TE Vwgh Beschluss 2019/4/30 Ra 2019/10/0034

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
LMSVG 2006 §16 Abs1 Z2
LMSVG 2006 §16 Abs1 Z4
LMSVG 2006 §3 Z7 lite
LMSVG 2006 §90 Abs1 Z3
SpielzeugV 2011 §1 Abs1
VStG §45 Abs1 Z3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des M K in G, vertreten durch Dr. Georg Prantl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franziskanerplatz 5/2/15a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 4. Februar 2019, Zl. LVwG- 2018/41/1948-6, betreffend Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. Februar 2019 wurde dem Revisionswerber - im Beschwerdeverfahren - (nur noch) zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der damaligen P. GmbH - und somit die nach § 9 VStG verantwortliche Person - zu verantworten, dass in einer Filiale der P. GmbH in T. am 22. Februar 2016 das Spielzeug mit der Bezeichnung "BUNNY MIX & MATCH DECORATION KITS - Oster Bastelsets" feilgeboten und damit in Verkehr gesetzt worden sei, obwohl bei diesem ein "abwegiger, benzinartiger Geruch" festgestellt worden sei.1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. Februar 2019 wurde dem Revisionswerber - im Beschwerdeverfahren - (nur noch) zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der damaligen P. GmbH - und somit die nach Paragraph 9, VStG verantwortliche Person - zu verantworten, dass in einer Filiale der P. GmbH in T. am 22. Februar 2016 das Spielzeug mit der Bezeichnung "BUNNY MIX & MATCH DECORATION KITS - Oster Bastelsets" feilgeboten und damit in Verkehr gesetzt worden sei, obwohl bei diesem ein "abwegiger, benzinartiger Geruch" festgestellt worden sei.

2 Die Einzelteile dieses Sets (Hasen, Kleider, Schuhe etc.) bestünden aus weichem Kunststoff. Der bestimmungsgemäße Gebrauch bestehe darin, aus den einzelnen Teilen "fertige" Hasen zu gestalten. Die Einzelteile des Sets befänden sich daher beim Spielen/Basteln in unmittelbarer Nähe des spielenden Kindes. Bei der qualitativen gaschromatographischen Untersuchung seien viele verschiedene aromatische Kohlenwasserstoffe festgestellt worden, u. a. Naphthalin und Methylnaphthalin, wobei derartige Substanzen einen als "benzinartig" beschriebenen Geruch verursachten. 3 Der Revisionswerber habe damit gegen § 16 Abs. 1 Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG verstoßen, weshalb über ihn gemäß § 90 Abs. 1 Z 3 LMSVG eine Geldstrafe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitstrafe von 12 Stunden) verhängt wurde.2 Die Einzelteile dieses Sets (Hasen, Kleider, Schuhe etc.) bestünden aus weichem Kunststoff. Der bestimmungsgemäße Gebrauch bestehe darin, aus den einzelnen Teilen "fertige" Hasen zu gestalten. Die Einzelteile des Sets befänden sich daher beim Spielen/Basteln in unmittelbarer Nähe des spielenden Kindes. Bei der qualitativen gaschromatographischen Untersuchung seien viele verschiedene aromatische Kohlenwasserstoffe festgestellt worden, u. a. Naphthalin und Methylnaphthalin, wobei derartige Substanzen einen als "benzinartig" beschriebenen Geruch verursachten. 3 Der Revisionswerber habe damit gegen Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG verstoßen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 3, LMSVG eine Geldstrafe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitstrafe von 12 Stunden) verhängt wurde.

4 Ausgehend von den wiedergegebenen Feststellungen führte das Verwaltungsgericht - soweit für die vorliegende Revisionsentscheidung von Interesse - insbesondere aus, bei dem beanstandeten Produkt handle es sich um ein Spielzeug im Sinn des § 1 Abs. 1 Spielzeugverordnung 2011 und damit einen Gebrauchsgegenstand nach § 3 Z 7 lit. e LMSVG.4 Ausgehend von den wiedergegebenen Feststellungen führte das Verwaltungsgericht - soweit für die vorliegende Revisionsentscheidung von Interesse - insbesondere aus, bei dem beanstandeten Produkt handle es sich um ein Spielzeug im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Spielzeugverordnung 2011 und damit einen Gebrauchsgegenstand nach Paragraph 3, Ziffer 7, Litera e, LMSVG.

5 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.5 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 3.1. In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision zieht der Revisionswerber zunächst - erkennbar - in Zweifel, dass es sich bei dem beanstandeten "Osterbastelset" um Spielzeug im Sinn der Spielzeugverordnung 2011 und des LMSVG gehandelt habe.6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 8 3.1. In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision zieht der Revisionswerber zunächst - erkennbar - in Zweifel, dass es sich bei dem beanstandeten "Osterbastelset" um Spielzeug im Sinn der Spielzeugverordnung 2011 und des LMSVG gehandelt habe.

9 Dem ist allerdings nicht zu folgen.

10 Gemäß § 1 Abs. 1 Spielzeugverordnung 2011 sind unter Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG "Produkte" zu verstehen, "die - ausschließlich oder nicht ausschließlich - dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden". Spielzeug in diesem Sinn zählt nach § 3 Z 7 lit. e LMSVG zu den Gebrauchsgegenständen im Sinn des LMSVG, auf welche die Norm des § 16 Abs. 1 Z 2 LMSVG, deren Verletzung dem Revisionswerber vorgeworfen wird, abstellt. 11 Nach den - eingangs (Rz 1 und 2) wiedergegebenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichtes ist es schon nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Spielzeugverordnung 2011 unzweifelhaft, dass es sich bei dem beanstandeten Produkt um Spielzeug im Sinn dieser Bestimmung handelt.10 Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Spielzeugverordnung 2011 sind unter Spielzeug gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera e, LMSVG "Produkte" zu verstehen, "die - ausschließlich oder nicht ausschließlich - dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden". Spielzeug in diesem Sinn zählt nach Paragraph 3, Ziffer 7, Litera e, LMSVG zu den Gebrauchsgegenständen im Sinn des LMSVG, auf welche die Norm des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG, deren Verletzung dem Revisionswerber vorgeworfen wird, abstellt. 11 Nach den - eingangs (Rz 1 und 2) wiedergegebenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichtes ist es schon nach dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, Spielzeugverordnung 2011 unzweifelhaft, dass es sich bei dem beanstandeten Produkt um Spielzeug im Sinn dieser Bestimmung handelt.

12 3.2. Weiters liegt es - entgegen der offenbar vom Revisionswerber vertretenen Auffassung - auf der Hand, dass dieser angesichts des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhaltes gegen das in § 16 Abs. 1 Z 2 LMSVG normierte Verbot des In-Verkehr-Bringens von für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeigneten Gebrauchsgegenständen verstoßen hat.12 3.2. Weiters liegt es - entgegen der offenbar vom Revisionswerber vertretenen Auffassung - auf der Hand, dass dieser angesichts des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhaltes gegen das in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG normierte Verbot des In-Verkehr-Bringens von für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeigneten Gebrauchsgegenständen verstoßen hat.

13 Einer - wie immer gearteten - näheren Prüfung der Vertriebskette bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht. 14 3.3. Soweit das Zulässigkeitsvorbringen der Revision im Weiteren auf § 16 Abs. 1 Z 4 LMSVG abstellt, genügt es, darauf hinzuweisen, dass dem Revisionswerber eine Verletzung dieser Bestimmung durch das Verwaltungsgericht nicht (mehr) vorgeworfen wurde, hat doch das Verwaltungsgericht einen entsprechenden weiteren Punkt des vor ihm bekämpften Straferkenntnisses der belangten Behörde behoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.13 Einer - wie immer gearteten - näheren Prüfung der Vertriebskette bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht. 14 3.3. Soweit das Zulässigkeitsvorbringen der Revision im Weiteren auf Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, LMSVG abstellt, genügt es, darauf hinzuweisen, dass dem Revisionswerber eine Verletzung dieser Bestimmung durch das Verwaltungsgericht nicht (mehr) vorgeworfen wurde, hat doch das Verwaltungsgericht einen entsprechenden weiteren Punkt des vor ihm bekämpften Straferkenntnisses der belangten Behörde behoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.

15 3.4. Schließlich wirft der Revisionswerber die Frage auf, "inwieweit ein Kontrollsystem bei Massenartikeln (...) mangels Verdachtsmomente bei Warenübernahme über die branchenübliche Stichproben-Kontrollen hinausgehen muss".

16 Damit stellt er allerdings zum einen keinen konkreten Bezug zur Begründung des angefochtenen Erkenntnisses her; zum anderen sei zu den Anforderungen an ein wirksames strafbefreiendes Kontrollsystem auf die bereits bestehende, reichhaltige hg. Judikatur verwiesen (vgl. etwa die Nachweise bei Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, Rz 43 zu § 9). 17 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.16 Damit stellt er allerdings zum einen keinen konkreten Bezug zur Begründung des angefochtenen Erkenntnisses her; zum anderen sei zu den Anforderungen an ein wirksames strafbefreiendes Kontrollsystem auf die bereits bestehende, reichhaltige hg. Judikatur verwiesen vergleiche , etwa die Nachweise bei Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, Rz 43 zu Paragraph 9,). 17 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100034.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten