TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/9 L511 2005215-1

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Veröffentlicht am 09.04.2019
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Entscheidungsdatum

09.04.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §4

Spruch

L511 2005215-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. ORTHNER SteuerberatungsGmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 24.02.2012, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 iVm § 4 Abs. 6 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1. Verfahren vor der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft [SVA]

1.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 24.02.2012, Zahl:

XXXX , zugestellt am 27.02.2012, stellte die SVA fest, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 iVm § 4 Abs. 1 Z 6 sowie § 6 Abs. 4 Z 1 und § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit vom 01.01.2010 bis jedenfalls 31.12.2010 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterlegen sei.

Begründend führt die SVA aus, dass sich aus dem der SVA übermitteltem Einkommenssteuerbescheid 2010 ein Einkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 49.931,68 ergibt. Die Finanzbehörden haben eine Einordnung der betrieblichen Einkünfte in § 23 EStG vorgenommen, woran der Sozialversicherungsträger gebunden sei. Die Beschwerdeführerin sei persönlich haftende Gesellschafterin und trage daher auch ein wesentliches Unternehmerrisiko. Bei § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG handle es sich um einen Auffangtatbestand, welcher sämtliche sonst noch nicht versicherten Erwerbstätigkeiten einbeziehen soll. Da für diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb keine andere Pflichtversicherung vorliegt, lägen zusammenfassend alle Tatbestandsmerkmale für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vor.

1.2. Mit Schriftsatz vom 12.03.2012 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid der SVA.

Darin wird im Wesentlichen unter Zitierung des Gesellschaftsvertrages ausgeführt, dass die XXXX [S] OG ausschließlich vermögensverwaltend tätig und kein Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sei. Die Beschwerdeführerin sei daher sozialversicherungsmäßig als atypische stille Gesellschafterin oder Kommanditistin zu behandeln.

2. Mit Bescheid vom 16.04.2013, GZ XXXX , stellte die damals zuständige Rechtsmittelbehörde, der Landeshauptmann von Oberösterreich [LH] fest, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 iVm § 6 Abs. 4 Z 1, § 7 Abs. 4 Z 1 und § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit vom 01.01.2010 bis jedenfalls 31.12.2010 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterlegen sei.

Begründend führte der LH im Wesentlichen wie bereits die SVA aus.

2.1. Gegen den Bescheid des LH erhob die Beschwerdeführerin im weiteren Rechtsweg am 08.05.2013 Berufung, nunmehr Beschwerde, an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Begründend wurde ausgeführt, es mangle am aktiven Tun, da die Beschwerdeführerin ausschließlich kapitalistisch an der OG beteiligt sei und in die Geschäftstätigkeit der selben nie eingegriffen habe. Gewinnanteile aus Kapitalhingabe unterlägen aber nicht der Sozialversicherungspflicht. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 14.05.2013 verwies die Beschwerdeführerin auf die Ähnlichkeit ihres Falles mit jenem, welcher dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2012, 2010/08/0201, zu Grunde lag.

3. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht [BVwG] über (Ordnungszahl des Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Am 28.10.2011 wurde der SVA im Wege des Datenaustauschs gemäß § 229a GSVG der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2010 auf elektronischem Weg übermittelt, wonach im Jahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von [idHv] EUR 23.920,92 sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb idHv EUR 49.931,68 vorlagen.

1.2. Die Einkünfte stammen aus der Beteiligung an der XXXX [S] OG, Firmenbuchnummer XXXX , an der die Beschwerdeführerin als unbeschränkt haftende Gesellschafterin beteiligt ist. Seit 11.12.2006 vertritt sie die OG gemeinsam mit einem weiteren unbeschränkt haftenden Gesellschafter. Von 11.01.2005 bis 10.12.2006 war die Beschwerdeführerin nicht vertretungsbefugte unbeschränkt haftende Gesellschafterin.

1.3. Die S OG ist kein Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Geschäftszweck der S OG ist der Erwerb und die Veräußerungen von Beteiligungen, die Vermögensverwaltung sowie der An- und Verkauf von Liegenschaften.

1.4. Die Versicherungsgrenze bei zusätzlichen Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit betrug im Jahr 2010 gemäß § 25 Abs. 4 Z2b GSVG idF BGBl. II Nr. 450/2009 EUR 4.395,96.

1.5. Für das Jahr 2010 lag weder eine Versicherungserklärung, noch eine Anzeige der Überschreitung der Versicherungsgrenze für das Jahr 2010 durch die Beschwerdeführerin vor. Eine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz ist für diese Tätigkeit beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger nicht erfasst.

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Der gesamte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt (OZ 1) und ist zwischen den Verfahrensparteien unbestritten. Bestritten wird gegenständlich ausschließlich die sich aus dem Sachverhalt ergebende Rechtsfrage der Sozialversicherungspflicht für das Jahr 2010 (siehe dazu unter Rechtliche Beurteilung).

2.2. Die Versicherungsgrenze (Pkt. 1.4) ergibt sich aus dem Gesetz.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

3.1. Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

3.2. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

3.3. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, da der zu Grunde liegende Sachverhalt im Verwaltungsverfahren unstrittig blieb und weder ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz [GSVG] und § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG].

4.1.2. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SVA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

4.1.3. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

4.2. Abweisung der Beschwerde

4.2.1. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als vertretungsbefugte unbeschränkt haftende Gesellschafterin der S OG als Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z4 GSVG anzusehen ist.

