TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/31 G312 2182724-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.2018
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Entscheidungsdatum

31.10.2018

Norm

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G312 2182724-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 24.10.2017, AZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise s t a t t g e g e b e n , der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als die Fahrten des XXXX zwischen Zentrale XXXXund der Filiale XXXX betrieblich veranlasst und somit als Dienstfahrten zu werten sind. Die diesbezügliche Nachverrechnungsverpflichtung wird ersatzlos behoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid vom 24.10.2017, Zl. XXXX, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 und 49 ASVG aus, dass die XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2016 festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die festgestellten Beitragsdifferenzen im Gesamtausmaß von € 6.876,37 inklusive Verzugszinsen nachzuentrichten.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die XXXX GmbH ein Tischlereiunternehmen bzw. Einrichtungshaus in XXXX betreibe, darüberhinaus über einen weiteren Betriebsstandort in XXXX verfüge. XXXX (im Folgenden: AH) und XXXX (im Folgenden: HH) seien im Prüfungszeitraum für die XXXX GmbH tätig, AH sei Geschäftsführer der BF, HH sei Prokurist der BF. Zur Ausübung der Tätigkeit sei AH ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt worden, mehrmals sei AH, dessen Wohnsitz mit der Arbeitsstätte in XXXX ident sei, zum Betriebsstandort nach XXXXgefahren und wieder zurück. Diese Fahrten seien im Zuge der GPLA als Privatfahrten qualifiziert worden, dadurch hätten die bereits in Ansatz gebrachten Privatfahrten die jährliche Grenze von 6.000 Kilometer überschritten und sei der jeweils zum Ansatz gebrachte Sachbezugswert auf den vollen Wert erhöht worden. Für die Privatnutzung des Firmenfahrzeuges sei im Kalenderjahr 2012 kein Sachbezug abgerechnet worden, 2013 seien 300 Euro Sachbezug in Ansatz gebracht worden, 2014 und 2015 jeweils der halbe Sachbezug iHv Euro 239,15. Für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.07.2016 sei der Sachbezug mit Euro 500, berücksichtigt worden, ab 01.08.2016 der Sachbezug in voller Höhe in Ansatz gebracht worden. Weiters seien diverse Verkehrsstrafen von AH und HH durch die BF bezahlt worden. Nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde weiters aus, dass nach Judikatur des VwGH der Ersatz eines Dienstgebers von verhängten Verkehrsstrafen als Entgelt iSd § 49 Abs. 1 ASVG zu behandeln sind. Insgesamt habe somit die Nachverrechnung in der Höhe von Euro 6.153,09 erfolgen müssen.

2. Dagegen richtete sich die mit 21.11.2017 datierte und am 23.11.2017 eingelangte Beschwerde und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der Bescheid hinsichtlich Nichtberücksichtigung der Pendlerpauschale für den Zeitraum 01.01.2012 bis 30.04.2013 betreffend HH, sowie Änderung des Sachbezugswerte von 2012 bis 2016 betreffend AH bekämpft werde.

Zur Pendlerpauschale: Es sei vom Prüfer die bis 30.04.2013 gültige Rechtslage betreffend Pendlerpauschale nicht berücksichtigt worden. Die ab 01.05.2013 gültige Rechtslage, dass bei Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen PKWs keine Pendlerpauschale für Fahrten zwischen Wohnstätte und Arbeitsstätte mehr zusteht, sei im Rahmen der Personalverrechnung berücksichtigt worden.

Zu den Sachbezugswerten betreffend AH: Die im prüfungsrelevanten Jahren geführten Fahrtenbücher beinhalten Datum, Uhrzeit der Abfahrt und der Ankunft, Fahrtstrecke betreffend Ausgangspunkt und Zielpunkt, Kilometerstand bei Abfahrt und Ankunft, gefahrene Kilometer betrieblich und privat, getankte Liter und Kilometerstand, Zweck der Fahrt und Unterschrift. Seitens des Prüfers sei nicht ausgeführt worden, in welchen Punkten die Fahrtenbücher mangelhaft seien. Die nicht regelmäßig anfallenden Fahrten vom Sitz des Unternehmens in XXXX zum Küchenstudio in XXXX seien ausschließlich betrieblich veranlasst und stellen somit eine Dienstreise dar.

3. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden von der belangten Behörde samt Beschwerde und Stellungnahme zur Beschwerde am 04.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

4. Das BVwG führte am 29.08.2018 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der die BF durch ihren Geschäftsführer AH, ihren Prokuristen HH und ihrem Rechtsanwalt teilgenommen hat. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung ebenfalls teilgenommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF betreibt am Hauptsitz XXXX ein Tischlereiunternehmen bzw. Einrichtungshaus. Zusätzlich verfügt sie über einen weiteren Betriebsstandort in XXXX.

1.2. AH und HH waren im Prüfungszeitraum für die BF tätig, AH als Geschäftsführer und HH als Prokurist.

Der Betriebsstandort befindet sich in XXXX, dort ist die Zentrale der BF angesiedelt, weiters führt die BF in XXXX eine Filiale. Der BFV1 führt den Betrieb in XXXX und befindet sich dort sein Arbeitsplatz.

Den Standort in XXXX führt der Prokurist HH. Dieser Standort wird ausschließlich zum Verkauf von Küchen verwendet, die Produktion erfolgt nur in der Zentrale in XXXX. HH hat zwar kein eigenes Büro, der Standort in XXXX verfügt jedoch über einen großen Tisch mit zwei Arbeitsplätzen, ein Arbeitsplatz wird von HH, der andere von einer Mitarbeiterin genutzt.

AH verfügt ebenfalls über kein Büro am Standort in XXXX, jedoch auch über keinen eigenen Arbeitsplatz in XXXX. Er fährt zur Abwicklung von Kundenterminen nach XXXX, die er teilweise in der Filiale aufgrund der Schauküchen sowie teilweise bei den Kunden vor Ort durchführt.

Der Grund, warum diese Termine nicht nur durch HH am Standort in XXXX abgewickelt werden, liegt in der Kundenbindung.

1.3. Zur Ausübung der Tätigkeit wurde AH ein Firmenfahrzeug mit Anschaffungswert Euro 31.887,00 zur Verfügung gestellt.

Der Wohnsitz des AH befindet sich am Standort der BF an der Zentrale in XXXX. Betriebszentrale und Wohnsitz von AH sind somit ident.

AH ist in unregelmäßigen Abständen ca. acht Mal pro Monat, zwischen dem Hauptsitz und der Filiale in XXXX, mit seinem Firmenfahrzeug hin und her gefahren.

AH sowie HH haben im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Fahrtenbuch geführt, woraus das Datum der Fahrt, die Abfahrtszeit, die Ankunftszeit, der Ausgangspunkt und Zielpunkt der Fahrt, der KM Stand bei Abfahrt und der KM Stand bei Ankunft, die gefahrenen Kilometer, die betrieblich sowie privat gefahrenen Kilometer, der Zweck der Fahrt sowie das "Handzeichen" (Kurzunterschrift) vermerkt sind.

1.4. Am 19.07.2017 wurde aufgrund einer durchgeführten GPLA Prüfung für den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2016 festgestellt, dass zum einen Privatfahrten in Ansatz gebracht wurden sind, zum anderen diverse Verkehrsstrafen durch die BF bezahlt worden sind. Aufgrund dessen habe sich eine Nachverrechnung von insgesamt Euro 6.876,37 ergeben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie dem GPLA-Prüfbericht vom 04.07.2017), die dem gegenständlichen Verfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen sind sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse.

AH und HH haben in der mündlichen Verhandlung schlüssig und glaubwürdig vorgebracht, dass die Filiale XXXX von HH, welcher Prokurist der BF ist, geführt wird und er dort einen Arbeitsplatz zur Verfügung hat. Er hat kein eigenes Büro, sondern einen großen Tisch mit zwei Arbeitsplätzen zur Verfügung, ein Arbeitsplatz wird von ihm, der andere von seiner Mitarbeiterin genutzt. AH verfügt in der Filiale XXXX über keinen eigenen Arbeitsplatz, wickelt dort ausschließlich seine Kundentermine ab, teilweise am Standort selbst, veranlasst durch die Schauküchen, teilweise bei den Kunden vor Ort.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Stattgebung der Beschwerde:

3.1. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die BF gemäß §§ 44 und 49 ASVG wegen der im Zuge der stattgefundenen Beitragsprüfung für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2016 festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die festgestellten Beitragsdifferenzen im Gesamtausmaß von € 6.876,37 inklusive Verzugszinsen nachzuentrichten.

