RS Vwgh 2019/2/28 Ra 2018/16/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs2

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frist des § 31 Abs. 2 VStG nur dann gewahrt, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde (vgl. erneut VwGH 13.11.2018, Ra 2018/17/0172, mwN). Die Erlassung der Rechtsmittelentscheidung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei ist nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen (vgl. VwGH 9.10.2017, Ra 2017/02/0115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160143.L00

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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