TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/9 LVwG 30.6-1306/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.11.2018

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein
40/01 Verwaltungsvefahren

Norm

TierschutzG 2005 §38 Abs3
2. TierhaltungsV 2005 Anlage 1.1 Abs4
VStG §44a Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Michael Herrmann über die Beschwerde des A B, geb. am xx, W, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 19.12.2017, GZ: BHBM-15.1-4370/2017,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
(im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 1), 2), 3), 4) und 6) des angefochtenen Straferkenntnisses dem Grunde nach

abgewiesen.

Spruchpunkt 1) wird dahingehend eingeschränkt, als den 3 Hunden im Freien außerhalb der Schutzhütte zusätzlich kein witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung stand.

Hiedurch wurden die Rechtsvorschriften des § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz (im Folgenden TSchG) iVm § 3 Abs 1 der 2. Tierhaltungsverordnung iVm Anlage 1 Pkt. 1.2 Abs 2 der 2. Tierhaltungsverordnung verletzt und wird hiefür gemäß § 38 Abs 3 TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Zu Spruchpunkt 2) wurden die Rechtsvorschriften des § 38 Abs 3 TSchG iVm § 3 Abs 1 der 2. Tierhaltungsverordnung iVm Anlage 1 Pkt. 1.5 Abs 3 Z 3 der 2. Tierhaltungsverordnung verletzt und wird hiefür gemäß § 38 Abs 3 TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 180,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Spruchpunkt 3) wird dahingehend eingeschränkt, als den Hunden nicht mindestens einmal täglich ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend ausreichend Gelegenheit zum Auslauf geboten wurde.

Hiedurch wurden die Rechtsvorschriften des § 38 Abs 3 TSchG iVm § 3 Abs 1 der 2. Tierhaltungsverordnung iVm Anlage 1 Pkt. 1.1 Abs 1 der 2. Tierhaltungs-verordnung verletzt und wird hiefür gemäß § 38 Abs 3 TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Zu Spruchpunkt 4) des angefochtenen Straferkenntnisses wurden die Rechts-vorschriften des § 38 Abs 3 TSchG iVm § 3 Abs 1 der 2. Tierhaltungsverordnung iVm Anlage 1 Pkt. 1.5 Abs 1 der 2. Tierhaltungsverordnung verletzt und wird hiefür gemäß § 38 Abs 3 TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 180,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Zu Spruchpunkt 6) des angefochtenen Straferkenntnisses wurden die Rechtsvorschriften des § 38 Abs 3 TSchG iVm § 3 Abs 1 der 2. Tierhaltverordnung iVm Anlage 1 Pkt. 1.1 Abs 3 der 2. Tierhaltungsverordnung verletzt und wird hiefür gemäß § 38 Abs 3 TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von 180,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

II. Die nunmehr festgesetzten Strafbeträge in Höhe von insgesamt € 840,00 sowie die Verfahrenskosten der belangten Behörde in Höhe von insgesamt € 84,00 sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

III. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 5)

stattgegeben,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz
(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft
Bruck-Mürzzuschlag vom 19.12.2017, GZ: BHBM-15.1-4370/2017, wurde Herrn A B, geb. am xx (im Folgenden Beschwerdeführer), in seiner Funktion als Halter von 3 adulten Hunden zur Last gelegt, dass anlässlich einer am 30.03.2017, um ca. 13.30 Uhr durchgeführten amtstierärztlichen Kontrolle des Objektes P in St. L folgendes festgestellt worden sei.

1)   Es sei festgestellt worden, dass den 3 Hunden im Freien keine witterungsgeschützten, schattigen Hundehütten aus wärmedämmendem Material und trockenen Liegenflächen zur Verfügung stehen würden, obwohl jedem Hund außerhalb der Schutzhütte zusätzlich ein witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung stehen müsse.

Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 5 Abs 1 TSchG begangen und wurde hiefür gemäß § 38 Abs 1 TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt;

2)   Die drei Zwinger wären stark mit Kot verschmutzt gewesen, obwohl das Innere der Zwinger sauber, ungezieferfrei und trocken gehalten werden müsse. Der Kot sei täglich zu entfernen.

Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 5 Abs 2
Z 13 TSchG begangen und wurde hiefür gemäß § 38 Abs 1 TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt;

3)   Aufgrund des vorgefundenen Zustandes, die Hunde hätten seit Tagen die Zwinger nicht verlassen (dauernde Zwingerhaltung und Einschränkung des Bewegungsbedürfnisses seien die Folge) sei somit die persönliche und hygienische Betreuung vernachlässigt worden, dies obwohl Hunden mindestens einmal täglich ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden müsse.

Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 5 Abs 2
Z 13 TSchG begangen und wurde hiefür gemäß § 38 Abs 1 TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt;

4)   Den Hunden sei zum Zeitpunkt der Kontrolle kein Wasser zur Verfügung gestanden, da alle Wasser/Futternäpfe leer bzw. umgedreht gewesen wären, obwohl jedem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung stehen müsse.

Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 5 Abs 2
Z 13 TSchG begangen und wurde hiefür gemäß § 38 Abs 1 TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt;

5)   Die Hunde würden einzeln im Zwinger gehalten, es erfolge keine Gruppenhaltung und sei ein Sozialkontakt zwischen den Tieren nicht möglich, obwohl Hunde in Gruppen zu halten seien.

Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 5 Abs 2
Z 10 TSchG iVm § 16 TSchG begangen und wurde hiefür gemäß § 38
Abs 1 TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt;

6)   Die Hunde hätten aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers mit einem Menschen nicht täglich Sozialkontakt, obwohl Hunde mindestens zweimal täglich Sozialkontakt mit Menschen gewährt werden müsse.

Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 5 Abs 2
Z 10 TSchG iVm § 16 TSchG begangen und wurde hiefür gemäß § 38
Abs 1 TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Obiges Straferkenntnis wurde dem ausgewiesenen Zustellnachweis zur Folge dem Beschwerdeführer am 16.04.2018 persönlich zugestellt.

In seiner fristgerechten Beschwerde vom 04.05.2018 (E-Mail) verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sich die Stellungnahme des Amtstierarztes in weiten Teilen (falsche) Vermutungen und Mutmaßungen stützen würden.

Zu Spruchpunkt 1) wurde darauf verwiesen, dass von außen nicht gesehen werden könne, ob die Hütten gedämmt seien oder nicht.

Zu Spruchpunkt 2) wurde unter Hinweis auf den Einspruch vom 25.04.2017 darauf verwiesen, dass es richtig sei, dass der Kot seit dem Wochenende nicht entfernt worden wäre, da der Beschwerdeführer in diesen Tagen zeitlich etwas überlastet gewesen wäre.

Zu Spruchpunkt 3) handle es sich um eine reine Mutmaßung und Unterstellung. Laut Einspruch vom 25.04.2017 würden alle drei Hunde täglich für Spaziergänge, Training, Spiel oder andere sportliche Aktivitäten (Laufen, Bergwandern, Skitouren) aus dem Zwinger kommen sowie abwechselnd auch ins Haus.

Zu Spruchpunkt 4) wurde darauf verwiesen, dass vom Amtstierarzt die Innenbereiche der Zwinger nicht kontrolliert worden seien und würden sich dort immer volle Wasserschüsseln befinden. Bei den „staubleeren Schüsseln“ handle es sich um leergefressene Futterschüsseln.

Zu Spruchpunkt 5) wurde unter Hinweis auf den Einspruch vom 25.04.2017 darauf verwiesen, dass eine Gruppenhaltung zu schweren Verletzungen oder auch zum Tod der Tiere führen würde.

Ad Spruchpunkt 6) handle es sich um eine reine Mutmaßung und Unterstellung. Wie im Einspruch vom 25.04.2017 ausgeführt, erlaube gerade die berufliche Tätigkeit, die der Beschwerdeführer Großteiles von zu Hause aus ausführe, den Hunden wesentlich mehr zu bieten, als den gesetzlich vorgeschriebenen zweimal täglichen Sozialkontakt. In den wenigen Fällen, in denen dies nicht möglich sei, kümmere sich seine Freundin um die Hunde.

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 30.05.2018 aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens den Namen und die ladungsfähige Anschrift der in seinem Einspruch vom 25.04.2017 als Zeugin angeführten Freundin bekanntzugeben.

Ein diesbezügliches Antwortschreiben langte hieramts nicht ein.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 17.10.2018 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Tierschutzombudsfrau, des Landes Steiermark unter Beiziehung des Zeugen ATA Mag. C D durchgeführt.

