RS Vwgh 2019/2/27 Ra 2016/04/0103

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §2 Z1
BVergG 2006 §2 Z2
BVergG 2006 §2 Z3

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof aus der Zusammenschau der Begriffsbestimmungen der Z 1 ("Abänderungsangebote"), Z 2 ("Alternativangebote") und Z 3 ("Angebote") des § 2 BVergG 2006 abgeleitet hat, ist die Legung zweier der Ausschreibung entsprechender Angebote, die sich nur im Preis unterscheiden, vergaberechtlich nicht zulässig (vgl. VwGH 18.6.2012, 2010/04/0011). Dies lässt sich damit begründen, dass der Bieter hier versuchen könnte, je nach Ergebnis der Angebotsöffnung sein niedrigstes Angebot entweder zB wegen Unterpreisigkeit ausscheiden zu lassen oder es als zu wertendes Angebot darzustellen (vgl. Schramm/Öhler in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg.), Bundesvergabegesetz 2006 - Kommentar (2009) § 20 (Exkurs) Rz. 2). Davon unterschieden werden im Schrifttum die Angebote eines Bieters, die einen bewertungsrelevanten Unterschied auch in der angebotenen Leistung aufweisen. Das setzt voraus, dass der Bieter auf Grund der Ausschreibung den Leistungsgegenstand (oder Teile davon) selbst festlegen kann und die Qualität dieser selbst festgelegten Leistung im Rahmen der Bestbieterermittlung bewertet wird. In einem solchen Fall sind beide Angebote vom Auftraggeber zu prüfen und anhand der Zuschlagskriterien zu bewerten (vgl. Feuchtmüller in Heid/Preslmayr (Hrsg.), Handbuch Vergaberecht4 (2015) Rz. 1327). Im vorliegenden Fall hat die Partei ihr Angebot mit zwei verschiedenen Kesselsystemen erstellt und dieses mit einem Preisblatt und einem Gesamtangebotspreis eingereicht. Es liegen somit nicht zwei Angebote eines Bieter vor, die sich nur im Preis unterscheiden und deshalb nach der oben wiedergegebenen hg. Rechtsprechung auszuscheiden wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016040103.L03

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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