Die Kriterien für die Anwendung des § 2 Abs. 1 Z4 GSVG werden damit umschrieben, dass es sich um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit bestimmte Arten von Einkünften im Sinn des EStG 1988 (über der maßgeblichen Versicherungsgrenze) beziehen, ohne dass auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht (vgl. VwGH 11.09.2008, 2006/08/0243).

4.2.2. Zur selbständigen betrieblichen Tätigkeit von persönlich haftenden Gesellschaftern hat bereits der Gesetzgeber bei der Einführung von § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in den Materialien zur 23. GSVG-Novelle, BGBl. I Nr. 139/1998 (RV 1235 dB. XX GP S18), wie folgt ausgeführt: "Erwerbstätigkeit setzt generell eine ‚Tätigkeit', also eine aktive Betätigung voraus, die auf einen Erwerb, dh auf Einkünfte gerichtet ist [...] Wer hingegen nur ‚sein Kapital arbeiten lässt', soll daraus keinen Sozialversicherungsschutz erlangen und daher auch nicht versicherungspflichtig sein [...]. Im Unterschied zu den Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften sind die persönlich haftenden Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und von eingetragenen Erwerbsgesellschaften (OEG, KEG) typischerweise persönlich unternehmerisch tätig, um den Gesellschaftszweck zu erreichen. Es ist daher folgerichtig, dass diese Personen, die auf Grund ihrer Haftung auch das wesentliche Unternehmerrisiko tragen, in die Sozialversicherungspflicht einbezogen werden [...] Etwas anders ist die Situation bei den Kommanditisten einer KG oder KEG [...]."

4.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin daher einwendet, für die OG keinerlei Tätigkeiten ausgeübt zu haben und auch nach außen hin nie aufgetreten zu sein, ist ihr bereits entgegenzuhalten, dass sie zunächst im Firmenbuch als nicht vertretungsbefugte Gesellschafterin eingetragen war, und dies in der Folge bewusst in eine vertretungsbefugte unbeschränkt haftende Gesellschafterin geändert wurde. Sie trägt daher ein wesentliches Unternehmerrisiko und istim Gegensatz zu einem weiteren Gesellschafter - auch zum unternehmerischen Auftritt nach außen befugt. Dass sie für die OG tatsächlich nicht tätig wird, schadet für die betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht, da (auch) jene persönlich haftenden Gesellschafter von der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfasst sind, die ohne Mitarbeit Einkünfte aus einer Gesellschaft beziehen und zwar ohne Rücksicht auf den Ausschluss von der Geschäftsführung und von der Vertretung (vgl. VwGH 24.01.2006, 2004/08/0120).

4.2.4. Den weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin, die S OG sei nur vermögensverwaltend tätig und die Beschwerdeführerin daher im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht als atypische stille Gesellschafterin oder Kommanditistin zu behandeln, weil es sich um reine Kapitaleinkünfte handle, so ist dem entgegenzuhalten, dass von § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 umfasst sein sollen. Von § 22 Z 2 EStG sind (ua) Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit umfasst, von § 23 Z2 EStG die Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Die Argumentation der Beschwerdeführerin findet daher bereits im Gesetz keine Deckung.

Aber auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0215, dem nach Ansicht der Beschwerdeführerin ein ähnlicher Sachverhalt zu Grunde lag, führt nicht zum Erfolg. Einerseits handelte es sich um einen nicht (mehr) geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH und nicht wie verfahrensgegenständlich um eine unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer OG. Weiters wurden in diesem Fall einer GmbH Patentrechte zur Nutzung im Rahmen deren betrieblicher Tätigkeit überlassen. Soweit die Beschwerdeführerin dazu vermeint, die verfahrensgegenständliche "Überlassung von Geldmitteln an die OG" sei der Überlassung von Patentrechten gleichzuhalten, ist auszuführen, dass verfahrensgegenständlich der Unternehmenszweck gerade die Verwaltung des eingebrachten Vermögens ist, und (anders als bei der Überlassung von Patenten) die Beschwerdeführerin als unbeschränkt haftende Gesellschafterin auch mit ihrem Privatvermögen für etwaige Verluste der OG haftet. Nach Ansicht des BVwG liegen daher keine Parallelen zum Sachverhalt im zitierten Erkenntnis des VwGH vor.

4.2.5. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (VwGH 17.12.2015, 2013/08/0165 mwN).

4.2.6. Verfahrensgegenständlich ging die zuständige Abgabenbehörde von Einkünften aus Gewerbebetrieb über der Versicherungsgrenze von EUR 4.395,96 aus, so dass die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zurecht festgestellt wurde.

4.2.7. Zusammenfassend erweisen sich daher die Bescheide der SVA und des LH als korrekt, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen ist.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die gegenständliche Beurteilung erfolgte im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Zur selbständigen Tätigkeit von Gesellschaftern einer Personengesellschaft VwGH 24.01.2006, 2004/08/0120; zur Bindung an die durch die Abgabenbehörden festgestellte Einkunftsart für viele VwGH 17.12.2015, 2013/08/0165 mwN.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

betriebliche Tätigkeit, Einkommenssteuerbescheid, Gesellschaft,
Haftung, Versicherungsgrenze, Versicherungspflicht,
Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2005215.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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