RS Vwgh 2019/4/8 Ra 2018/03/0107

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Veröffentlicht am 08.04.2019
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

ABGB §1165
GGBG 1998 §3 Abs2 Z1
UGB §425

Rechtssatz

Aus der Entscheidung des OGH vom 17.11.1987, 4 Ob 592/87, ergibt sich, dass ein Lohnfuhrvertrag jedenfalls dann nicht anzunehmen ist, wenn vertraglich zwar eine Ermächtigung, aber keine Verpflichtung begründet wird, ein bemanntes Fahrzeug zur beliebigen Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030107.L05

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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