RS Lvwg 2019/5/23 VGW-003/032/2869/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

23.05.2019

Index

L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien
83 Naturschutz Umweltschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWG Wr 1994 §10d Abs1
AWG Wr 1994 §47 Abs1 Z7
AWG Wr 1994 §47 Abs2
AWG 2002 §9
VStG §45 Abs1 Z4

Rechtssatz

Eine Zielsetzung des § 10d Abs. 1 Wr. AWG ist darin zu sehen, Produzenten von Getränken dazu anzuregen, ihre Produkte in Mehrweggebinden am Markt anzubieten um sich nicht einem Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenten auszusetzen, deren Produkte in Mehrweggebinden angeboten und daher auch auf Großveranstaltungen ausgeschenkt werden können. Diese Zielsetzung kann nur erreicht werden, wenn man dem Landesgesetzgeber zubilligt, bestimmte Getränke auf Grund ihrer Produktionsweise ausschließlich in Einweggebinden von großen Veranstaltungen weitgehend zu verbannen. Der Umstand, dass ein bestimmtes Markenprodukt nur in Einweggebinden am Markt angeboten wird, kann folglich nicht den rechtlichen Schluss nach sich ziehen, ein solches Produkt automatisch als eigene Getränkeart iSd § 10d Abs. 1 Wr. AWG anzuerkennen, um die Vereinbarkeit mit dem Mehrweggebindegebot herzustellen.

Schlagworte

Mehrweggebinde; Einweggebinde; Getränkeart; Interpretation; Normzweck; Produkt; Marke; „Energy Drink“; Erhältlichkeit in Wien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.003.032.2869.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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