TE Vwgh Beschluss 2019/5/15 Ra 2019/01/0156

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Veröffentlicht am 15.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
SPG 1991 §88 Abs2
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §39 Abs2 Z1

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der J GmbH, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25. Februar 2019, Zl. LVwG 20.3-2742/2018-8, betreffend Beschwerde nach § 88 Abs. 2 SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die revisionswerbende Partei erhob mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 eine auf § 88 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) gestützte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG), in der sie zusammengefasst vorbrachte, die Bezirkshauptmannschaft Liezen (Behörde) habe am 23. Juli 2018 in einem näher genannten, von der revisionswerbenden Partei angemieteten Lokal in L eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) durchgeführt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung zu der gegen diese Kontrolle erhobenen Maßnahmenbeschwerde habe die revisionswerbende Partei davon Kenntnis erlangt, dass das betreffende Lokal bereits seit den Vormittagsstunden des Kontrolltages von zwei namentlich näher genannten Polizeibeamten beobachtet worden sei. Die revisionswerbende Partei erachte sich durch diese Beobachtung in ihrem Recht auf Privatsphäre verletzt; auch sei der Behörde schon am Vormittag des Kontrolltages klar gewesen, dass das Lokal nicht mehr in Betrieb gewesen sei. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. Februar 2019 wies das LVwG diese Beschwerde als unbegründet ab und verpflichtete die revisionswerbende Partei zur Leistung eines Kostenersatzes in näher genannter Höhe (A.). Weiters sprach das LVwG aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei (B.).

3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Frage ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, es liege "im Interesse der Normunterworfenen als auch der einschreitenden Organe", "ob das SPG bei einer Kontrolle nach dem GSpG anzuwenden" sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in einer näher bezeichneten Entscheidung betreffend eine Kontrolle nach dem GSpG eine Maßnahmenbeschwerde nach SPG behandelt. Daher sei das SPG auch in der gegenständlichen Angelegenheit anzuwenden; das angefochtene Erkenntnis verstoße gegen die angeführte Judikatur und sei "unrichtig".

4 Die Revision ist unzulässig:

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bereits vielfach ausgesprochen hat, muss eine Revision, damit sie zulässig ist, gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängen. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. für viele z. B. VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0720, oder auch 17.3.2017, Ra 2016/17/0130, jeweils mwN).

9 Dabei wird der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. Vielmehr ist in den "gesonderten" Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (z.B. VwGH 24.1.2017, Ra 2016/01/0246, oder auch 18.3.2016, Ra 2015/01/0255, jeweils mwN).

10 Die pauschalen Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision werden den genannten Anforderungen nicht gerecht; die Revision unterlässt es, unter Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt darzulegen, aus welchem Grund ihr rechtliches Schicksal von der Beantwortung der Frage "ob das SPG bei einer Kontrolle nach dem GSpG anzuwenden ist" abhängen sollte. Insbesondere wird schon nicht aufgezeigt, inwiefern es sich bei dem gegenständlich mit Verhaltensbeschwerde nach § 88 Abs. 2 SPG bekämpften Behördenhandeln um eine "Kontrolle nach dem GSpG" handeln sollte, und inwiefern weiters diesem eine sicherheitspolizeiliche Komponente (§ 2 Abs. 2 SPG) innenwohnen sollte; das von der revisionswerbenden Partei zur Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 2017, Ra 2017/01/0373, betraf eine Personendurchsuchung nach § 40 Abs. 2 SPG und ist im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls nicht einschlägig. Dazu kommt, dass das LVwG gegenständlich die Beschwerde der revisionswerbenden Partei nicht, wie diese vermeint, zurückgewiesen, sondern in der Sache behandelt hat. 11 Da sich die Revision daher nach dem Gesagten wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignet, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 12 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 15. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010156.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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