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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Die ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das VwG wirkt - sofern sie bestandskräftig wird - (insoweit vergleichbar mit § 42 Abs. 3 VwGG) ex tunc. Das bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides der belangten Behörde und seiner Aufhebung im Nachhinein - somit auch vom VwGH - dann so zu betrachten wäre, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. VwGH 25.9.2014, 2011/07/0178, mwH). Diese zu § 66 Abs. 4 AVG vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ergangene Rechtsprechung ist auch auf das Verfahren vor den VwG anzuwenden, zumal § 28 VwGVG 2014 prinzipiell die dem § 66 Abs. 4 AVG entsprechende Vorschrift im Verfahren vor dem VwG darstellt (vgl. idS VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028, mwH).Die ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das VwG wirkt - sofern sie bestandskräftig wird - (insoweit vergleichbar mit Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) ex tunc. Das bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides der belangten Behörde und seiner Aufhebung im Nachhinein - somit auch vom VwGH - dann so zu betrachten wäre, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre vergleiche VwGH 25.9.2014, 2011/07/0178, mwH). Diese zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, ergangene Rechtsprechung ist auch auf das Verfahren vor den VwG anzuwenden, zumal Paragraph 28, VwGVG 2014 prinzipiell die dem Paragraph 66, Absatz 4, AVG entsprechende Vorschrift im Verfahren vor dem VwG darstellt vergleiche idS VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030086.L07Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019