TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/2 W167 2202451-1

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Veröffentlicht am 02.05.2019
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Entscheidungsdatum

02.05.2019

Norm

ASVG §113 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W167 2202451-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) der Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 80,- wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen vor.

Begründend führte die Behörde aus, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Mai 2018 der Kasse am XXXX nicht fristgerecht vorgelegt worden sei, weshalb der oben angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.

2. Mit einem am XXXX bei der WGKK eingelangten Schreiben erhob die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch XXXX , fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und erklärte, dass die Beiträge für Mai 2018 pünktlich einbezahlt worden seien. Es sei lediglich die Beitragsnachweisung verspätet eingereicht worden. Die zuständige Person, eine Subunternehmerin der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, sei nämlich erkrankt, habe die Beitragsnachweisung jedoch gleich nach ihrer Genesung übermittelt. Zudem seien die Beitragsnachweisungen bis dahin immer fristgerecht eingereicht worden. Es werde daher um eine kulante Stornierung bzw. zumindest eine Minderung des Beitragszuschlages ersucht.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen.

Begründend wurde angeführt, dass die Beitragsnachweisung für Mai 2018 nicht rechtzeitig erstattet und somit das Entgelt verspätet gemeldet worden sei.

4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag und gab an, dass sie die Lohnverrechnung an eine Steuerberatungskanzlei ausgelagert hätten und bisher fast immer alles fristgerecht eingereicht worden sei. Es sei darauf vertraut worden, dass auch die Meldungen für Mai 2018 fristgerecht eingereicht werden, was aber leider nicht geschehen sei. Nun soll sie für den Fehler der Steuerberatungskanzlei aufkommen. Es werde daher um Nachsicht ersucht.

5. Am XXXX legte die WGKK dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Steuerberatungskanzlei der Beschwerdeführerin übermittelte die Beitragsnachweisung für Mai 2018 am XXXX .

Die Beschwerdeführerin übermittelte im Zeitraum vom 12 Monaten vor der Erlassung des gegenständlichen Bescheides bereits weitere Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht fristgerecht.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist soweit entscheidungswesentlich unbestritten. Die Beschwerdeführerin bestritt auch nicht, dass es bereits vorangegangene Meldeverstöße gegeben habe, sondern erklärte lediglich, dass bisher fast immer alles fristgerecht eingereicht worden sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG hat der Dienstgeber, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, nach Ablauf eines jedes Bezugszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 58 Abs. 4 ASVG hat der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt.

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlagen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgelts oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Gemäß § 113 Abs. 5 ASVG wird der Beitragszuschlag vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR. 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten verursacht hat ("Verursacherprinzip") und als damit ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

Die Frage des subjektiven Verschuldens des Meldepflichtigen ist irrelevant. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Der Gesetzgeber setzt objektive Grenzen, innerhalb deren das Ermessen auszuüben ist (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Manz 2015, RZ 1-10 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen).

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde nach (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).

Die in § 113 Abs. 4 für den Fall einer verspäteten Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen (dies ist hier der Fall) normierte objektive Obergrenze beträgt somit das Zehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt im Jahr 2018 EUR 171,-. Der maximal zulässige Beitragszuschlag beträgt in einem von § 113 Abs. 4 erfassten Fall somit EUR 1.710,-.

Das (unterhalb des genannten Betrages) auszuübende Ermessen hat einerseits auf den durch den Meldeverstoß verursachten Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen, (also auf jenen Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären). Andererseits ist auf die Art des Meldeverstoßes, am Ausmaß der Verspätung und letztlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners Bedacht zu nehmen. Hat der Beitragspflichtige im gesamten Verwaltungsverfahren nicht dargelegt, welche Vorkehrungen er in organisatorischer Hinsicht zur Sicherstellung der Erstattung von möglichst gesetzeskonformen und fehlerfreien Meldungen getroffen hat, so spricht dies gegen ihn. Entscheidungswesentlich ist auch, inwieweit der Beitragsschuldner bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Manz 2015, RZ 9-10 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen).

Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeberin gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, die Beitragsnachweisung für Mai 2018 bis 15.06.2018 mittels elektronischer Datenfernübertragung vorzulegen. Daran ändert auch eine Auslagerung der Übermittlung der Beitragsnachweisung nichts.

Da die gegenständliche Beitragsnachweisung jedoch erst am XXXX übermittelt wurde, ist die Beschwerdeführerin der termingerechten Meldeverpflichtung zur Vorlage der Abrechnungsunterlagen für den fraglichen Zeitraum nicht nachgekommen.

Die verspätete Vorlage der Beitragsnachweisung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, vielmehr begründetet sie diese damit, dass sie darauf vertraut habe, dass von ihr beauftragte Steuerberaterin die Unterlagen pünktlich übermitteln würde, da diese bisher fast immer alles fristgerecht eingereicht habe. Aufgrund einer Erkrankung der Subunternehmerin der Steuerberaterin habe diesmal die Beitragsnachweisung nicht fristgerecht übermittelt werden können.

Da jedoch die Frage des subjektiven Verschuldens für das "ob" der Vorschreibung irrelevant ist und nur auf die objektive Verwirklichung eines Meldeverstoßes abgestellt wird (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Manz 2015, RZ 6), geht dieses Beschwerdevorbringen ins Leere.

Betreffend die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin zwar anführte, dass die Beitragsnachweisungen bisher fast immer rechtzeitig übermittelt worden seien. Aus dem Akteninhalt geht diesbezüglich hervor, dass es sich nicht um den ersten derartigen Meldeverstoß der Beschwerdeführerin binnen der letzten 12 Monate vor Erlassung des Bescheides handelt. Bei dem von der Behörde ausgeübten Ermessen sind das Ausmaß der Verspätung und der Umstand, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin binnen eines Jahres bereits mehrere Meldeverstöße verwirklicht.

Den der WGKK erwachsenden Verwaltungsmehraufwand, hat diese zwar nicht konkret dargelegt. Im vorliegenden Fall kann aber nach allgemeiner Lebenserfahrung vorausgesetzt werden, dass der verhängte Beitragszuschlag von EUR 80,- jenen Verwaltungsmehraufwand, der ohne die festgestellten Meldeverstöße nicht angefallen wäre, jedenfalls unterschreitet: Die von der Beschwerdeführerin gesetzten Meldeverstöße, hatten für die WGKK nicht nur den Aufwand der verspäteten Bearbeitungen zur Folge sondern neben der Prüfung und Feststellung der Meldeverstöße etwa auch das Erfordernis der Mahnung und der (auch im Sinne der rechtlich notwendigen Prävention) erfolgten Bescheiderlassung.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG hätte die belangte Behörde für die Nichteinhaltung von Meldefristen eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vornehmen können. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag von EUR 80,- liegt jedoch weit unterhalb dieser Obergrenze, weshalb die Höhe des Beitragszuschlages angemessen erscheint.

Die Entscheidung der belangten Behörde weist also weder bezüglich des Grundes noch bezüglich der Höhe des Beitragszuschlages einen Ermessensfehler auf.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde/Vorlageantrag ergab und lediglich Rechtsfragen aufgeworfen wurden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2202451.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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