TE OGH 2019/5/29 7Ob226/18p

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Veröffentlicht am 29.05.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** J*****, vertreten durch Mag. Stephan Zinterhof, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG in Wien, wegen 50.002,09 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. September 2018, GZ 5 R 73/18v-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

1. Im Revisionsverfahren ist (nur mehr) die Auslegung der Versicherungspolizze dahin strittig, ob (k)eine Versicherung nach Positionen vereinbart wurde.

Rechtliche Beurteilung

Dies ist eine typische Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn von allgemein anerkannten Regeln der Vertragsauslegung abgewichen worden wäre, was im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste (vgl RS0112106; RS0044298). Das ist hier nicht der Fall:Dies ist eine typische Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn von allgemein anerkannten Regeln der Vertragsauslegung abgewichen worden wäre, was im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste vergleiche RS0112106; RS0044298). Das ist hier nicht der Fall:

         2. In dem – inhaltlich unstrittigen – Versicherungsantrag hat der Kläger selbst die Liegenschaft nur als „Versicherungsort“ bezeichnet, dagegen sind als „Versichertes Risiko“ beide Wohngebäude einzeln angeführt und für beide sind jeweils gesonderte Versicherungssummen ausgewiesen, ohne dass eine „Gesamtversicherungssumme“ gebildet würde. Dem entsprechend werden auch in der Versicherungspolizze für jedes Wohngebäude gesondert die (beantragten) Versicherungssummen und ebenfalls gesondert die für deren Berechnung jeweils maßgebliche verbaute Fläche ausgewiesen. Dass dann bei der Leistungsübersicht, die addierten Versicherungssummen noch zusätzlich als „Versicherungssumme“ angeführt ist, erweist die von den Vorinstanzen bejahte Versicherung nach Positionen jedenfalls nicht als ein von allgemein anerkannten Regeln der Vertragsauslegung abweichendes Ergebnis.

         3. Der Kläger macht somit keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher nicht zulässig und zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). 3. Der Kläger macht somit keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision daher nicht zulässig und zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E125360

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00226.18P.0529.000

Im RIS seit

27.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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