TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/10 97/09/0218

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Veröffentlicht am 10.02.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ARB1/80 Art6;
AuslBG §12a Abs1;
AuslBG §12a Abs2;
AuslBG BundeshöchstzahlV 1997 (646/1996);
BHZÜV 1995;
EURallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde der DILA Bau- und Handelsgesellschaft mbH in Wien, vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in Wien , Fleischmarkt 28, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 13. Juni 1997, Zl. 10/13113/167 7901, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei beantragte beim Arbeitsmarktservice Bau-Holz Wien die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den kroatischen Staatsangehörigen L D für die berufliche Tätigkeit als "Bauhelfer"; das Erfordernis spezieller Kenntnisse oder einer besonderen Ausbildung wurde im Antrag verneint.

Diesen Antrag wies das Arbeitsmarktservice Bau-Holz Wien mit Bescheid vom 16. April 1997 gemäß § 4 Abs. 7 AuslBG (in Zusammenhalt mit der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1997, BGBl. Nr. 646/1996, und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung) ab.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Berufung. Sie brachte darin im wesentlichen vor, die Behörde habe sich nicht mit § 4 Abs. 1 AuslBG auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang keine Ersatzkräfte zur Verfügung gestellt. Der beantragte Ausländer "verfügte bereits über Beschäftigungsbewilligungen" und sei zur "unselbstst. Erwerbstätigkeit berechtigt"; es handle sich daher nicht um die erstmalige Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Der beantragte Ausländer verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung und sei als "integrierter Ausländer im Sinne des § 4b Z 3 AuslBG" anzusehen. Die Beschäftigungsbewilligung sei nach den Kriterien des § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 AuslBG zu erteilen. Die Bestimmung des § 4 Abs. 7 AuslBG sei nicht anzuwenden. Die Bundeshöchstzahl sei nicht überschritten, weil türkische Staatsangehörige, welche sich mehr als 4 Jahre in Österreich aufhielten und länger als 4 Jahre beschäftigt seien, aufgrund der "EU Richtlinie im Sinne des Art 6 Abs 1 Ass. Abkommens Zwischen der EU und Türkei als sogenannte Assoziationsfälle anzusehen sind, die nicht mehr unter die AuslBG Bestimmungen fallen". Dadurch reduziere sich die Bundeshöchstzahl erheblich und sei eine Überschreitung nur mehr scheinbar gegeben. Darüber hinaus sei die "Überziehungsverordnung durch den VWGH gesetzwidrig aufgehoben".

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juni 1997 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 7 AuslBG und in Zusammenhalt mit § 12a Abs. 1 und 2 leg. cit. sowie der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1997 und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darlegung der maßgebenden Rechtslage - soweit für den Beschwerdefall relevant - aus, auf die mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 646/1996, für das Kalenderjahr 1997 festgesetzte Bundeshöchstzahl (262.246) seien nach der Statistik des Arbeitsmarktservice Österreich zum Stichtag 1. Juni 1997 bereits 266.591 Ausländer anzurechnen; die Bundeshöchstzahl 1997 sei demnach überschritten. Es sei im Ermittlungsverfahren festgestellt worden, daß der beantragte Ausländer nicht zu dem Personenkreis gehöre, der bereits auf die Bundeshöchstzahl anzurechnen sei. Der beantragte Ausländer habe "seinen aus Beschäftigungszeiten erworbenen Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz konsumiert"; sein letztes Dienstverhältnis aufgrund einer für ihn erteilten Beschäftigungsbewilligung sei mit 20. Juni 1996 beendet gewesen. Es würden auch keine Voraussetzung für seine Zuordnung zum Personenkreis des § 1 der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung vorliegen. Der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung stehe daher der Versagungsgrund nach § 4 Abs. 7 AuslBG entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in folgenden Rechten verletzt: "unrichtige Anwendung des § 4 Abs 7 AuslBG;

rechtswidrige Nichtanwendung des § 4 Abs 1, Abs 3 und Abs 6 AuslBG;

