RS Lvwg 2019/5/7 LVwG-S-623/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

07.05.2019

Norm

AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §79 Abs2 Z3

Rechtssatz

Altfahrzeuge sind als gefährlicher Abfall einzustufen, sofern sie nicht trockengelegt bzw auf geeignete Stellflächen verfrachtet sind, welche die Umwelt nicht gefährden können.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Altfahrzeug; Abfallbegriff; Lagerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.623.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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