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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Rechtssatz
Zwar lässt sich aus § 5 iVm § 14 KflG 1999 für den Inhaber einer bestehenden Konzession einer Kraftfahrlinie, welche im Verkehrsbereich der beantragten Linie liegt, eine Parteistellung im Konzessionserteilungsverfahren zum kommerziellen Betrieb einer Kraftfahrlinie ableiten (vgl. VwGH 30.6.2015, 2013/03/0041). Auch die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b und c KflG 1999 nimmt auf den Verkehrsbereich gemäß § 14 KflG 1999 Bezug. Allerdings findet gemäß § 23 Abs. 4 leg. cit. in einem Verfahren über einen Antrag iSd § 23 Abs. 3 KflG 1999 für die Konzessionserteilung zum nichtkommerziellen Betrieb einer Kraftfahrlinie die Bestimmung des § 5 KflG 1999 ebenso wenig Anwendung wie die in § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b und c getroffene Regelung.Zwar lässt sich aus Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 14, KflG 1999 für den Inhaber einer bestehenden Konzession einer Kraftfahrlinie, welche im Verkehrsbereich der beantragten Linie liegt, eine Parteistellung im Konzessionserteilungsverfahren zum kommerziellen Betrieb einer Kraftfahrlinie ableiten vergleiche VwGH 30.6.2015, 2013/03/0041). Auch die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b und c KflG 1999 nimmt auf den Verkehrsbereich gemäß Paragraph 14, KflG 1999 Bezug. Allerdings findet gemäß Paragraph 23, Absatz 4, leg. cit. in einem Verfahren über einen Antrag iSd Paragraph 23, Absatz 3, KflG 1999 für die Konzessionserteilung zum nichtkommerziellen Betrieb einer Kraftfahrlinie die Bestimmung des Paragraph 5, KflG 1999 ebenso wenig Anwendung wie die in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b und c getroffene Regelung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030086.L06Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019