Der Beschwerdeführer nahm trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung an der öffentlich, mündlichen Verhandlung nicht teil.

Der Zeuge ATA Mag. C D, dieser ist Amtstierarztder Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, führte in der öffentlich mündlichen Verhandlung aus, dass er am 30.03.2017 um ca. 13.30 Uhr eine Nachkontrolle der Tierhaltung des Herrn A B am Anwesen P in St. L durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer sei nicht anwesend gewesen. Die Kontrolle habe ca. eine halbe Stunde gedauert und habe er dabei auch die im erstinstanzlichen Akt enthaltenen Lichtbilder angefertigt. Der Beschwerdeführer sei Halter von drei Hunden (Belgische Schäferhunde) und hätten sich diese jeweils in einem Zwinger befunden.

Der Zeuge verwies darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Erhebung der Hundehaltung im Jänner 2016 ebenfalls nicht anwesend gewesen sei. Bei einer angemeldeten Kontrolle am 13.09.2016 sei der Beschwerdeführer vor Ort gewesen. Der Beschwerdeführer habe am 13.09.2016 angegeben, dass er mit den drei Hunden Hundesport betreibe.

In weiterer Folge erging aufgrund der Erhebungen am 13.09.2016 ein Schreiben an den Beschwerdeführer, wonach den Hunden im Freien außerhalb der Schutzhütte ein entsprechend witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz im Zwinger zur Verfügung stehen muss.

Bei der diesbezüglich durchgeführten Nachkontrolle am 30.03.2017 habe der Zeuge festgestellt, dass den drei Hunden nach wie vor im Freien außerhalb der Schutzhütte kein witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz im Zwinger zur Verfügung gestanden sei. Dies wäre erforderlich gewesen, damit jeder der drei Hunde in seinem Zwinger im Freien einen entsprechend ausgestatteten Liegeplatz zur Verfügung habe, um dort zu dösen bzw. zu liegen.

Diesbezüglich verwies der Zeuge auch auf die im erstinstanzlichen Akt enthaltenen Lichtbilder und sei darauf erkennbar, dass in den jeweiligen Zwingern keine geeignete Liegefläche vorhanden gewesen sei. Die Ausstattung eines Zwingers im Freien (vor der Schutzhütte) mit einigen Holzbrettern würde keinesfalls eine entsprechende Liegefläche im Freien darstellen. So sei der Belgische Schäferhund eine Rasse mit relativ kurzem Haarkleid und kaum bis keiner Unterwolle. Umso mehr bedürfe es einer entsprechend wärmegedämmten Liegefläche. Ein Holzboden im Freien sei hiefür als nicht ausreichend anzusehen.

Im Weiteren habe der Zeuge feststellen können, dass in allen drei Zwingern eine große Menge an Kot vorhanden gewesen wäre. Die Zwinger seien also mit Kot verschmutzt gewesen und wären die hygienischen Bedingungen unakzeptabel gewesen. Von der Menge her gesehen, seien die Zwinger offensichtlich über mehrere Tage hinweg nicht gesäubert worden.

Wie ATA Mag. C D weiter ausführte, habe er während der Kontrolle mit dem Beschwerdeführer telefoniert und habe dieser ausgeführt, dass er in den letzten Tagen nicht zum Putzen (Reinigen) der Zwinger gekommen sei. Er sei geschäftlich viel unterwegs. Eine nähere Begründung hiezu habe der Beschwerdeführer nicht abgegeben.

Es sei unüblich, dass Tiere ihren üblichen Aufenthaltsbereich (im gegenständlichen Fall der jeweilige Zwinger) derart mit Kot verschmutzen würden, es sei denn, es werde ihnen keine Gelegenheit zum Auslauf geboten. Wenn der Beschwerdeführer, so wie von ihm angegeben, in der Früh und am Abend mit den Hunden spazieren gehe, wären die Zwinger sicherlich nicht in dem Ausmaß mit Kot verschmutzt vorgefunden worden.

Gerade Belgische Schäferhunde müssten ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend, zumindest einmal am Tag zwei Stunden bewegt werden. Aufgrund der großen Mengen an Kot in den Zwingern gehe der Zeuge davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Zeit gehabt habe, mit den Hunden ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend spazieren zu gehen.

Im Zuge seiner Kontrolle am 13.09.2016 habe der Zeuge gemeinsam mit dem Beschwerdeführer auch den Innenbereich der Zwinger, also auch die Schutzhütten, kontrolliert und dabei festgestellt, dass dort keine Wasserschüsseln vorhanden gewesen wären. Bei seiner Kontrolle am 30.03.2017 habe er in den drei Zwingern im Außenbereich Wasserschüsseln feststellen können, die jedoch leer bzw. teilweise umgedreht gewesen wären. Soweit er in den Innenbereich, also in die Schutzhütten hineinblicken habe können, habe er dort keine Wasserschüsseln gesehen.

Die Vertreterin der mitbeteiligten Partei führte diesbezüglich aus, dass, wenn die Hunde tatsächlich dazu neigen würden, ihre Wasserschüsseln umzuwerfen, es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen wäre dies durch entsprechende Vorrichtungen (kleine bauliche Maßnahmen/Haltevorrichtungen) zu verhindern.

Im Weiteren verwies ATA Mag. C D darauf, dass Hunde, soweit es sich nicht um unverträgliche Hunde handle, in Gruppen zu halten seien. Dies würde bedeuten, dass im gegenständlichen Fall die Hunde in einem entsprechend großen Zwinger gemeinsam unterzubringen gewesen wären. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich gegenüber dem Zeugen angegeben, dass eine Gruppenhaltung nicht möglich sei, da die Hunde untereinander unverträglich seien. Ob die Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen, habe nicht eruiert werden können.

Hinsichtlich der Übertretung zu Spruchpunkt 6) des angefochtenen Straferkenntnisses verwies der Zeuge darauf, dass Hunde entsprechend der Bestimmungen der 2. Tierhalteverordnung, Anlage 1 „Mindestanforderung für die Haltung von Hunden“ mindestens zweimal täglich Sozialkontakt mit Menschen haben müssen. Dies sei so zu verstehen, dass der Hundehalter oder eine sonstige Betreuungsperson mit den Hunden zweimal täglich Kontakt habe und hiebei genüge es nicht die Hunde nur mit Wasser und Futter zu versorgen und mit ihnen kurz an der Leine spazieren zu gehen. Die Hunde würden einer intensiven Beschäftigung durch den sie betreuenden Menschen bedürfen. Sie würden also einen unmittelbaren menschlichen Ansprechpartner brauchen, der auch die Zeit habe, sich mit ihnen über einen entsprechend langen Zeitraum zu beschäftigen. Der Zeitraum für den Sozialkontakt sollte pro Hund zumindest zwei Stunden täglich betragen.

Aufgrund der großen vorgefundenen Mengen an Kot in den Zwingern und den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er in den letzten Tagen nicht zum Putzen der Zwinger gekommen sei und geschäftlich viel unterwegs sei, ging der Zeuge davon aus, dass der Beschwerdeführer umso weniger Zeit gehabt habe, einen entsprechenden Sozialkontakt mit den Hunden zu pflegen. Die vom Beschwerde-führer angesprochene Freundin, welche sich fallweise um die Hunde kümmere, habe der Zeuge nie gesehen und sei deren Name auch nicht genannt worden.

Ergänzend verwies der Zeuge darauf, dass, wenn die Hunde, so wie vom Beschwerdeführer angegeben, tatsächlich untereinander unverträglich seien, ein Sozialkontakt wohl nur getrennt durchführbar sei und sich der entsprechende Zeitraum zumindest verdoppeln würde.

Beweiswürdigung:

Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Ermittlungsergebnisses in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 17.10.2018, in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark schenkt im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung der schlüssigen und fachlich fundierten Darstellung des Meldungslegers ATA Mag. C D mehr Glauben, als den Angaben des Beschwerdeführers, zumal dieser aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit strafgerichtlichen Sanktionen rechnen muss, hingegen den am Ausgang des Verfahrens interessierten Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigter keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen treffen und außerdem keine Veranlassung gesehen werden kann, dass der Meldungsleger den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten habe wollen. Dem Zeugen ATA Mag. C D kann als Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag ohne weiteres zugemutet werden, dass er die vorgefundenen Haltungsbedingungen der drei Hunde richtig beobachten und auch allfällige Übertretungen richtig beurteilen kann.

