RS Vwgh 2019/2/27 Ro 2018/15/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2019
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §1 Abs1 Z1
UStG 1994 §3a Abs1
UStG 1994 §4 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/15/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/15/0088 E 18. März 2004 VwSlg 7920 F/2004 RS 1(hier keine Bezugnahme auf Artikel 2 Nr. 1 der 6. Richtlinie und auf das Urteil des EuGH C-16/93 Tolsma))

Stammrechtssatz

Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 (der 6. Richtlinie) gegen Entgelt erbracht und ist somit steuerpflichtig, wenn zwischen Leistendem und dem Leistungsempfänger ein Rechtverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteil des EuGH vom 3. März 1994, Rechtssache C-16/93 - Tolsma, EuGHE 1994, I-743).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150022.J02

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten