Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Ein sich aus § 23 Abs. 3 iVm § 23 Abs. 2 KflG 1999 allfällig ergebender Schutz kann sich nur auf kommerzielle Verkehrsdienste und damit nur auf Inhaber einer Konzession zum kommerziellen Betrieb einer Kraftfahrlinie beziehen. War die revisionswerbende Partei bei Erteilung der gegenständlichen Konzession an die mitbeteiligte Partei nicht (mehr) Inhaberin einer Konzession zum kommerziellen Betrieb einer Kraftfahrlinie, ist ein rechtliches Interesse und damit eine Parteistellung aufgrund eines kommerziellen Betriebes einer Kraftfahrlinie im gegenständlichen Konzessionserteilungsverfahren nicht (mehr) gegeben.Ein sich aus Paragraph 23, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, KflG 1999 allfällig ergebender Schutz kann sich nur auf kommerzielle Verkehrsdienste und damit nur auf Inhaber einer Konzession zum kommerziellen Betrieb einer Kraftfahrlinie beziehen. War die revisionswerbende Partei bei Erteilung der gegenständlichen Konzession an die mitbeteiligte Partei nicht (mehr) Inhaberin einer Konzession zum kommerziellen Betrieb einer Kraftfahrlinie, ist ein rechtliches Interesse und damit eine Parteistellung aufgrund eines kommerziellen Betriebes einer Kraftfahrlinie im gegenständlichen Konzessionserteilungsverfahren nicht (mehr) gegeben.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030086.L04Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019