RS Vwgh 2019/3/27 Ro 2018/13/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21
BAO §22
EStG 1988 §94 Z2

Rechtssatz

Ein wirtschaftlicher Grund für eine Gestaltung kann nicht nur dann vorliegen, wenn das angestrebte wirtschaftliche Ziel nicht anders erreichbar ist. Ein wirtschaftlicher Grund für eine Gestaltung liegt auch vor, wenn das Ziel damit besser und sicherer zu erreichen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018130004.J00

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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