RS Vwgh 2019/2/27 Ra 2018/15/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1 idF 2013/I/033
VStG §32 Abs2
VStG §44a
VStG §9
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist nicht gefordert, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen wird, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG zu verantworten. Damit ist es im Stadium der Setzung von Verfolgungshandlungen auch nicht erforderlich, bereits die Art der Organfunktion konkret zu determinieren. Das Verwaltungsgericht, das verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, ist berechtigt und verpflichtet, im Erkenntnis eine Richtigstellung des von der Verwaltungsbehörde angesprochenen, vom Verwaltungsgericht aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen (vgl. VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300, mwN). Das Verwaltungsgericht ist daher nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG abgewichen, wenn es die von der Beschuldigten (der Revisionswerberin) aufgezeigte Spruchkorrektur - auch nach Ablauf der Frist der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG idF BGBl I Nr. 33/2013) - vorgenommen hat (vgl VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0093, mwN). (Hier: Die Revision machte geltend, das Gericht habe die Art der Organfunktion der Beschuldigten, der zufolge sie zur Vertretung einer KG nach außen berufen sei und die im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht in eindeutiger Weise beschrieben gewesen sei, außerhalb der Verjährungsfrist geändert.)Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist nicht gefordert, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen wird, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des Paragraph 9, VStG zu verantworten. Damit ist es im Stadium der Setzung von Verfolgungshandlungen auch nicht erforderlich, bereits die Art der Organfunktion konkret zu determinieren. Das Verwaltungsgericht, das verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, ist berechtigt und verpflichtet, im Erkenntnis eine Richtigstellung des von der Verwaltungsbehörde angesprochenen, vom Verwaltungsgericht aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen vergleiche VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300, mwN). Das Verwaltungsgericht ist daher nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, VStG abgewichen, wenn es die von der Beschuldigten (der Revisionswerberin) aufgezeigte Spruchkorrektur - auch nach Ablauf der Frist der Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) - vorgenommen hat vergleiche VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0093, mwN). (Hier: Die Revision machte geltend, das Gericht habe die Art der Organfunktion der Beschuldigten, der zufolge sie zur Vertretung einer KG nach außen berufen sei und die im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht in eindeutiger Weise beschrieben gewesen sei, außerhalb der Verjährungsfrist geändert.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150098.L03

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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