Unbestritten ist, dass ATA Mag. C D am 30.03.2017, um ca. 13.30 Uhr, eine Nachkontrolle der Tierhaltung des nunmehrigen Beschwerdeführers in P, St. L, durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer stellt seine Haltereigenschaft nicht in Abrede und befanden sich die Hunde (Belgische Schäfergunde) zum Zeitpunkt der Kontrolle jeweils in einem eigenen Zwinger im Freien. Die Zwinger waren mit einer Schutzhütte und einer kleinen Freifläche ausgestattet.

Im Weiteren folgt das Landesverwaltungsgericht Steiermark wie ausgeführt den glaubhaften und logisch gut nachvollziehbaren Aussagen des sachverständigen Zeugen ATA Mag. C D. Es ist daher davon auszugehen, dass

1)   den drei Hunden im Freien im jeweiligen Zwinger außerhalb der Schutzhütte zusätzlich kein witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung stand. Bei Belgischen Schäferhunden handelt es sich um eine Rasse mit relativ kurzem Haarkleid und kaum bis keiner Unterwolle. Umso mehr bedarf es einer entsprechend wärmegedämmten zusätzlichen Liegefläche im Freien.

Weiters (Spruchpunkt 2.) ist davon auszugehen, dass sich zum Zeitpunkt der Kontrolle in allen Zwingern große Mengen an Kot befunden haben bzw. die Zwinger stark mit Kot verschmutzt gewesen sind. Die hygienischen Bedingungen waren unakzeptabel. Von der Menge her gesehen, wurden die Zwinger offensichtlich über mehrere Tage hinweg nicht gesäubert bzw. vom Kot gereinigt. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret bestritten. So führte der Beschwerdeführer in seinem Einspruch vom 25.04.2017 aus, dass es richtig ist, dass der Kot seit dem Wochenende nicht entfernt wurde, da er in diesen Tagen zeitlich etwas überlastet war. Auch gegenüber dem Zeugen ATA Mag. C D hat der Beschwerdeführer telefonisch angegeben, dass er in den letzten Tagen nicht zum Putzen der Zwinger gekommen sei. Er sei geschäftlich viel unterwegs.

Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses ging ATA Mag. C D davon aus, dass die Hunde nicht zumindest einmal täglich ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend ausreichend Gelegenheit zum Auslauf hatten. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich ausreichend mit den Hunden spazieren gegangen wäre, wären die Zwinger sicherlich nicht in dem Ausmaß mit Kot verschmutzt gewesen. So ist es unüblich, dass Hunde ihren üblichen Aufenthaltsbereich (im gegenständlichen Fall Zwinger) derart mit Kot verschmutzen, es sei denn, es wird ihnen keine entsprechende Gelegenheit zum Auslauf geboten, um im Zuge dessen ihren Kot abzusetzen. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er in den letzten Tagen nicht zum Reinigen der Zwinger gekommen sei und auch viel unterwegs wäre, lassen berechtigte Rückschlüsse dahingehend zu, dass er umso weniger Zeit hatte, um mit den Hunden entsprechend ihres Bewegungsbedürfnisses spazieren zu gehen.

Die Angaben des Beschwerdeführers in seinem Einspruch vom 25.04.2017, wonach alle drei Hunde täglich für Spaziergänge, Training, Spiel oder andere sportliche Aktivitäten (Laufen, Bergwandern, Skitouren) aus dem Zwinger kommen würden, erscheinen diesbezüglich als unglaubwürdig. Auch gibt es für das Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Beweismittel und hat dieser trotz entsprechender Aufforderung den Namen und die ladungsfähige Anschrift der von ihm genannten Freundin nicht bekannt gegeben.

4)   Den Ausführungen ATA Mag. C D folgend, haben sich zum Tatzeitpunkt in den drei Zwingern im Außenbereich zwar Wasserschüsseln befunden, die jedoch leer bzw. teilweise umgedreht waren. Soweit der Zeuge in die Schutzhütten blicken konnte, haben sich auch dort keine Wasserschüsseln befunden. Bei einer Kontrolle am 13.09.2016 wurden die Schutzhütten nach dem Vorhandensein von Wasserschüsseln kontrolliert und haben sich dort keine Wasserschüsseln befunden. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Wasser-schüsseln am 30.03.2017 morgens befüllt haben sollte, so waren diese zum Kontrollzeitpunkt leer, obwohl jedem Hund in seinem gewohnten Aufenthalts-bereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung stehen muss. Ein Umwerfen der Wasserschüsseln kann durch kleine bauliche Maßnahmen bzw. Halterungen für die Wasserschüsseln leicht verhindert werden. Ein anderslautendes Beweisergebnis liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer gibt in seinem Einspruch vom 25.04.2017 selbst an, dass sich der Füllstand der Wasserschüsseln bei seiner Rückkehr seiner Erinnerung nach entziehe.

