TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/9 LVwG-AV-650/001-2018

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Veröffentlicht am 09.05.2019
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Entscheidungsdatum

09.05.2019

Norm

AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §15 Abs5
AWG 2002 §15 Abs5a
AWG 2002 §15 Abs5b
AWG 2002 §73 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 08. Mai 2018, Zl. ***, betreffend Maßnahmenauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Anlässlich der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert als die Betondachziegeln und das beschädigte Gewächshaus auf Grundstück Nr. ***, KG ***, bis spätestens 15. Juli 2019 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen sind. Die entsprechenden Entsorgungsnachweise sind der Bezirkshauptmannschaft Horn bis längstens 31. Juli 2019 vorzulegen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 08. Mai 2018, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt verpflichtet:

„Die Bezirkshauptmannschaft Horn verpflichtet Herrn A folgende Maßnahmen durchzuführen:

1.            Die Betondachziegel auf GSN ***, KG ***, und das beschädigte Gewächshaus aus Kunststofffolien, GSN ***, KG ***, sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend, spätestens jedoch bis 30.07.2018 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen.

2.            Der Entsorgungsnachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Horn bis längstens 10.08.2018 vorzulegen.

Kosten

Herr A wird gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten:

Kommissionsgebühren
für die örtliche Erhebung am 18.04.2018
(1 Amtsorgan, Dauer 2 halbe Stunden)

27,60

 

einzuzahlender Gesamtbetrag: € 27,60“

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf eine Besprechung mit dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber am 05. Jänner 2018 sowie auf eine Überprüfung durch das Organ der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Horn. Weiters gab sie das von ihr eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 18. April 2018 wieder.

Nach Darstellung der verfahrensrelevanten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ging die Bezirksverwaltungsbehörde davon aus, dass sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ergebe, dass es sich bei der Einstufung der gegenständlichen Ablagerungen im objektiven Sinn um Abfall handle, da das Gutachten ausdrücklich die Abfalleigenschaft festgestellt habe. Die Lagerungen in der gegenständlichen Form seien nicht genehmigt. Überdies sei die Entfernung dieser Lagerungen im öffentlichen Interesse gelegen, weshalb die ordnungsgemäße Entfernung vorgeschrieben werden müsste. Die Frist zur Entfernung stütze sich auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 18. April 2018.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde wendete sich der nunmehrige Beschwerdeführer gegen die behördliche Entscheidung und begründete wie folgt:

„Sämtliche auf meinem Grundstück ***, KG ***, gelagerten Materialien werden in absehbarer Zeit benötigt und es kann daher von keiner Entledigungsabsicht ausgegangen werden, da es sich nicht um Abfall handelt. Das gilt auch für die Betondachziegel, die entweder wieder verwendet oder verkauft werden. Das Gewächshaus erfüllt seinen Zweck. Die diversen Kleinkanister - gefüllt mit Öl und Benzin - wurden entfernt. Das Heu wurde zu Kleinballen gepresst, ist auf dem Zweiachs-Anhänger abgedeckt untergebracht und wird verkauft.“

3.   Feststellungen:

Der Rechtsmittelwerber lagert seit mehreren Jahren Betondachziegeln in zwei bereits zerfallenen Schlichtungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Dabei handelt es sich um überwiegend nicht mehr brauchbare Betondachziegeln, welche teilweise zerbrochen oder stark porös sind. Beim derzeitigen Lagerungszustand der Betondachziegeln kann davon ausgegangen werden, dass in relativ kurzer Zeit diese Ziegeln von Vegetation überwuchert werden und damit schwer zugänglich sind. Ebenso ist deren Verwitterungsgrad relativ weit fortgeschritten.

Weiters lagert der Beschwerdeführer auf diesem Grundstück ein aus Holzlatten und Kunststofffolien errichtetes „Gewächshaus“, das durch Witterungseinflüsse stark beschädigt ist. Dieses Gewächshaus erfüllt auf Grund seines Zustandes keinesfalls eben diesen Zweck und wird für diesen auch nicht mehr verwendet.

4.   Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Horn, insbesondere aus dem Gutachten der technischen Gewässeraufsicht samt umfassender Fotodokumentation sowie aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, welcher im Rahmen der Gutachtenserstellung am 18. April 2018 das verfahrensgegenständliche Grundstück vor Ort besichtigt und ebenfalls den Lagerungszustand fotografisch festgehalten hat.

Den fachlichen Ausführungen des im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, welche als in sich schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen sind, wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an diesen fachlichen Ausführungen zum Zustand der verfahrensgegenständlichen Lagerungen zu zweifeln.

Festzuhalten ist, dass nur die Betondachziegeln und das „Gewächshaus“ verfahrensgegenständlich sind, sodass zu den anderen in der Beschwerdeschrift angeführten Gegenständen keine Feststellungen zu treffen waren.

