TE Bvwg Beschluss 2019/2/6 W195 2210986-1

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Veröffentlicht am 06.02.2019
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Entscheidungsdatum

06.02.2019

Norm

AVG §53b
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §28 Abs2
GebAG §31 Z5
GebAG §31 Z6
GebAG §32
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z3
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W195 2210986-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom XXXX basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX beschlossen:

A)

Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit

€ 435,20 (inkl. USt)

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom XXXX , Zl. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 05.07.2018, 09:00 Uhr an. Mit Schriftsatz vom 27.02.2018, Zlen.

XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 05.07.2018, 10:00 Uhr an. Zu beiden Verhandlungen wurden Sie als Dolmetscherin geladen.

2. In der Folge fanden am 05.07.2018 beide öffentliche mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.

3. Mit Schreiben vom XXXX machte die Antragstellerin Gebühren betreffend die beiden Verhandlungen vom 5. Juli 2018 geltend und verwies darauf, dass sie die entsprechende Kostennote nach Erhalt der Niederschriften nachreichen werde.

4. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2018 wurde die Antragstellerin darüber informiert, dass mangels Übermittlung der entsprechenden Honorarnote betreffend die mündlichen Verhandlungen vom 05.07.2018 in den Verfahren Zlen. XXXX , XXXX , XXXX eine Bestimmung bzw. Zuerkennung der Gebühren nicht erfolgen könne, weshalb die Dolmetscherin aufgefordert wurde eine aufgegliederte Honorarnote zu übermitteln, andernfalls der Antrag gemäß § 13 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.

5. Mit Schriftsatz vom 07.01.2019 übermittelte die Antragstellerin eine Honorarnote betreffend die beiden mündlichen Verhandlungen vom 05.07.2018 in den Verfahren Zlen. XXXX bzw. XXXX , XXXX , XXXX .

6. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 11.01.2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die mündliche Verhandlung vom 05.07.2018, Zl. XXXX , um 09:00 Uhr begonnen und um 09:55 Uhr geendet habe, weshalb gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG ein gebührenrechtlicher Anspruch auf eine erste halbe Stunde à € 24,50 sowie eine weitere halbe Stunde à € 12,40 bestehe. Hinsichtlich der zweiten mündlichen Verhandlung am 05.07.2018, Zlen. XXXX , XXXX ,

XXXX , wurde der Dolmetscherin mitgeteilt, dass diese um 10:00 Uhr begonnen und um 18:05 Uhr geendet habe, weshalb gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG ein Anspruch auf vier erste halbe Stunden à € 24,50, sohin €

98,00 und 13 weitere halbe Stunden à € 12,40, sohin € 161,20 bestehe. Da in der Honorarnote der Antragstellerin jedoch 15 an Stelle von 14 weiteren halben Stunden geltend gemacht wurden, wurde darauf hingewiesen, dass die 15. weitere halbe Stunde nicht vergütet werden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin am 05.07.2018 in der Zeit von 09:00 - 09:55 Uhr sowie in der Zeit von 10:00 - 18:05 Uhr als Dolmetscherin am Bundesverwaltungsgericht fungiert hat.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, der eingebrachten Honorarnote der Antragstellerin sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zu A)

Zu der beantragten Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG:

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 beträgt die Mühewaltungsgebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro.

Im gegenständlichen Fall beantragte die Antragstellerin für die beiden Verhandlungen am 05.07.2018 für die ersten halben Stunde €

122,50 und für fünfzehn weitere halbe Stunden € 186,00. Gemäß den Niederschriften der mündlichen Verhandlungen, GZen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX dauerte die erste Verhandlung von 09:00 Uhr bis 09:55 Uhr und die zweite Verhandlung von 10:00 Uhr bis 18:05 Uhr, wobei fünf BeschwerdeführerInnen im Rahmen der beiden Verhandlungen befragt wurden, weshalb der Antragstellerin fünf Mal € 24,50 für die erste halbe Stunde, insgesamt also € 122,50 und € 173,60 für vierzehn weitere halbe Stunden gebühren.

Die von der Antragstellerin beantragte fünfzehnte halbe Stunde ist daher nicht zu vergüten.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 32 GebAG 2 begonnene Stunden à € 22,70

€ 45,40

Reisekosten gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 2 GebAG 30 Kilometer à € 0,42 pro Kilometer

. € 12,60

Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG für die ersten fünf halben Stunde € 24,50 für weitere 14 halbe Stunden à € 12,40

. € 122,50 € 173,60

Sonstige Kosten § 31 Z 5, 6 GebAG Stempel und Postgebühren

. € 8,50

Zwischensumme

€ 362,60

20 % Umsatzsteuer

€ 72,52

Gesamtsumme

€ 435,12

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

€ 435,20

Es war daher die Gebühr der Dolmetscherin mit € 435,20 zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung des Antrages infolge Verspätung zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen gesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes]: VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Dolmetscher, Dolmetschgebühren, Mehrbegehren, Mühewaltung,
Reisekostenvergütung, Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2210986.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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