RS Lvwg 2019/5/23 VGW-003/032/2869/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2019
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Rechtssatznummer

7

Entscheidungsdatum

23.05.2019

Index

L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien
83 Naturschutz Umweltschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWG Wr 1994 §10d Abs1
AWG Wr 1994 §47 Abs1 Z7
AWG Wr 1994 §47 Abs2
AWG 2002 §9
VStG §45 Abs1 Z4

Rechtssatz

§ 10d Abs. 1 Wr. AWG verwendete Formulierung "in Wien erhältlich" ist nicht derart auszulegen, dass nur unmittelbar in Wien hergestellte oder in Wien in physischen Verkaufsräumlichkeiten angebotene Produkte iSd § 10d Abs. 1 Wr. AWG in Wien erhältlich sind; es muss bei einer realitätsnahen Betrachtung in Anbetracht des räumlich verzweigten Produktions- und Handelswesens vielmehr darauf ankommen, dass ein Bezug des Produkts in Wien möglich ist und ein solcher Bezug nicht unverhältnismäßige Hürden aufwirft.

Schlagworte

Mehrweggebinde; Einweggebinde; Getränkeart; Interpretation; Normzweck; Produkt; Marke; „Energy Drink“; Erhältlichkeit in Wien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.003.032.2869.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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