Die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte stellt gemäß § 44 Abs. 1 ASVG der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG dar.

Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teils des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf nach § 45 Abs. 1 ASVG die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.

Bei pflichtversicherten Dienstnehmern gilt gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1,3, 4 und 6 ASVG als Arbeitsverdienst.

Nach § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus, auf Grund des Dienst(Lehr)verhäItnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält.

Bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach § 44 Abs. 1 ASVG ist also nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgeblich, sondern, wenn es das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Zahlung ein Rechtsanspruch besteht. Der Beitragsgrundlagenbildung ist in diesem Fall der gebührende Lohn zu Grunde zu legen.

Gemäß § 49 Abs 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 49 Abs 3 ASVG enthält eine taxative Aufzählung jener Geld- und Sachbezüge, die nicht als Entgelt im Sinne der Abs 1 und 2 leg. cit. gelten, d.h. die zwar die Merkmale der in den Abs 1 und 2 angeführten Bezüge aufweisen, jedoch kraft besonderer gesetzlicher Vorschrift im § 49 Abs 3 leg. cit. von der Bewertung als beitragspflichtiges Entgelt ausgenommen sind. Der Entgeltregelung des § 49 ASVG ist zu entnehmen, dass grundsätzlich alle dem § 49 Abs 1 ASVG entsprechenden Geld- und Sachbezüge ohne Bedachtnahme auf die Art der Verwendung durch den Dienstnehmer zum Entgelt zählen, es sei denn, dass sie unter einen der taxativ aufgezählten Ausnahmetatbestände des § 49 Abs 3 ASVG fallen, wofür aber ihre ausdrückliche Widmung seitens des Dienstgebers zu den angeführten Zwecken wesentlich ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, 90/08/0225).

§ 49 Abs 3 ASVG lautet auszugsweise:

"(3) Als Entgelt im Sinne des Abs 1 und 2 gelten nicht:

1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. ...

....

20. die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Dienstnehmer und deren Angehörigen bei Beförderungsunternehmen, die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers sowie der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln;

..."

Der verwiesene § 26 EStG 1988 in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:

..."

4. Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers

-

seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder

-

so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.

Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden.

3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus folgendes:

§ 50 ASVG ordnet an, dass für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer gilt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0098, ausgesprochen hat, ist infolge des engen sachlichen Zusammenhanges zur Regelung des Einkommensteuerrechtes in Fällen wie dem vorliegenden auf die bezughabenden Regelungen des Einkommensteuerrechtes Bedacht zu nehmen. Zwar sind die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Befreiungstatbestände einer gesonderten Überprüfung zu unterziehen, doch ist eine dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung tragende Interpretation dort geboten, wo der Wille des Gesetzgebers nach gleicher Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte erkennbar wird (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009, Zl. 2006/08/0305).

Von Bedeutung ist daher im vorliegenden Zusammenhang die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001. § 4 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung hat folgenden Wortlaut:

Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges

§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:

1.

Es ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen.

2.

Abweichend von Z 1 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:

a)

Für Kalenderjahre bis 2016 ist als CO2-Emissionswert 130 Gramm pro Kilometer maßgeblich. Dieser Wert verringert sich beginnend ab dem Kalenderjahr 2017 bis zum Kalenderjahr 2020 um jährlich 3 Gramm. Ab dem Jahr 2021 ist der CO2-Emissionswert des Jahres 2020 von 118 Gramm maßgeblich. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges oder seiner Erstzulassung (Abs. 4) maßgeblich.

b)

Sofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Z 1 anzuwenden.

3.

Abweichend von Z 1 und Z 2 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

4.

Der maßgebliche CO2-Emissionswert ergibt sich aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder aus der EG-Typengenehmigung.

Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes gemäß Abs. 1 anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.

(3) Ergibt sich für ein Fahrzeug mit einem Sachbezug

1.

von 2% (Abs. 1 Z 1) bei Ansatz von 0,67 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,96 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur),

2.

von 1,5% (Abs. 1 Z 2) bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur)

pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.

(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.

(5) Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.

(6) Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 anzusetzen.

(6a) Besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge zu benützen, ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes maßgebend. Ist unter diesen Fahrzeugen ein Fahrzeug mit einem Sachbezug von 2% (Abs. 1 Z 1), ist ein Sachbezug von maximal 960 Euro anzusetzen. In allen anderen Fällen ist ein Sachbezug von maximal 720 Euro anzusetzen.

