TE Vwgh Beschluss 2019/5/28 Ra 2018/02/0289

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VStG §45 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des K in M, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell/See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 12. Juni 2018, Zl. 405- 4/1153/1/26-2018, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des K in M, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell/See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 12. Juni 2018, Zl. 405- 4/1153/1/26-2018, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 17. Februar 2017 wurde der Revisionswerber schuldig gesprochen, er habe die von ihm verlangte Lenkerauskunft nicht erteilt. Hiedurch habe er § 103 Abs. 2 KFG übertreten, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von EUR 200,-1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 17. Februar 2017 wurde der Revisionswerber schuldig gesprochen, er habe die von ihm verlangte Lenkerauskunft nicht erteilt. Hiedurch habe er Paragraph 103, Absatz 2, KFG übertreten, weshalb über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von EUR 200,-

(Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt wurde.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht als unbegründet ab und es sprach aus, dass gegen dieses Erkanntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig sei. 3 Begründend führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Verständigung über die Hinterlegung der Lenkererhebung in die Abgabeeinrichtung des Revisionswerbers eingelegt worden sei. Die bloße Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige und das darüber nicht hinausgehende Vorbringen, die beantragte Zeugin sei als Rechtsanwaltsanwärterin beim Ausräumen des Postfaches sehr korrekt und schaue auch Werbungen auf Hinterlegungsanzeigen durch, reichten nicht aus, um die Richtigkeit der Angaben auf dem Zustellnachweis in Zweifel zu ziehen. Die Voraussetzungen für den bloßen Ausspruch einer Ermahnung lägen nicht vor.2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht als unbegründet ab und es sprach aus, dass gegen dieses Erkanntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig sei. 3 Begründend führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Verständigung über die Hinterlegung der Lenkererhebung in die Abgabeeinrichtung des Revisionswerbers eingelegt worden sei. Die bloße Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige und das darüber nicht hinausgehende Vorbringen, die beantragte Zeugin sei als Rechtsanwaltsanwärterin beim Ausräumen des Postfaches sehr korrekt und schaue auch Werbungen auf Hinterlegungsanzeigen durch, reichten nicht aus, um die Richtigkeit der Angaben auf dem Zustellnachweis in Zweifel zu ziehen. Die Voraussetzungen für den bloßen Ausspruch einer Ermahnung lägen nicht vor.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil sein Beweisantrag auf Vernehmung der genannten Zeugin zum Beweisthema, dass "eine Lenkerauskunft niemals in seinem Postkasten hinterlegt wurde", ausreichend konkret und in vorgreifender Beweiswürdigung abgewiesen worden sei (Hinweis auf VwGH 17.12.2010, 2007/18/0499).5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 7 Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil sein Beweisantrag auf Vernehmung der genannten Zeugin zum Beweisthema, dass "eine Lenkerauskunft niemals in seinem Postkasten hinterlegt wurde", ausreichend konkret und in vorgreifender Beweiswürdigung abgewiesen worden sei (Hinweis auf VwGH 17.12.2010, 2007/18/0499).

8 Dem steht allerdings entgegen, dass das Landesverwaltungsgericht schon das Beweisthema - unter Hinweis auf die Erkenntnisse VwGH 21.7.2011, 2007/18/0827 bis 0828, und 28.5.2013, 2012/10/0121 - als unzureichend ansah und die beantragte Zeugenbefragung aus diesem Grund unterließ. Die Zulässigkeitsbegründung der Revision zeigt nicht auf, dass das Landesverwaltungsgericht von der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.

9 Soweit sich die Zulässigkeitsbegründung der Revision gegen die das Einlegen der Hinterlegungsverständigung betreffende Beweiswürdigung im angefochtenen Erkenntnis wendet, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0312). Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger krasser Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird nicht aufgezeigt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.9 Soweit sich die Zulässigkeitsbegründung der Revision gegen die das Einlegen der Hinterlegungsverständigung betreffende Beweiswürdigung im angefochtenen Erkenntnis wendet, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist vergleiche , VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0312). Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger krasser Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird nicht aufgezeigt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.

10 Die Revision hängt schließlich von der für ihre Zulässigkeit noch angesprochenen Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, dass der Revisionswerber eine Hinterlegungsanzeige nie gesehen habe und deshalb lediglich eine Ermahnung auszusprechen gewesen wäre, nicht ab, weil die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kumulativ vorliegen müssen (vgl. VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118, 0119) und hier nur das geringe Verschulden angesprochen wird, ohne auf die ebenfalls erforderlichen unbedeutenden Folgen der Tat einzugehen. 11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.10 Die Revision hängt schließlich von der für ihre Zulässigkeit noch angesprochenen Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, dass der Revisionswerber eine Hinterlegungsanzeige nie gesehen habe und deshalb lediglich eine Ermahnung auszusprechen gewesen wäre, nicht ab, weil die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kumulativ vorliegen müssen vergleiche , VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118, 0119) und hier nur das geringe Verschulden angesprochen wird, ohne auf die ebenfalls erforderlichen unbedeutenden Folgen der Tat einzugehen. 11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020289.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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