RS Vwgh 2019/3/27 Ra 2018/13/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2019
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §3 Abs2

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/15/0028 E 28.05.2019

Rechtssatz

Hinsichtlich der Frage, ob - im Rahmen der näheren Bestimmung der in § 3 Abs. 2 EStG 1988 angeordneten Rechtsfolge - eine Hochrechnung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie außerhalb des Zeitraums des gleichzeitigen steuerfreien Bezuges erzielt wurden, zu unterbleiben hat, wenn während des ganzen Jahres Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt wurden, ist festzuhalten, dass dies der Fall ist, soweit es sich um ganzjährige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt, die mit dem steuerfreien Bezug im Sinne des § 3 Abs. 2 EStG 1988 in keinem Zusammenhang stehen. Insoweit besteht - bei Beachtung des Gesetzeszwecks - so wenig Anlass zur Hochrechnung wie bei ganzjährig bezogenen Einkünften aus selbständiger Arbeit (vgl. zu diesen das Erkenntnis VwGH 22.11.2006, 2006/15/0084, VwSlg 8181 F/2006). Anders verhält es sich, soweit der steuerfreie Bezug an die Stelle der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit tritt. Dies ist die Situation, in der die Steuerfreiheit im Vergleich zum unveränderten Fortbezug der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch eine progressionsmindernde Wirkung hätte, der die Regelung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 entgegenwirken soll (vgl. dazu die Wiedergabe der Erläuterungen zur Novelle BGBl. Nr. 606/1987 zuletzt im Erkenntnis VwGH 22.2.2017, 2016/13/0004). Für die heute möglichen Fälle eines steuerfreien Bezuges von Weiterbildungsgeld während einer Bildungskarenz wie im vorliegenden Fall (eingeführt mit dem ASRÄG 1997, BGBl. Nr. 139) oder von Bildungsteilzeitgeld während einer Bildungsteilzeit (eingeführt mit dem SRÄG 2013, BGBl. I Nr. 67) kann in dieser Hinsicht nichts anderes gelten als für die Fälle einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, auf die sich die mit BGBl. Nr. 606/1987 ursprünglich in das EStG 1972 eingefügte Regelung damals nur bezog. Eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder ein völliges Fehlen von Zuflüssen aus dem noch bestehenden oder schon beendeten Beschäftigungsverhältnis wird in § 3 Abs. 2 EStG 1988 nicht vorausgesetzt. Im vorliegenden Fall trat das steuerfreie Weiterbildungsgeld an die Stelle davor und danach erhaltener Bezüge. Die Ansicht, eine Hochrechnung dieser Bezüge habe zu unterbleiben, trifft nicht zu,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130024.L01

Im RIS seit

24.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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