rechtswidrige Anwendung der Bundeshöchstzahlüberziehungsverordnung und Verletzung des rechtlichen Gehörs gem § 45 Abs 3 AVG". Sie bringt dazu im wesentlichen vor, das Arbeitsmarktservice wäre im Rahmen des § 4 Abs. 1 AuslBG verpflichtet gewesen, die Stellung von Ersatzkräften vorzunehmen. Die Bestimmung des § 4 Abs. 7 AuslBG sei rechtswidrig angewendet worden. Es wären die "sogenannten EU-Türken bzw. Assoziationstürken als eigene, spezifische Gruppe" in der Statistik auszuweisen gewesen. Die Anwendung der "Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung BGL 278/95 stößt auf verfassungsrechtliche Bedenken". Daneben habe die belangte Behörde das Parteiengehör nicht gewahrt und die Bestimmung des § 60 AVG verletzt.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung ausschließlich auf § 4 Abs. 7 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 257/1995 (in Verbindung mit § 12a Abs. 1 und 2 AuslBG sowie die Verordnungen BGBl. Nr. 646/1996 und BGBl. Nr. 278/1995) gestützt.

Nach dieser Gesetzesbestimmung dürfen unbeschadet des § 12a Abs. 2 Beschäftigungsbewilligungen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden, daß die Bundeshöchstzahl nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer erteilt werden soll, der Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hat.

Sind die genannten Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 leg. cit. nicht erfüllt, dann kann - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat - dahingestellt bleiben, ob allenfalls Voraussetzungen nach anderen Bestimmungen wie etwa des § 4 Abs. 1 oder des § 4 Abs. 6 AuslBG die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung rechtfertigen würden. Die Folgen einer Überschreitung der Bundeshöchstzahl sind im Ausländerbeschäftigungsgesetz ohne jede Bezugnahme auf die festgesetzten Landeshöchstzahlen geregelt und nach dem Wortlaut des dem § 4 Abs. 6 AuslBG unmittelbar nachfolgenden Abs. 7 ausdrücklich als "zusätzliche Voraussetzung" für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu prüfen (vgl. in dieser Hinsicht etwa die beiden hg. Erkenntnisse jeweils vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/09/0092, und Zl. 97/09/0168, und die jeweils darin angegebene Vorjudikatur).

Soweit sich die Beschwerde mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 AuslBG (insbesondere auch mit der Ersatzkraftstellung) für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung auseinandersetzt, gehen diese Beschwerdeausführungen demnach an dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Versagungsgrund des § 4 Abs. 7 AuslBG vorbei.

Hinsichtlich des von der belangten Behörde herangezogenen Versagungsgrundes wird in der Beschwerde nicht in Frage gestellt, daß der beantragte Ausländer keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hat und demnach der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 7 AuslBG nicht vorliegt.

Insoweit die beschwerdeführende Partei die festgestellte Überschreitung der herangezogenen Bundeshöchstzahl für das Kalenderjahr 1997 im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde ausschließlich mit der Begründung bestreitet, diese Bundeshöchtszahl hätte um "die türkischen Assoziationsfälle" bereinigt werden müssen, wird allein damit keine fehlerhafte Berechnungsmethode hinsichtlich der Ermittlung der festgestellten Überschreitung dargetan, ist diesem Vorbringen doch nicht zu entnehmen, aus welchen (sachlichen oder rechtlichen) Erwägungen derartige "Anrechnungsfälle" auf die Bundeshöchstzahl unter dem Gesichtspunkt, daß die beschwerdeführende Partei (eine unbestrittenermaßen inländische Arbeitgeberin) einen kroatischen Staatsangehörigen zu beschäftigen beabsichtigte, im Beschwerdefall bei der Ermittlung der Überschreitung der Bundeshöchstzahl nicht berücksichtigt werden durften (vgl. in dieser Hinsicht sinngemäß auch die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1998, Zl. 96/09/0171, und vom 18. November 1998, Zl. 98/09/0156).

Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, daß die Anwendung der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales (BGBl. Nr. 278/1995) "auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt" bzw. "als nicht gesetzgemäß zu bezeichnen ist" , ist in keiner Weise nachvollziehbar. Bedenken im behaupteten Sinn sind beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden.

In der Beschwerde wird - ebenso wie bereits im gesamten Verwaltungsverfahren - kein Sachverhalt dargetan, der im Bundeshöchstzahlenüberziehungsverfahren eine Zuordnung der beantragten Arbeitskraft zum Personenkreis des § 1 der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung zulassen würde.

Bei diesem Verlauf des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens mangelt es schon aus den dargelegten Gründen den in der Beschwerde behaupteten Verfahrensverletzungen an der erforderlichen Relevanz (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).

Die Beschwerde erweist sich somit aus den dargelegten Erwägungen als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 10. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090218.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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