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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, in der Beschwerdesache des 1971 geborenen XS in Wien, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Juni 1994, Zl. 100.512/3-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 10. Jänner 1994 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und gab als Aufenthaltszwecke den der Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit sowie des privaten Aufenthaltes (Zusammenleben mit seiner österreichischen Ehegattin) an. Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 28. Jänner 1994 den Antrag gemäß § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Juni 1994 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AufG abgewiesen. Nach Wiedergabe des Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides und der bezughabenden Gesetzesstellen führte die belangte Behörde aus, die Berufung zeige, dass der Beschwerdeführer offenbar bereits vom Beginn seines Aufenthaltes an einen anderen Zweck verfolgt habe als den touristischen Aufenthalt, für den er den für die Einreise maßgeblichen Sichtvermerk beantragt habe. Allein dieser Umstand und der offensichtlich monatelange illegale Weiterverbleib in Österreich nach Ablauf des Touristensichtvermerks rechtfertigten es keinesfalls, von dem der Behörde eingeräumten Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung weiters auf das ihm garantierte Recht auf Familienleben hingewiesen. Die Behörde habe sein Vorbringen, insbesondere im Hinblick auf die konkrete Dauer seines Aufenthaltes, des Ausmaßes seiner Integration und der Intensität seiner familiären und sonstigen Bindungen bei der Entscheidung berücksichtigt. Dabei habe sich allerdings gezeigt, dass der Aufenthalt in Österreich von relativ kurzer Dauer sei, dass er von Beginn seiner Ehe an unrechtmäßig gewesen sei und der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, was insgesamt auf eine geringe Integration schließen lasse. Diese Einschätzung sei konkret dem Interesse Österreichs gegenübergestellt worden, illegale Zuwanderung zu unterbinden und bei der Abwägung beider Interessen ein Überwiegen der öffentlichen Interessen festgestellt worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 26. September 1995, B 1704/94, ablehnte und in der Folge dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Aus einer telefonischen Auskunft der Behörde erster Instanz, welche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholt wurde, geht hervor, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitig sowohl eine von 6. Oktober 1995 bis 15. März 1997 als auch eine von 16. Juni 1997 bis 16. April 2001 reichende Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde schließlich die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit Gültigkeit vom 16. Juni 1997 bis 16. April 2001, welche vom Beschwerdeführer am 8. Juli 1997 persönlich übernommen worden war, vorgelegt. Zu den zwischenzeitig erteilten Aufenthaltsbewilligungen befragt, gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. Jänner 1999 bekannt, er sei durch den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Oktober 1996, mit welchem die zuerst erwähnte Aufenthaltsbewilligung für den Zeitraum vom 16. März 1996 bis 15. März 1997 erteilt worden war, klaglos gestellt worden.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingeteten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, weil es sich beim im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Antrag des Beschwerdeführers, der noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, um einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung handelte (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Februar 1998, Zl. 96/19/0723). Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof in freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997).
Wien, am 12. Februar 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996192440.X00Im RIS seit
20.11.2000