TE Vwgh Erkenntnis 2019/4/25 Ra 2018/22/0290

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4
NAG 2005 §46 Abs1 Z2
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen das am 23. Mai 2018 mündlich verkündete und mit 4. Oktober 2018 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW-151/011/3822/2018-13, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: D P, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben.

Begründung

1 Am 9. November 2017 beantragte die Mitbeteiligte, eine serbische Staatsangehörige, unter Berufung auf ihre Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). 2 Mit Bescheid vom 7. Februar 2018 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde und nunmehriger Revisionswerber) den Antrag der Mitbeteiligten gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 und Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG ab, weil der Zusammenführende lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.104,40 verfüge und die gemeinsame Wohnung nur 22 m2 groß sei.1 Am 9. November 2017 beantragte die Mitbeteiligte, eine serbische Staatsangehörige, unter Berufung auf ihre Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). 2 Mit Bescheid vom 7. Februar 2018 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde und nunmehriger Revisionswerber) den Antrag der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, und Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG ab, weil der Zusammenführende lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.104,40 verfüge und die gemeinsame Wohnung nur 22 m2 groß sei.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten "antragsgemäß" den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus als Familienangehöriger gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses auf Basis des serbischen Reisepasses (...) mit Gültigkeit bis 19.12.2026". Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten "antragsgemäß" den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus als Familienangehöriger gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses auf Basis des serbischen Reisepasses (...) mit Gültigkeit bis 19.12.2026". Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

4 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, es ergebe sich aus dem vorgelegten Einkommensnachweis des Ehegatten der Mitbeteiligten sowie eines inhaltlich konkretisierten Vorvertrages ein ausreichendes Haushaltseinkommen. Weiters werde durch den "berichtigten Mietvertrag (...) das Vorliegen einer ausreichenden Nutzungsgröße nachgewiesen."

5 Gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" (Spruchpunkt I.) richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde. 6 Die Revision rügt in der Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen die Erteilung des nicht beantragten Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus", fehlende Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen und einer ortsüblichen Unterkunft, sowie eine Verletzung der Begründungspflicht des Verwaltungsgerichtes. 7 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - erwogen.5 Gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" (Spruchpunkt römisch eins.) richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde. 6 Die Revision rügt in der Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen die Erteilung des nicht beantragten Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus", fehlende Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen und einer ortsüblichen Unterkunft, sowie eine Verletzung der Begründungspflicht des Verwaltungsgerichtes. 7 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - erwogen.

8 Die Revision ist im Hinblick auf ihr Vorbringen zulässig und

auch berechtigt.

9 § 47 NAG lautet auszugsweise:9 Paragraph 47, NAG lautet auszugsweise:

"Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger' und

‚Niederlassungsbewilligung - Angehöriger'

§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.Paragraph 47, (1) Zusammenführende im Sinne der Absatz 2, bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

  1. (2)Absatz 2,Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(...)"

10 Der zusammenführende Ehemann der Mitbeteiligten ist gemäß der insofern unstrittigen Aktenlage österreichischer Staatsbürger. Wie die Revision zutreffend ausführt, hat die Mitbeteiligte die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehörige" beantragt. Indem das Verwaltungsgericht ohne diesbezüglichen Antrag einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" erteilt hat, überschritt es seine Zuständigkeit. Aus diesem Grund war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.10 Der zusammenführende Ehemann der Mitbeteiligten ist gemäß der insofern unstrittigen Aktenlage österreichischer Staatsbürger. Wie die Revision zutreffend ausführt, hat die Mitbeteiligte die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehörige" beantragt. Indem das Verwaltungsgericht ohne diesbezüglichen Antrag einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" erteilt hat, überschritt es seine Zuständigkeit. Aus diesem Grund war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.

Wien, am 25. April 2019

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220290.L00

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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