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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Da der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden ist, ist eine mangelhafte Zulässigkeitsbegründung von vornherein nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses herbeizuführen.Da der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden ist, ist eine mangelhafte Zulässigkeitsbegründung von vornherein nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses herbeizuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017150015.L01Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019