TE Vwgh Beschluss 2019/4/25 Ra 2019/22/0043

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/09 Internationales Privatrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
IPRG §3
IPRG §6
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck in 6010 Innsbruck, Gilmstraße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 4. Jänner 2019, LVwG- 2018/30/2193-8, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei:

A R, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Mitbeteiligte, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 8. November 2017 bei der österreichischen Botschaft in Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" und berief sich dabei auf ihre Ehe mit einem in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen. 2 Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (Behörde und nunmehrige Revisionswerberin) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 25. September 2018 gemäß § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und § 6 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPRG) ab. Begründend führte die Behörde aus, es liege eine Bestätigung der Eheschließung vom 12. September 2017 durch das Scharia-Gericht in A vor. Bei dieser Registrierung sei der Ehemann der Mitbeteiligten nicht anwesend, sondern durch seinen Rechtsanwalt vertreten gewesen. Es liege der Behörde ein Dokument der "arabischen Republik Syrien" über die Erteilung einer umfassenden Vollmacht im Zusammenhang mit der Eheschließung durch den Ehemann an seinen Rechtsanwalt vor. Die Stellvertretung bei der Registrierung einer Ehe widerspreche der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG. 3 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis statt, behob den angefochtenen Bescheid und erteilte der Mitbeteiligten den beantragten Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" mit einer Gültigkeit vom 15. Jänner 2019 bis 15. Jänner 2020. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.1 Die Mitbeteiligte, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 8. November 2017 bei der österreichischen Botschaft in Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" und berief sich dabei auf ihre Ehe mit einem in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen. 2 Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (Behörde und nunmehrige Revisionswerberin) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 25. September 2018 gemäß Paragraph 46, Absatz eins und Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Paragraph 6, des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPRG) ab. Begründend führte die Behörde aus, es liege eine Bestätigung der Eheschließung vom 12. September 2017 durch das Scharia-Gericht in A vor. Bei dieser Registrierung sei der Ehemann der Mitbeteiligten nicht anwesend, sondern durch seinen Rechtsanwalt vertreten gewesen. Es liege der Behörde ein Dokument der "arabischen Republik Syrien" über die Erteilung einer umfassenden Vollmacht im Zusammenhang mit der Eheschließung durch den Ehemann an seinen Rechtsanwalt vor. Die Stellvertretung bei der Registrierung einer Ehe widerspreche der Vorbehaltsklausel des Paragraph 6, IPRG. 3 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis statt, behob den angefochtenen Bescheid und erteilte der Mitbeteiligten den beantragten Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" mit einer Gültigkeit vom 15. Jänner 2019 bis 15. Jänner 2020. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

4 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der zusammenführende Ehemann der Mitbeteiligten einer regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nachgehe und über ein ausreichendes monatliches Einkommen verfüge. Weiters lägen auch die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 NAG vor. Die Eheschließung der Mitbeteiligten mit dem Zusammenführenden sei laut vorgelegtem Dokument über die Heiratsbestätigung durch das Scharia-Gericht in A vom 12. September 2017 mit dem am 10. Juni 2017 abgeschlossenen Ehevertrag erfolgt, wobei der Ehemann der Mitbeteiligten bei Abschluss des Ehevertrages nicht selbst anwesend, sondern durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten gewesen sei. Im vorliegenden Fall liege eine nach syrischem Recht durchgeführte und vom Scharia-Gericht bestätigte Eheschließung vor.4 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der zusammenführende Ehemann der Mitbeteiligten einer regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nachgehe und über ein ausreichendes monatliches Einkommen verfüge. Weiters lägen auch die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG vor. Die Eheschließung der Mitbeteiligten mit dem Zusammenführenden sei laut vorgelegtem Dokument über die Heiratsbestätigung durch das Scharia-Gericht in A vom 12. September 2017 mit dem am 10. Juni 2017 abgeschlossenen Ehevertrag erfolgt, wobei der Ehemann der Mitbeteiligten bei Abschluss des Ehevertrages nicht selbst anwesend, sondern durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten gewesen sei. Im vorliegenden Fall liege eine nach syrischem Recht durchgeführte und vom Scharia-Gericht bestätigte Eheschließung vor.