5)   Wie ATA Mag. C D weiters angab, sind mehrere Hunde grundsätzlich in der Gruppe zu halten, wenn es sich nicht um unverträgliche Hunde handelt. Dies würde im gegenständlichen Fall bedeuten, dass die Hunde gemeinsam in einem entsprechend großen Zwinger unterzubringen gewesen wären. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Zeugen angegeben, dass dies nicht möglich sei, da die Hunter untereinander unverträglich seien. Ob die Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen, konnte laut dem Zeugen nicht eruiert werden. Der Versuch einer Gesellschaftung unter kundiger Aufsicht ist offensichtlich nicht durchgeführt worden.

6)   Im Weiteren ging ATA Mag. C D davon aus, dass den Hunden nicht zumindest zweimal täglich ein entsprechend ausreichender Sozialkontakt gewährt wurde. Es genügt hiebei nicht die Hunde nur mit Wasser und Futter zu versorgen und etwaig kurz mit ihnen spazieren zu gehen. Vielmehr bedürfen die Hunde einer intensiven Beschäftigung durch den sie betreuenden Menschen. Dieser unmittelbar menschliche Ansprechpartner sollte sich mit den Hunden
nicht nur kurz beschäftigen, sondern müsste der Zeitraum für einen entsprechenden Sozialkontakt pro Hund zumindest zwei Stunden täglich betragen. Ein entsprechend ausreichender Sozialkontakt ist unbedingt notwendig, um Verhaltensstörungen vorzubeugen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Einspruch vom 25.04.2017, wonach der Kot seit dem Wochenende nicht entfernt worden war (beim 30.03.2017 handelt es sich um einen Donnerstag), da er in diesen Tagen zeitlich etwas überlastet gewesen wäre, lassen im Zusammenhang mit den telefonischen Angaben gegenüber dem Meldungsleger, wonach der Beschwerdeführer geschäftlich viel unterwegs sei und in den letzten Tagen nicht zum Putzen der Zwinger gekommen sei (stark mit Kot verunreinigt), durchaus berechtigte Schlüsse dahingehend zu, dass der Beschwerdeführer umso weniger Zeit dafür hatte einen entsprechenden Sozialkontakt mit den Hunden zu pflegen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Einspruch vom 25.04.2017, wonach es gerade seine berufliche Tätigkeit, die er Großteils von zu Hause ausführe, erlaube, seinen Hunden wesentlich mehr zu bieten als den gesetzlich vorgeschriebenen zweimal täglichen Sozialkontakt, sind somit als unglaubwürdig anzusehen.

Rechtliche Beurteilung:

§ 5 Abs 1 TSchG bestimmt:

Verbot der Tierquälerei

(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

Wer einem Tier entgegen § 5 TSchG Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt, begeht gemäß § 38 Abs 1 Z 1 TSchG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,00, im Wiederholungsfall bis zu € 15.000,00 zu bestrafen.

Wer außer in den Fällen des Abs 1 und Abs 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32,
36 Abs 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht gemäß § 38 Abs 3 TSchG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis € 3.750,00, im Wiederholungsfall bis zu € 7.500,00 zu bestrafen.

Gemäß § 3 Abs 1 der 2. Tierhaltungsverordnung (2. THVO) gelten für die Haltung von Säugetieren die in der Anlage 1 enthaltenen Mindestanforderungen.

Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung, Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden bestimmt:

1.1.     ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN an das Halten von Hunden

(1) Hunden muss mindestens einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden,

(2) ...

(3) Hunden muss mindestens zweimal täglich Sozialkontakt mit Menschen gewährt werden,

(4) Wer mehrere Hunde hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten. Von der Gruppenhaltung darf nur dann abgesehen werden, wenn es sich um unverträgliche Hunde handelt oder wenn dies veterinär-medizinischen Gründen erforderlich ist.

