RS Vwgh 2019/4/8 Ra 2018/03/0107

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Veröffentlicht am 08.04.2019
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Index

21/01 Handelsrecht
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §3 Abs2 Z1
UGB §425

Rechtssatz

Als Beförderer im Sinn des § 3 Abs. 2 Z 1 GGBG 1998 ist jedenfalls anzusehen, wer sich vertraglich zur Beförderung des Gefahrgutes verpflichtet hat und damit handelsrechtlich als Frachtführer (§ 425 UGB) zu beurteilen ist. Der Frachtführer schuldet die Verbringung der Sache an einen anderen Ort und verfügt auf Grund dieser Rechtsposition auch über die Möglichkeit, hinsichtlich der näheren Bedingungen des von ihm durchzuführenden Beförderungsvorgangs so zu disponieren, dass dabei die den Beförderer nach dem GGBG 1998 treffenden Pflichten erfüllt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030107.L01

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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