5 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass keine der für eine Anwendung der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG erforderlichen Voraussetzungen, wie eine Mehrfachehe, eine Kinder- oder Zwangsehe, vorliege, die jedenfalls den österreichischen Grundwerten widersprächen. Die Mitbeteiligte und deren Ehemann hätten sich bereits seit dem Jahr 2006 gekannt und es sei der Eheschließung eine gemeinsame Beziehung über Jahre hinweg vorausgegangen. Die Mitbeteiligte sei zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits 29 Jahre alt gewesen. Es gebe keinerlei Hinweise, dass das Eheversprechen nicht freiwillig abgegeben worden sei. Die Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernommenen Ehemannes, dass die Eheschließung aufgrund des im Jahr 2011 begonnenen Bürgerkrieges in Syrien und seiner nachfolgenden Flucht nicht mehr zeitgerecht habe durchgeführt werden können, seien glaubhaft und nachvollziehbar. Es liege im vorliegenden Fall kein Sachverhalt vor, der die Anwendung der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG rechtfertigen würde. Die Anwendung des heranzuziehenden fremden Rechts führe im gegenständlichen Fall zu keinem Ergebnis, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG lägen vor, sodass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen sei. 6 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.5 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass keine der für eine Anwendung der Vorbehaltsklausel des Paragraph 6, IPRG erforderlichen Voraussetzungen, wie eine Mehrfachehe, eine Kinder- oder Zwangsehe, vorliege, die jedenfalls den österreichischen Grundwerten widersprächen. Die Mitbeteiligte und deren Ehemann hätten sich bereits seit dem Jahr 2006 gekannt und es sei der Eheschließung eine gemeinsame Beziehung über Jahre hinweg vorausgegangen. Die Mitbeteiligte sei zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits 29 Jahre alt gewesen. Es gebe keinerlei Hinweise, dass das Eheversprechen nicht freiwillig abgegeben worden sei. Die Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernommenen Ehemannes, dass die Eheschließung aufgrund des im Jahr 2011 begonnenen Bürgerkrieges in Syrien und seiner nachfolgenden Flucht nicht mehr zeitgerecht habe durchgeführt werden können, seien glaubhaft und nachvollziehbar. Es liege im vorliegenden Fall kein Sachverhalt vor, der die Anwendung der Vorbehaltsklausel des Paragraph 6, IPRG rechtfertigen würde. Die Anwendung des heranzuziehenden fremden Rechts führe im gegenständlichen Fall zu keinem Ergebnis, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei. Die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG lägen vor, sodass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen sei. 6 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Die Revision bringt in der Zulassungsbegründung vor, die Zulässigkeit der Eheschließung in Stellvertretung sei ein exemplarisches Beispiel für den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widersprechendes fremdes Recht. Das Zulassen der Stellvertreterehe würde dazu führen, dass "von außen beeinflusste, nicht dem Willen der Ehepartner entsprechende Eheschließungen in den österreichischen Rechtsbereich hereingetragen werden". 11 Mit diesen Ausführungen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan:8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 10 Die Revision bringt in der Zulassungsbegründung vor, die Zulässigkeit der Eheschließung in Stellvertretung sei ein exemplarisches Beispiel für den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widersprechendes fremdes Recht. Das Zulassen der Stellvertreterehe würde dazu führen, dass "von außen beeinflusste, nicht dem Willen der Ehepartner entsprechende Eheschließungen in den österreichischen Rechtsbereich hereingetragen werden". 11 Mit diesen Ausführungen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan:

12 Gemäß § 3 IPRG ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt. Gemäß § 4 Abs. 1 IPRG ist das fremde Recht von Amts wegen zu ermitteln. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt in Bezug auf ausländisches Recht der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem grundsätzlich amtswegigen Ermittlungsverfahren festzustellen ist (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277, Rn. 15, mwN).12 Gemäß Paragraph 3, IPRG ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, IPRG ist das fremde Recht von Amts wegen zu ermitteln. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt in Bezug auf ausländisches Recht der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem grundsätzlich amtswegigen Ermittlungsverfahren festzustellen ist vergleiche , VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277, Rn. 15, mwN).

