TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/29 G308 2208205-1

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Veröffentlicht am 29.04.2019
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Entscheidungsdatum

29.04.2019

Norm

AlVG §10
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G308 2208205-1/7E

Gekürzte Ausfertigung des am 19.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika Pennitz als Vorsitzende sowie dem fachkundigen Laienrichter

KommR Peter MÜHLBACHER und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Margareta ESTERL als Beisitzer über die Beschwerde Sache von XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung vom 11.10.2018, Zl. XXXX, betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2019 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird als begründet stattgegeben und der bekämpfte

Bescheid wird aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Arbeitslosengeld, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G308.2208205.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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