TE Vwgh Erkenntnis 2019/5/8 Ro 2019/08/0010

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Veröffentlicht am 08.05.2019
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Index

21/03 GesmbH-Recht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1
AlVG 1977 §12 Abs1 Z3
AlVG 1977 §12 Abs3 lith
AlVG 1977 §12 Abs6
ASVG §5 Abs2
GmbHG §15
GmbHG §18
GmbHG §89 Abs2
GmbHG §92 Abs1
GmbHG §93 Abs1
GmbHG §93 Abs5
  1. ASVG § 5 heute
  2. ASVG § 5 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2022
  3. ASVG § 5 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  4. ASVG § 5 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  5. ASVG § 5 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  6. ASVG § 5 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  7. ASVG § 5 gültig von 01.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  8. ASVG § 5 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  9. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  10. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  11. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  12. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  13. ASVG § 5 gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  14. ASVG § 5 gültig von 01.07.2019 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  15. ASVG § 5 gültig von 19.03.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  16. ASVG § 5 gültig von 01.01.2019 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  17. ASVG § 5 gültig von 01.01.2019 bis 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  18. ASVG § 5 gültig von 02.08.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  19. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  20. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  21. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  22. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  23. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  24. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  25. ASVG § 5 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  26. ASVG § 5 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  27. ASVG § 5 gültig von 01.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  28. ASVG § 5 gültig von 01.01.2016 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  29. ASVG § 5 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  30. ASVG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  31. ASVG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  32. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
  33. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  34. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  35. ASVG § 5 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  36. ASVG § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  37. ASVG § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  38. ASVG § 5 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  39. ASVG § 5 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  40. ASVG § 5 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  41. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  42. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  43. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  44. ASVG § 5 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  45. ASVG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  46. ASVG § 5 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  47. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  48. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  49. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  50. ASVG § 5 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  51. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  52. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  53. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  54. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  55. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  56. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  57. ASVG § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  58. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  59. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  60. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  61. ASVG § 5 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  62. ASVG § 5 gültig von 01.07.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  63. ASVG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  64. ASVG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  65. ASVG § 5 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  66. ASVG § 5 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  67. ASVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  68. ASVG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  69. ASVG § 5 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  70. ASVG § 5 gültig von 23.04.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  71. ASVG § 5 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GmbHG § 15 heute
  2. GmbHG § 15 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/2023
  3. GmbHG § 15 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 18 heute
  2. GmbHG § 18 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 18 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  4. GmbHG § 18 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 89 heute
  2. GmbHG § 89 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  3. GmbHG § 89 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  4. GmbHG § 89 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 92 heute
  2. GmbHG § 92 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 93 heute
  2. GmbHG § 93 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  3. GmbHG § 93 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 93 heute
  2. GmbHG § 93 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  3. GmbHG § 93 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Ing. W A in L, vertreten durch Mag. Paolo Caneppele, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Jänner 2019, Zl. G308 2192351-1/6E, G308 2192352-1/6E, G308 2192354-1/6E, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie Nichtzuerkennung von Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Spittal an der Drau), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden des Revisionswerbers gegen drei Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) als unbegründet ab, wobei es die jeweils ergangenen Beschwerdevorentscheidungen bestätigte. Die Bescheide betrafen den Widerruf und die Rückforderung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe in näher bezeichneten Zeiträumen sowie die Abweisung eines Antrags auf Notstandshilfe. Begründet wurden sie damit, dass der Revisionswerber infolge seiner Tätigkeit zunächst als Liquidator und in der Folge (nach Ablauf mehrerer Monate) als Nachtragsliquidator (§ 93 Abs. 5 GmbHG) nicht arbeitslos im Sinn des § 12 AlVG gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht teilte diese Ansicht des AMS, sprach jedoch gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehle, welche Auswirkungen die Bestellung als Nachtragsliquidator auf einen etwaigen Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung habe.1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden des Revisionswerbers gegen drei Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) als unbegründet ab, wobei es die jeweils ergangenen Beschwerdevorentscheidungen bestätigte. Die Bescheide betrafen den Widerruf und die Rückforderung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe in näher bezeichneten Zeiträumen sowie die Abweisung eines Antrags auf Notstandshilfe. Begründet wurden sie damit, dass der Revisionswerber infolge seiner Tätigkeit zunächst als Liquidator und in der Folge (nach Ablauf mehrerer Monate) als Nachtragsliquidator (Paragraph 93, Absatz 5, GmbHG) nicht arbeitslos im Sinn des Paragraph 12, AlVG gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht teilte diese Ansicht des AMS, sprach jedoch gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehle, welche Auswirkungen die Bestellung als Nachtragsliquidator auf einen etwaigen Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung habe.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorverfahren durchgeführt, in dem das AMS eine Revisionsbeantwortung erstattete, und die Akten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

3 Die Revision wiederholt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG die Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts,3 Die Revision wiederholt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts,

wonach es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehle, welche Auswirkungen die Bestellung als Nachtragsliquidator auf einen etwaigen Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung habe.

