RS Vwgh 2019/2/27 Ro 2017/15/0039

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

BAO §115 Abs1
BAO §167 Abs2
B-VG Art133 Abs4
UmgrStG 1991 §12 Abs1 idF 2005/I/161
VwGG §41

Rechtssatz

Bei der Frage, ob der Verkehrswert des in eine Kapitalgesellschaft eingebrachten Vermögens positiv ist, handelt es sich um eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage, die der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof insofern zugänglich ist, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. VwGH vom 24. Mai 2012, 2009/15/0075). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG stellen sich in diesem Zusammenhang in der Regel nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017150039.J01

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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