TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/12 97/21/0899

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Veröffentlicht am 12.02.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde 1. der SK, geboren am 5. März 1966, 2. der AK, geboren am 30. Jänner 1990,

3. der MK, geboren am 2. Mai 1991, und 4. des MK, geboren am 9. September 1993, alle in Graz, die zweit- bis viertbeschwerdeführende Partei vertreten durch die erstbeschwerdeführende Partei als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch Dr. Peter Obermayr, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 13. Oktober 1997, Zl. Fr 758/2-1996, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 13. Oktober 1997 wurde gemäß § 54 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder (die zweit- bis viertbeschwerdeführende Partei) in Jugoslawien gemäß § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG bedroht seien; ihre Abschiebung nach Jugoslawien sei somit zulässig.

Dies begründete die belangte Behörde nach Wiedergabe der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und hiezu ergangener Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im wesentlichen damit, daß die Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen fremdenpolizeilichen Verfahren noch in der Berufung konkrete Verfolgungshandlungen gegen ihre Person behauptet hätten. Behauptet worden sei vielmehr (in der Berufungsschrift), daß in der derzeitigen Situation eine Rückkehr in den Kosovo nicht möglich sei, da der Ehegatte/Vater der Beschwerdeführer "auf Grund der Angelegenheit mit der Waffe, die er niemals besessen hätte, eine mehrjährige Haftstrafe bekommen würde". Der Umstand, daß der Ehegatte/Vater von den Behörden mit illegalem Waffenbesitz in Zusammenhang gebracht worden wäre, weshalb auch polizeiliche Einvernahmen und eine Hausdurchsuchung stattgefunden hätten, sei jedoch nicht geeignet, eine persönliche Bedrohung der Beschwerdeführer im Sinn des § 37 FrG "zu untermauern".

Im übrigen sei das Vorbringen der Beschwerdeführer durch keinerlei Dokumente belegt. Selbst wenn man ihrer Darstellung betreffend die Suche nach dem Ehegatten/Vater wegen des Verdachtes des illegalen Waffenbesitzes durch die Behörden folge, stelle sich die Annahme, die Beschwerdeführer könnten bei einer Rückkehr in ihre Heimat gleich jenem verfolgt werden, nicht mehr als eine Vermutung dar, die keine objektiven Anhaltspunkte für sich habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.

Die belangte Behörde, die von der Erstattung einer Gegenschrift absah, legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte - für den Fall der Abweisung der Beschwerde - Kostenzuspruch.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren gemäß § 54 Abs. 1 FrG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Antragsteller mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den im Antrag genannten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt durch jene nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen, und von der Behörde das Vorliegen konkreter Gefahren für jeden einzelnen Fremden für sich zu prüfen. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der im § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekanntgeworden sind. (Vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1998, Zl. 97/21/0515, m.w.N.)

Im vorliegenden Fall hat die Erstbeschwerdeführerin (für sich und ihre Kinder, die zweit- bis viertbeschwerdeführende Partei) in ihrem Antrag vom 29. Mai 1996 vorgebracht, sich auf die bereits im Asylverfahren angeführten Gründe zu berufen; mehr habe sie nicht anzugeben, sie "möchte zusammen mit meinen Kindern bei meinem Mann bleiben". In dem damit bezogenen Asylverfahren führte die Erstbeschwerdeführerin aus, daß sie keine konkret gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen angeben könne; sie stelle daher den Antrag, gegebenenfalls das Asyl ihres Gatten auf sie und die drei Kinder zu erstrecken.

In der Berufung gegen den negativen erstinstanzlichen Bescheid im Verfahren nach § 54 FrG hat die Erstbeschwerdeführerin ergänzend ausgeführt, daß sie Jugoslawien habe verlassen müssen, da ihr Mann und sie dort nicht mehr sicher gewesen seien. Dies präzisierte sie dahingehend, daß am 7. Oktober 1995 die Polizei nach ihrem Mann gesucht habe. Es sei das Haus durchsucht und nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt worden. Sie (die Erstbeschwerdeführerin) sei zwei Stunden verhört worden, man habe ihr gedroht, sie zu verhaften und ins Gefängnis zu bringen, wenn sich ihr Mann nicht innerhalb einer Woche bei der Polizei melde. Am 4. November 1995 sei es durch die Polizei erneut zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Diese habe sechs Stunden gedauert, dabei sei der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin gefragt worden, wo er seine Pistole versteckt hätte. Seinen Beteuerungen, daß er keine Waffe hätte, habe man nicht geglaubt; man habe auf ihn eingeschlagen und ihm schließlich die Auflage erteilt, innerhalb von 24 Stunden seine Waffe zur Polizei zu bringen. Er habe jedoch noch nie eine Waffe besessen; in der Folge sei die gesamte Familie geflüchtet. Eine Rückkehr in den Kosovo sei nicht möglich, da dem Ehegatten auf Grund der Angelegenheit mit der Waffe, die er niemals besessen habe, eine mehrjährige Haftstrafe drohe. Es bestehe die Möglichkeit, jederzeit wieder bei Verhören mißhandelt zu werden, außerdem sei nicht gewährleistet, daß auf Grund der Probleme des Ehegatten/Vaters nicht auch die Erstbeschwerdeführerin und die Kinder mit Repressalien durch die Polizei zu rechnen hätten.

Von diesen Angaben ausgehend kann der im hier bekämpften Bescheid vertretenen Ansicht, die Beschwerdeführer hätten keine konkreten Verfolgungshandlungen gegen ihre Person behauptet, nicht entgegengetreten werden. Im Asylverfahren ist dies sogar der eigene Standpunkt der Beschwerdeführer, weshalb sie "nur" einen Antrag auf Ausdehnung von Asyl nach § 4 Asylgesetz 1991 gestellt haben. Aber auch die Behauptungen in der Berufung gegen den negativen erstinstanzlichen Bescheid im Verfahren nach § 54 FrG lassen eine Prognose, die Beschwerdeführer selbst seien für den Fall ihrer Abschiebung nach Jugoslawien dort gemäß § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG bedroht, nicht zu. In diesem Rechtsmittel ist nämlich in erster Linie von Maßnahmen, die die serbischen Behörden gegenüber dem Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer gesetzt haben sollen, die Rede. Die darauf gestützte Befürchtung, daß "auf Grund der Probleme meines Mannes auch ich und meine Kinder mit Repressalien durch die Polizei zu rechnen hätten", stellt eine bloße, nicht näher substantiierte Behauptung dar und reicht nicht aus, eine die Beschwerdeführer individuell betreffende aktuelle Verfolgungssituation darzutun. Hiefür genügt auch nicht der behauptete Umstand, die Erstbeschwerdeführerin sei am 7. Oktober 1995 durch die Polizei zwei Stunden verhört und es sei ihr ihre Verhaftung angedroht worden, wenn sich ihr Mann nicht innerhalb einer Woche bei der Polizei melde. Einerseits kann in dem besagten Verhör allein keine Maßnahme erblickt werden, die § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG unterstellt werden könnte; andererseits rechtfertigt die angegebene Drohung nicht die begründete Annahme, der Erstbeschwerdeführerin (oder ihren Kindern) könnte nunmehr im Fall der Abschiebung nach Jugoslawien die Freiheit entzogen werden, zumal die Erstbeschwerdeführerin im Herbst 1995 - trotz Ablaufs der für die Meldung des Ehegatten behaupteterweise gesetzten Frist - tatsächlich nicht in Haft genommen worden ist.

Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Soweit dort über das Vorbringen im Verwaltungsverfahren hinaus behauptet wird, die Erstbeschwerdeführerin sei bei Verhören geschlagen worden, stellt dies eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Gleichfalls als Neuerung zu beurteilen ist das Vorbringen, daß der Ehegatte/Vater der Beschwerdeführer politisch engagiert gewesen sei. Auch darauf kann daher im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nicht Rücksicht genommen werden.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wirft die Beschwerde der belangten Behörde primär vor, daß diese ihre Anleitungspflicht verletzt habe. Die Beschwerdeführer lassen jedoch völlig offen, was die von ihnen vermißte Anleitung hätte erbringen sollen. Dem behaupteten Verfahrensmangel fehlt daher jedenfalls die Relevanz. Daß sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf § 69 FrG berufen - diese Vorschrift regelt ausschließlich das Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland - sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

Verfehlt ist auch der Hinweis auf § 37 Abs. 3 FrG, weil sich diese Bestimmung nur auf die Zurückweisung und die Zurückschiebung bezieht. Davon abgesehen ist nicht nachvollziehbar, inwieweit den Beschwerdeführern nicht die Möglichkeit offengestanden haben soll, relevante Gründe im Sinn des § 37 FrG vorzubringen. Wenn in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, daß die vorliegenden Verfahrensergebnisse hinsichtlich der Übergriffe der serbischen Polizei auf die Beschwerdeführer unzureichend seien, so ist dies - sollten derartige Übergriffe tatsächlich stattgefunden haben - ausschließlich darauf zurückzuführen, daß die Beschwerdeführer hier maßgebliche Übergriffe (dazu siehe oben) gar nicht dargelegt haben. Ein Fehler der belangten Behörde kann darin nicht erblickt werden. Ebensowenig stellt es einen Verfahrensmangel dar, daß die Erstbeschwerdeführerin nicht ein weiteres Mal von der Behörde einvernommen worden ist. Mit einer "antizipierenden Beweiswürdigung" hat dies jedenfalls - anders als die Beschwerde vermeint - nichts zu tun.

Im Rahmen der geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides beschränken sich die Beschwerdeführer im wesentlichen auf das Vorbringen, die belangte Behörde hätte genau klären müssen, worin die Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführer gelegen und insbesondere welchen Schikanen diese ausgesetzt gewesen seien. Dem ist zu entgegnen, daß es bei einem Verfahren nach § 54 FrG im Hinblick auf die dem Fremden obliegende Glaubhaftmachung einer Gefährdung und/oder Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG dessen Aufgabe ist, von sich aus die insoweit relevanten Fakten mitzuteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1997, Zl. 97/21/0248, m.w.N.). Auch unter diesem Gesichtspunkt kann der Beschwerde daher kein Erfolg beschieden sein. Sie erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Im Hinblick darauf, daß die Vorlage der Verwaltungsakten uno actu auch zum zur Zl. 97/21/0900 anhängigen Beschwerdeverfahren erfolgte, kommt hier nur der Zuspruch des halben Pauschalsatzes für Vorlageaufwand in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 1997, Zl. 96/18/0612).

Wien, am 12. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997210899.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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