5.   Rechtslage:

§ 28 VwGVG lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

         1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn stützt sich auf § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, welcher wie folgt lautet:

Wenn Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179). Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch die verfahrensgegenständlichen Lagerungen die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten. Dabei ist für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination erforderlich, vielmehr reicht bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 aus (VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088).

Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn anderenfalls

1.   die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,

2.   Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3.   die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.   die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.   Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.   Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.   das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.   die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.   Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

Unbestritten konnte festgestellt werden, dass vom Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Sachen im festgestellten Zustand gelagert wurden.

Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 kann dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088, mwN).

Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens liegt auch darin, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0032).

Eine ungeschützt durchgeführte Lagerung von Gegenständen, einhergehend mit der großen Gefahr eines Schadens des Ladegutes durch diese Art der Lagerung, manifestiert ebenfalls einen entsprechenden Entledigungswillen, vor allem, wenn dieser Zustand über Jahre hinweg aufrechterhalten und die Materialqualität (wie vom Amtssachverständigen festgestellt) dadurch stark beeinträchtigt wird, sodass bei den Betondachziegeln der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist.

Ein bestimmungsgemäßer Gebrauch des schwer beschädigten „Gewächshauses“ konnte vom Sachverständigen ebenso festgestellt werden und wurde ein solcher aufgrund dessen Zustand ausgeschlossen, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon ausgeht, dass auch bei diesem der subjektive Abfallbegriff vorliegt.

Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von 1. hierfür genehmigten Anlagen oder 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

Nach § 15 Abs. 5 AWG 2002 hat der Abfallbesitzer die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben, wenn er zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande ist. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

§ 15 Abs. 5a AWG regelt Folgendes:

Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass

a)

die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und

b)

die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.

Wer Abfälle nicht gemäß Abs. 5a übergibt, kann gemäß § 15 Abs. 5b leg. cit. bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.

Seit der (am 16. Februar 2011 in Kraft getretenen) Novelle zum AWG 2002, BGBl. I Nr. 9/2011, kann ein Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 auch bei Zuwiderhandeln gegen die in § 15 Abs. 5a AWG 2002 genannten Verpflichtungen erteilt und eine Stellung als "Verpflichteter" im Falle des § 15 Abs. 5b AWG 2002 mit der Verletzung der Verpflichtung zur Übergabe von Abfällen an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder
-behandler nach § 15 Abs. 5a leg. cit. begründet werden (vgl. VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0067). Ist nämlich der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er gemäß § 15 Abs. 5 erster Satz leg. cit. die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben, wofür in § 15 Abs. 5 zweiter Satz leg. cit. bestimmte Fristen normiert sind (VwGH 24.04.2018, Ra 2016/05/0100).

Dem im behördlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ist zu entnehmen, dass die verfahrensrelevanten Lagerungen seit mehreren Jahren bestehen. Die in § 15 Abs. 5 AWG 2002 normierte Frist ist somit jedenfalls bereits überschritten.

Die Bezirksverwaltungsbehörde muss dem Verpflichteten die „erforderlichen Maßnahmen“ gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 auftragen. Welche Maßnahme „erforderlich“ ist, muss der gebrochenen abfallrechtlichen Norm entnommen werden.

So hat das Höchstgericht zur Vorgängerbestimmung des § 73 Abs. 1 AWG 2002, nämlich zu § 32 Abs. 1 AWG 1990, ausgesprochen, dass mit den „entsprechenden“ Maßnahmen jene Verhaltensweisen umschrieben werden, die die Erfüllung der missachteten abfallrechtlichen Verpflichtung nach sich ziehen, wobei diese Maßnahmen nach der jeweiligen missachteten Verpflichtung oder im Hinblick auf § 1 Abs. 3 leg. cit. nach Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen sind (VwGH 09.11.2006, 2003/07/0083 mwN).

An der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, die verfahrensgegenständlichen Abfalllagerungen ordnungsgemäß und nachweislich zu entfernen, kann daher keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, da nur so die Erfüllung der bislang missachteten, zitierten abfallrechtlichen Verpflichtung garantiert ist.

Aufgrund des Zeitablaufes der von der belangten Behörde festgelegten Paritionsfristen waren diese im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG neu festzusetzen. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, wonach die neu festgesetzten Fristen nicht ausreichend wären. Die Frist für die Durchführung des Maßnahmenauftrages wurde entsprechend der Dauer des Rechtsmittelverfahrens angepasst.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder seitens des Beschwerdeführers noch von der belangten Behörde beantragt und konnte die Verhandlung schon zufolge des § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen würde und dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht.

6.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Abfalleigenschaft; Lagerung; Maßnahmenauftrag; subjektiver Abfallbegriff;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.650.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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