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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z6Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet der gegenständlich vorliegende Hauptantrag des Revisionswerbers, gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst zu entscheiden, jedenfalls einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0040).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet der gegenständlich vorliegende Hauptantrag des Revisionswerbers, gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache selbst zu entscheiden, jedenfalls einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses vergleiche VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0040).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150096.L00Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019