TE Vwgh Beschluss 1999/2/10 97/09/0226

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Veröffentlicht am 10.02.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §21;
AuslBG §4 Abs7;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, in der Beschwerdesache des M K in W, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in Wien VIII, Fridrich Schmidt-Platz 7, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 14. August 1996, Zl. 10/13113/1580607/1996, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 31. Mai 1996 wies das Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste - Gastgewerbe Wien den Antrag des Arbeitgebers "Cafe-Restaurant Istanbul YARAR Gesellschaft mbH" vom 24. April 1996 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 7 und § 4 Abs. 3 Z. 10 AuslBG ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Arbeitgeber "Yarar GesmbH" als Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. August 1996 wurde der Berufung gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste - Gastgewerbe Wien vom 31. Mai 1996 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z. 10 und § 4 Abs. 7 AuslBG (der letztgenannte Versagungsgrund im Zusammenhalt mit der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996, BGBl. Nr. 763/1995, und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung) keine Folge gegeben.

In der Begründung dieses Bescheides wurde zum Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 Z. 10 AuslBG im wesentlichen ausgeführt, für den Beschwerdeführer sei die letzte Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von 27. März 1995 bis 26. März 1996 für einen anderen Arbeitgeber erteilt worden; dieses Dienstverhältnis und die dafür erteilte Beschäftigungsbewilligung seien am 18. April 1995 beendet gewesen. Seither sei für den Beschwerdeführer keine Beschäftigungsbewilligung bzw. andere Berechtigung nach dem AuslBG erteilt worden. Auf Grund einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger sei festgestellt worden, daß "M O" während der letzten zwölf Monate vor der gegenständlichen Antragstellung (während der im einzelnen angegebenen Zeiten) beim Hotel Holiday Inn, beim Hotel Intercontinental und beim Hotel Imperial jeweils ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt gewesen sei. Demnach sei der Tatbestand des § 4 Abs. 3 Z. 10 AuslBG erfüllt.

Gegen diesen an die "YARAR GmbH" adressierten Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 10. Juni 1997, B 3157/96-6, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie entsprechend dem in der Beschwerde gestellten Antrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem nach dem AuslBG zustehenden Recht, daß für ihn eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werde, verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der - insoweit sich das Beschwerdevorbringen auf den Ablehnungsgrund des § 4 Abs. 7 AuslBG bezieht - die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde und - insoweit sich das Beschwerdevorbringen auf den Ablehnungsgrund des § 4 Abs. 3 Z. 10 AuslBG bezieht - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung der Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Gemäß § 21 AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.

Im Verfahren nach den Abschnitten II und IV dieses Bundesgesetzes ist zufolge § 20 Abs. 6 AuslBG eine Bescheidausfertigung über die Beschäftigungsbewilligung bzw. über den Widerruf einer solchen auch dem Ausländer unabhängig von seiner Stellung im Verfahren (§ 21) zuzustellen. Gleiches gilt für die Anzeigebestätigung nach § 3 Abs. 5 und für die Entsendebewilligung nach § 18.

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakte wurde in Entsprechung der Bestimmung des § 20 Abs. 6 AuslBG eine Bescheidausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides vom 31. Mai 1996 auch dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer zugestellt. Der Beschwerdeführer hat den erstinstanzlichen Bescheid nicht mit Berufung bekämpft. Der erstinstanzliche Bescheid wurde durch den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheid inhaltlich nicht abgeändert.

Ausgehend von diesem Verlauf des Verwaltungsverfahrens fehlt dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde schon deshalb, weil er den erstinstanzlichen Bescheid nicht mit Berufung bekämpft und damit den Instanzenzug nicht erschöpft hat (vgl. insweit die hg. Beschlüsse vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/09/0266, vom 7. März 1996, Zl. 95/09/0111, sowie vom 17. Dezember 1998, Zl. 96/09/0327, und die jeweils darin angegebene Vorjudikatur).

Der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall nicht erst durch einen von der belangten Behörde im Berufungsverfahren vorgenommenen Austausch des Versagungsgrundes in seinen durch § 21 AuslBG eingeschränkten Rechten verletzt, haben sich doch die Behörde erster Instanz und auch die belangte Behörde übereinstimmend auf die Versagungsgründe des § 4 Abs. 7 und des § 4 Abs. 3 Z. 10 AuslBG gestützt (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 95/09/0012).

Desweiteren erfolgte im vorliegenden Fall die auf § 4 Abs. 7 AuslBG gestützte Versagung der vom Arbeitgeber für den Beschwerdeführer beantragten Sicherungsbescheinigung nicht aus Gründen, für die nach dem Inhalt der Entscheidung persönliche Umstände des Beschwerdeführers im Sinn des § 21 AuslBG maßgeblich waren, sodaß dem Beschwerdeführer in diesem Umfang jedenfalls keine Parteistellung zukommt (vgl. hiezu auch die hg. Beschlüsse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0177, und vom 7. März 1996, Zl. 95/09/0111). Aber selbst hinsichtlich des grundsätzlich persönliche Umstände des Ausländers betreffenden Versagungsgrundes des § 4 Abs. 3 Z. 10 AuslBG ist nach dem konkreten Inhalt des angefochtenen Bescheides keine Parteistellung des Beschwerdeführers im Sinn des § 21 AuslBG entstanden, stützt sich diese Entscheidung doch ausschließlich darauf, daß ein Ausländer namens Suad Ben Mohamed OUNI ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt gewesen sei. Daß diese nach der Bescheidbegründung festgestellte rechtswidrige Beschäftigung nicht den Beschwerdeführer betrifft, wird auch in der (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten) Beschwerde ausdrücklich vorgebracht.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes infolge der dargelegten Nichterschöpfung des Instanzenzuges ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 10. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090226.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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