RS Vwgh 2019/2/27 Ra 2019/04/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1
VwGG §48 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/05/0024 B 29. März 2017 RS 4

Stammrechtssatz

Über die Revision wurde ein Vorverfahren nicht eingeleitet, sodass eine Aufforderung des VwGH zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung an die Parteien nicht ergangen ist (vgl. dazu § 36 Abs. 1 VwGG). Der in der von der mitbeteiligten Partei unaufgefordert eingebrachten Revisionsbeantwortung begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen (Hinweis B vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/05/0076, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040019.L05

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten