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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs2Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frist des § 31 Abs. 2 VStG nur dann gewahrt, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde (vgl. erneut VwGH 13.11.2018, Ra 2018/17/0172, mwN). Die Erlassung der Rechtsmittelentscheidung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei ist nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen (vgl. VwGH 9.10.2017, Ra 2017/02/0115).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160143.L00Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019