(7) Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist der Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.

Die Qualifikation einer Sachleistung als Entgelt hängt beim Fehlen ausdrücklicher gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelungen darüber, dass sie Teil des Entgelts sein soll, von der Ausprägung der wechselseitigen Interessen an der Hingabe bzw. am Empfang der Sachleistung ab, wobei auch der Wert der Leistung für den Dienstnehmer eine bestimmende Rolle spielen kann. Je höher dieser ist, desto eher spricht die Vermutung für das Vorliegen von Entgelt, die aber durch den Nachweis eines entsprechend intensiven bis ausschließlichen betrieblichen Interesses des Dienstgebers an dieser Leistung widerlegt werden kann (vgl. auch Doralt, EStG - Kommentar, § 15 Rz 20 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes). Für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte, Dienstnehmern gegenüber erbrachte Sachleistung überwiegend betrieblichen Interessen des Dienstgebers und nicht der Vergeltung der Arbeitsleistung zu dienen bestimmt ist, kann die Gewährung dieser Leistung auch an Außenstehende, welche nicht Dienstnehmer sind, ein starkes Indiz sein (ausführliche Hinweise auf die Rechtsprechung des VwGH zu § 15 Abs. 2 EStG). (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0164).

Wird einem Dienstnehmer vom Dienstgeber ein firmeneigenes Fahrzeug für Privatfahrten zur Verfügung gestellt, liegt ein Sachbezugswert im Sinne des § 49 Abs. 1 iVm § 50 ASVG vor, was immer das Motiv des Dienstgebers dafür sein mag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2005, Zl. 2003/08/0086). Der im Zuge der Bemessung der Einkommensteuer des Dienstgebers berücksichtigte Privatanteil an der Nutzung des PKW drückt lediglich das Ausmaß der nicht betrieblichen Nutzung durch den oder im Interesse des Steuerpflichtigen aus. (VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2008/08/0224)

Ist der Wohnsitz des Arbeitnehmers mit der Arbeitsstätte ident, dann sind Fahrten zwischen der mit dem Wohnsitz identen Arbeitsstätte und einer anderen Arbeitsstätte als Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte anzusehen, was zum Ansatz eines Sachbezuges bei der Berechnung der lohnabhängigen Abgaben führt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Juli 1996, 96/14/0033, vom 16. September 2003, 97/14/0173, und vom 19. März 2008, 2006/15/0289).

Die belangte Behörde ist - wie bereits das Prüfungsorgan, - von solchen Fahrten des AH insoferne ausgegangen, als er mehrmals monatlich zwischen dem Betriebsstandort, welcher ident mit seinem Wohnsitz ist, und der weiteren Arbeitsstätte in XXXX mit dem arbeitgebereigenen Fahrzeug hin und zurückfährt.

Diese Fahrten werden nicht bestritten, jedoch führt die BF aus, dass diese nicht Privatfahrten sind, sondern dienstlich veranlasste Fahrten darstellen. So haben AH und HH schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass AH seine Tätigkeit in der Zentrale ausübt, wo der Schwerpunkt seiner Beschäftigung liegt. Aufgrund der Kundenbindung fährt AH mehrmals im Monat (in unregelmäßigen Abständen) zum Standort nach XXXX, wo er Kundentermine abwickelt, teilweise am Standort, teilweise vor Ort bei den Kunden. Somit ist der belangten Behörde bei dieser Sachlage insofern entgegen zu treten, wenn sie den Standort XXXX der Beschwerdeführerin als weitere Arbeitsstätte des AH qualifiziert hat. Auch wenn der Standort Graz der BF sicherlich auch in den Verantwortungsbereich des AH als Geschäftsführer fällt, ist dieser Standort jedoch nicht als "Arbeitsstätte" für AH zu qualifizieren. Er übt seine Tätigkeit in der Zentrale in XXXX aus, die Fahrten zum Standort XXXX sind betrieblich veranlasst und daher Dienstreise, die er mit dem Firmen-PKW abwickelt.

Die Beschwerde erweist sich aus den dargelegten Gründen als begründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Dienstfahrt, Dienstfahrzeug, private
Nutzung, Sachleistung, Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G312.2182724.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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