13 Gemäß § 6 IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Von dieser Ausnahme ist sparsamer Gebrauch zu machen, keinesfalls ist ein Abweichen von zwingenden österreichischen Vorschriften bereits ein ordre public-Verstoß. Schutzobjekt sind primär die "Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern. Auch der OGH hat in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2011, 9 Ob 34/10f, unter Hinweis auf Judikatur und Lehre ausgesprochen, dass Gegenstand der Verletzung vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein müssten und die Frage, ob das anzuwendende Recht gegen österreichischen ordre public verstößt, jeweils nach der konkreten Situation zu beurteilen ist.13 Gemäß Paragraph 6, IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Von dieser Ausnahme ist sparsamer Gebrauch zu machen, keinesfalls ist ein Abweichen von zwingenden österreichischen Vorschriften bereits ein ordre public-Verstoß. Schutzobjekt sind primär die "Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern. Auch der OGH hat in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2011, 9 Ob 34/10f, unter Hinweis auf Judikatur und Lehre ausgesprochen, dass Gegenstand der Verletzung vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein müssten und die Frage, ob das anzuwendende Recht gegen österreichischen ordre public verstößt, jeweils nach der konkreten Situation zu beurteilen ist.

14 Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 10. Oktober 2018, E 1805/2018 ua., festgehalten, dass Bestimmungen fremden Rechts, die die Mehrehe, die Kinderehe oder eine einseitige Verstoßung der Frau durch den Mann vorsehen, österreichischen Grundwertungen im Sinn der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG widersprechen. Dabei kommt es für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG darauf an, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist. Der bloße Widerspruch mit Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung allein führt nicht zur ordre public-Widrigkeit, sondern es muss die "Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im Einzelfall" vorliegen. Daher ist auch immer nur die konkrete Bestimmung, aber nicht das gesamte (restliche) fremde Recht im Falle einer ordre public-Widrigkeit nicht anzuwenden. 15 Das Verwaltungsgericht kam im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass die Anwendung des fremden Sachrechts betreffend "Stellvertreterehe" nicht den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung im Sinn des § 6 IPRG entgegensteht. Ausgehend von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt - wonach sich die Eheleute bereits seit dem Jahr 2006 gekannt und eine gemeinsame jahrelange Beziehung geführt hätten, die Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits 29 Jahre alt gewesen sei, die Eheschließung in Anwesenheit des Zusammenführenden aufgrund dessen Flucht aus Syrien nicht mehr erfolgt sei und es keinerlei Hinweise gebe, dass das Eheversprechen nicht freiwillig abgegeben worden sei -, vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass die einzelfallbezogene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte.14 Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 10. Oktober 2018, E 1805/2018 ua., festgehalten, dass Bestimmungen fremden Rechts, die die Mehrehe, die Kinderehe oder eine einseitige Verstoßung der Frau durch den Mann vorsehen, österreichischen Grundwertungen im Sinn der Vorbehaltsklausel des Paragraph 6, IPRG widersprechen. Dabei kommt es für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel des Paragraph 6, IPRG darauf an, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist. Der bloße Widerspruch mit Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung allein führt nicht zur ordre public-Widrigkeit, sondern es muss die "Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im Einzelfall" vorliegen. Daher ist auch immer nur die konkrete Bestimmung, aber nicht das gesamte (restliche) fremde Recht im Falle einer ordre public-Widrigkeit nicht anzuwenden. 15 Das Verwaltungsgericht kam im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass die Anwendung des fremden Sachrechts betreffend "Stellvertreterehe" nicht den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung im Sinn des Paragraph 6, IPRG entgegensteht. Ausgehend von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt - wonach sich die Eheleute bereits seit dem Jahr 2006 gekannt und eine gemeinsame jahrelange Beziehung geführt hätten, die Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits 29 Jahre alt gewesen sei, die Eheschließung in Anwesenheit des Zusammenführenden aufgrund dessen Flucht aus Syrien nicht mehr erfolgt sei und es keinerlei Hinweise gebe, dass das Eheversprechen nicht freiwillig abgegeben worden sei -, vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass die einzelfallbezogene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte.

16 Soweit die Revisionswerberin darauf verweist, dass das Landesverwaltungsgericht von der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes abgewichen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt (vgl. VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0037, Rn. 13, mwN).16 Soweit die Revisionswerberin darauf verweist, dass das Landesverwaltungsgericht von der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes abgewichen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte für sich genommen nicht den Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt vergleiche , VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0037, Rn. 13, mwN).

17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2019

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220043.L00

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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