RS Vwgh 2019/4/8 Ra 2018/03/0124

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Veröffentlicht am 08.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1
B-VG Art20 Abs4

Rechtssatz

Das zur Auskunft berufene Organ ist nicht dazu verpflichtet, Auskünfte über Fragen zu geben, die Gegenstand eines anhängigen Verwaltungs(straf)verfahrens sind, zumal Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Entscheidungsprozesses kein gesichertes Wissen darstellen, wie es den Gegenstand einer Auskunft darstellen muss (vgl. VwGH 19.11.1997, 96/09/0192, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030124.L06

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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