TE Vwgh Beschluss 2019/4/2 Ra 2018/06/0036

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Veröffentlicht am 02.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. W, vertreten durch Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck und Mag. Kornelia Kaltenhauser, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 16. Jänner 2018, KLVwG-1529/13/2017, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt; mitbeteiligte Partei: Mag. G, vertreten durch Dr. Georg Schuchlenz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Wienergasse (Eingang Glasergasse 2); weitere Partei: Kärntner Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Der Revisionswerber erachtet sich durch das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei in seinen Nachbarrechten verletzt und beantragt, seiner Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Bei Umsetzung des Bauvorhabens würde er ein erhebliches Maß an Licht, Luft und Sonne verlieren. Gleichzeitig würde auch eine nicht unerhebliche Beschattung seines Grundstückes eintreten. 2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 Dabei hat der Revisionswerber - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. VwGH 25.2.1981, Slg.Nr. 10.381/A, verstärkter Senat). Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 6.5.2013, AW 2013/07/0007, mwN). Ferner ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen (vgl. VwGH 28.11.2011, AW 2011/07/0058, mwN).

4 Mit seinem Vorbringen zum Aufschiebungsantrag kam der Revisionswerber der Obliegenheit zur Konkretisierung im obgenannten Sinn nicht nach. Er hat nicht dargestellt, welche konkreten irreversiblen Nachteile er während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu befürchten hätte. 5 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 2. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060036.L00

Im RIS seit

18.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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