4 Die Revision ist aus dem genannten Grund zulässig. Sie ist, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, auch berechtigt. 5 Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung - die auch auf die Rechtslage nach der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 zu übertragen ist -, dass im Fall eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Arbeitslosigkeit im Sinn des § 12 AlVG nicht schon dann vorliegt, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbHG zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, das heißt, dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er ein Entgelt erhält. Es spielt auch keine Rolle, dass über das Vermögen der Gesellschaft - verbunden mit Auflösung der Gesellschaft - der Konkurs eröffnet wurde (vgl. VwGH 2.7.2008, 2007/08/0338 ua, mwN).4 Die Revision ist aus dem genannten Grund zulässig. Sie ist, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, auch berechtigt. 5 Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung - die auch auf die Rechtslage nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, zu übertragen ist -, dass im Fall eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Arbeitslosigkeit im Sinn des Paragraph 12, AlVG nicht schon dann vorliegt, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbHG zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, das heißt, dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er ein Entgelt erhält. Es spielt auch keine Rolle, dass über das Vermögen der Gesellschaft - verbunden mit Auflösung der Gesellschaft - der Konkurs eröffnet wurde vergleiche , VwGH 2.7.2008, 2007/08/0338 ua, mwN).

6 Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der bisherige Geschäftsführer einer GmbH nach deren Auflösung gemäß § 89 Abs. 2 GmbHG als Liquidator eintritt, finden doch - soweit das GmbHG nichts anderes vorsieht - gemäß § 92 Abs. 1 leg. cit. alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführung getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung. Gemäß § 93 Abs. 1 GmbHG haben die Liquidatoren nach Beendigung der Liquidation und Nachweisung der durch Beschluss der Gesellschafter erwirkten Entlastung beim Handelsgericht um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen. Daraus folgt, dass die Organstellung der Liquidatoren nicht mit der Beendigung der Liquidation endet, sondern auch noch das Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma umfasst (vgl. VwGH 23.10.2002, 2000/08/0119, mwN).6 Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der bisherige Geschäftsführer einer GmbH nach deren Auflösung gemäß Paragraph 89, Absatz 2, GmbHG als Liquidator eintritt, finden doch - soweit das GmbHG nichts anderes vorsieht - gemäß Paragraph 92, Absatz eins, leg. cit. alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführung getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, GmbHG haben die Liquidatoren nach Beendigung der Liquidation und Nachweisung der durch Beschluss der Gesellschafter erwirkten Entlastung beim Handelsgericht um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen. Daraus folgt, dass die Organstellung der Liquidatoren nicht mit der Beendigung der Liquidation endet, sondern auch noch das Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma umfasst vergleiche , VwGH 23.10.2002, 2000/08/0119, mwN).

7 Der Ausschluss der Arbeitslosigkeit in diesen Fällen beruht darauf, dass zufolge ununterbrochener Fortdauer der Organstellung zu keinem Zeitpunkt die während der Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht anwartschaftsbegründende Beschäftigung im Sinn des § 12 Abs. 1 AlVG beendet wurde (so ausdrücklich VwGH 2.7.2008, 2007/08/0338 ua).7 Der Ausschluss der Arbeitslosigkeit in diesen Fällen beruht darauf, dass zufolge ununterbrochener Fortdauer der Organstellung zu keinem Zeitpunkt die während der Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht anwartschaftsbegründende Beschäftigung im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG beendet wurde (so ausdrücklich VwGH 2.7.2008, 2007/08/0338 ua).

