RS Vwgh 2019/3/27 Ra 2018/13/0015

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Veröffentlicht am 27.03.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs3 litb
BAO §93 Abs4
VwRallg

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/13/0018 E 27.03.2019

Rechtssatz

Nach § 93 Abs. 4 BAO wird "die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt", wenn ein Bescheid "keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist" enthält oder "zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig" erklärt. Diese Anordnung bezieht sich auf das Fehlen oder eine näher bezeichnete Fehlerhaftigkeit der in § 93 Abs. 3 lit. b BAO ausdrücklich vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Abweisung eines Fristverlängerungsantrags mit einer Belehrung über die Länge der durch den Wegfall der Hemmung in Gang gesetzten restlichen Frist zu verbinden ist, was einer Übertragung des Rechtsgedankens des § 93 Abs. 4 BAO auf einen solchen Fall im Wege eines Analogieschlusses entgegensteht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130015.L00

Im RIS seit

16.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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