RS Vwgh 2019/4/8 Ro 2019/03/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2019
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Index

16/02 Rundfunk
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KOG 2001 §34
UStG 1994 §2 Abs2 Z2

Rechtssatz

Der VwGH hat erkannt, dass der Begriff des "Umsatzes" im KOG 2001 nicht definiert wird. Er hat daher in seiner Rechtsprechung für die Auslegung des Rechtsbegriffes sowohl auf das betriebswirtschaftliche als auch auf das juristische Begriffsverständnis von "Umsatz" zurückgegriffen und dabei unter anderem auch das UStG 1994 als maßgebliche Quelle herangezogen (vgl. VwGH 26.4.2011, 2011/03/0027). Damit wurde freilich nicht zum Ausdruck gebracht, dass im Anwendungsbereich des KOG 2001 sämtliche Vorschriften des UStG 1994 zur Anwendung gelangen, insbesondere auch jene über die Organschaft nach § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, wonach eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt wird, wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmens derart untergeordnet ist, dass sie keinen eigenen Willen hat. Gegen die Heranziehung dieser umsatzsteuerrechtlichen Norm spricht insbesondere der Umstand, dass das KOG 2001 eine vergleichbare Regelung, die es erlauben würde, Innenumsätze eines Konzerns bei der Bemessung der Finanzierungsbeiträge nach § 34 KOG 2001 außer Acht zu lassen, nicht enthält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030010.J04

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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