8 Diese Voraussetzung liegt aber im Fall der Bestellung zum "Nachtragsliquidator" gemäß § 93 Abs. 5 GmbHG nicht vor. Nach dieser Bestimmung sind die bisherigen Liquidatoren wieder zu berufen oder andere Liquidatoren zu ernennen, wenn sich nachträglich noch weiteres, der Verteilung unterliegendes Vermögen herausstellt. Die Tätigkeit der "Nachtragsliquidatoren" stellt - ebenso wie jene der gemäß § 89 Abs. 2 GmbHG als Liquidatoren eintretenden Geschäftsführer - eine aus der Organstellung resultierende Erwerbstätigkeit dar. Allerdings handelt es sich dabei - zufolge der zwischen dem (vorläufigen) Ende der Liquidation und der Bestellung zum Nachtragsliquidator notwendigerweise liegenden Unterbrechung - nicht um die Fortsetzung der bisherigen (anwartschaftsbegründenden), sondern um die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit (mag sie auch den gleichen Inhalt haben wie die zunächst beendete Tätigkeit). Eine solche neue (das heißt: nach Beendigung der anwartschaftsbegründenden Erwerbstätigkeit begonnene) Erwerbstätigkeit schließt aber - abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall der Aufnahme einer Beschäftigung beim selben Dienstgeber innerhalb von einem Monat (vgl. § 12 Abs. 3 lit. h AlVG) - Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 6 AlVG nur dann aus, wenn daraus ein über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG liegendes Entgelt erzielt wird (vgl. dazu etwa VwGH 31.7.2014, 2013/08/0282, mwN). 9 Da das Bundesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage der Ansicht war, eine Tätigkeit als Nachtragsliquidator schließe Arbeitslosigkeit jedenfalls aus, hat es jegliche Feststellungen zum Entgeltanspruch des Revisionswerbers unterlassen (vgl. zur Maßgeblichkeit des Anspruchslohns etwa VwGH 14.11.2012, 2011/08/0025, mwN). Die Feststellungen, die sich in nur drei Sätzen erschöpfen, sind im Übrigen auch darüber hinaus unzulänglich. Insbesondere enthält das angefochtene Erkenntnis keine Feststellungen - aber auch keine rechtliche Beurteilung - zu den Voraussetzungen der Rückforderung nach § 25 AlVG. Im fortgesetzten Verfahren werden vor allem auch präzise Feststellungen zum Zeitpunkt der Beendigung der anwartschaftsbegründenden Beschäftigung zu treffen sein. 10 Das angefochtene Erkenntnis war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.8 Diese Voraussetzung liegt aber im Fall der Bestellung zum "Nachtragsliquidator" gemäß Paragraph 93, Absatz 5, GmbHG nicht vor. Nach dieser Bestimmung sind die bisherigen Liquidatoren wieder zu berufen oder andere Liquidatoren zu ernennen, wenn sich nachträglich noch weiteres, der Verteilung unterliegendes Vermögen herausstellt. Die Tätigkeit der "Nachtragsliquidatoren" stellt - ebenso wie jene der gemäß Paragraph 89, Absatz 2, GmbHG als Liquidatoren eintretenden Geschäftsführer - eine aus der Organstellung resultierende Erwerbstätigkeit dar. Allerdings handelt es sich dabei - zufolge der zwischen dem (vorläufigen) Ende der Liquidation und der Bestellung zum Nachtragsliquidator notwendigerweise liegenden Unterbrechung - nicht um die Fortsetzung der bisherigen (anwartschaftsbegründenden), sondern um die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit (mag sie auch den gleichen Inhalt haben wie die zunächst beendete Tätigkeit). Eine solche neue (das heißt: nach Beendigung der anwartschaftsbegründenden Erwerbstätigkeit begonnene) Erwerbstätigkeit schließt aber - abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall der Aufnahme einer Beschäftigung beim selben Dienstgeber innerhalb von einem Monat vergleiche , Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG) - Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, AlVG nur dann aus, wenn daraus ein über der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegendes Entgelt erzielt wird vergleiche , dazu etwa VwGH 31.7.2014, 2013/08/0282, mwN). 9 Da das Bundesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage der Ansicht war, eine Tätigkeit als Nachtragsliquidator schließe Arbeitslosigkeit jedenfalls aus, hat es jegliche Feststellungen zum Entgeltanspruch des Revisionswerbers unterlassen vergleiche , zur Maßgeblichkeit des Anspruchslohns etwa VwGH 14.11.2012, 2011/08/0025, mwN). Die Feststellungen, die sich in nur drei Sätzen erschöpfen, sind im Übrigen auch darüber hinaus unzulänglich. Insbesondere enthält das angefochtene Erkenntnis keine Feststellungen - aber auch keine rechtliche Beurteilung - zu den Voraussetzungen der Rückforderung nach Paragraph 25, AlVG. Im fortgesetzten Verfahren werden vor allem auch präzise Feststellungen zum Zeitpunkt der Beendigung der anwartschaftsbegründenden Beschäftigung zu treffen sein. 10 Das angefochtene Erkenntnis war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

11 Dem Revisionswerber war mangels darauf gerichteten Antrags kein Aufwandersatz zuzusprechen (vgl. § 59 Abs. 1 und 2 VwGG). Wien, am 8. Mai 201911 Dem Revisionswerber war mangels darauf gerichteten Antrags kein Aufwandersatz zuzusprechen vergleiche , Paragraph 59, Absatz eins und 2 VwGG). Wien, am 8. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019080010.J00

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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