(5) …

1.2.     ANFORDERUNGEN AN DAS HALTEN VON HUNDEN IM FREIEN

(1) …

(2) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund eine Schutzhütte zur Verfügung steht, die den Anforderungen nach Abs 3 entspricht und außerhalb der Schutzhütte zusätzlich ein witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.

1.5.     FÜTTERUNG UND PFLEGE

(1) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht,

(2) …

(3) Der Halter hat

1.   …

2.   …

3.   den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten. Der Kot ist täglich zu entfernen.

Die 2. Tierhaltungsverordnung wurde aufgrund der §§ 24 Abs 1 Z 2 und
25 Abs 3 TSchG verordnet und werden in dieser Verordnung Mindestanforderungen für Wirbeltiere, die zur Haltung in menschlicher Obhut geeignet sind, festgelegt. Grundlegendes Ziel ist es, Tieren in Menschenobhut ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen nicht nur zu ermöglichen, sondern ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen auch gezielt zu fördern.

Vorerst ist darauf zu verweisen, dass es gemäß § 5 Abs 1 TSchG verboten ist, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Diesbezügliche Ausführungen sind dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen und waren somit die verletzten Rechtsvorschriften ebenso wie die Strafbestimmung zu präzisieren, wobei der geringere Strafrahmen des § 38 Abs 3 TSchG zu berücksichtigen war.

Zu Spruchpunkt 5) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß Anlage 1 Pkt. 1.1 Abs 4 der 2. THVO, hat, wer mehrere Hunde hält, sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten. Von der Gruppenhaltung darf nur dann abgesehen werden, wenn es sich um unverträgliche Hunde handelt oder wenn dies aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist. Dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um unverträgliche Hunde handelt, ist dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen. Gerade das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich um unverträgliche Hunde handle, hätten derartige Angaben im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses benötigt. Diesbezügliche Ergänzungen waren dem Landesverwaltungsgericht verwehrt und war somit schon aus diesem Grund Spruchpunkt 5) zur Einstellung zu bringen. Im Übrigen gibt es kein Beweisergebnis, dass es sich tatsächlich um unverträgliche Hunde handelte.

Zu Spruchpunkt 1), 2), 3), 4) und 6):

Entsprechend des Ermittlungsergebnisses ist davon auszugehen, dass ATA Mag. C D am 30.03.2017, um ca. 13.30 Uhr, eine amtstierärztliche Kontrolle der Tierhaltung des Herrn A B am Anwesen in P, St. L durchgeführt hat. Der nunmehrige Beschwerdeführer war bei dieser Kontrolle nicht anwesend. Im Genaueren ging es um die Haltung von drei Hunden in ihrem jeweiligen Zwinger (Belgische Schäferhunde), wobei der Beschwerdeführer seine Haltereigenschaft nicht in Abrede stellt.

Im Zuge dieser Kontrolle wurden nachfolgende Übertretungen festgestellt:

Zu Spruchpunkt 1):

Den drei Hunden stand in ihrem jeweiligen Zwinger im Freien außerhalb der Schutzhütte zusätzlich ein witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz nicht zur Verfügung. Dies wird auch durch die vom Meldungsleger gefertigten Fotos bestätigt. Bei Belgischen Schäferhunden handelt es sich um eine Hunderasse mit relativ kurzem Haarkleid und kaum bis keiner Unterwolle. Umso mehr bedarf es daher eines entsprechend ausgestatteten Liegeplatzes, um den Hunden ein Ruhen/Dösen im Freien (also vor der Schutzhütte im Zwinger) zu ermöglichen. Ein anderslautendes Beweisergebnis liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat somit gegen Anlage 1 Punkt 1.2. Abs 2 der 2. THVO verstoßen.

Dem Beschwerdeführer war nicht zuletzt aufgrund eines Schreibens des Veterinär-referates der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag bekannt, dass den Hunden im Freien außerhalb der Schutzhütte ein entsprechender witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz im Zwinger zur Verfügung stehen muss.

Zu Spruchpunkt 2):

Die drei Zwinger – bei diesen handelt es sich um den Aufenthaltsbereich des jeweiligen Hundes – waren mit großen Mengen an Kot stark verschmutzt, obwohl der Aufenthaltsbereich des Hundes (jeweiliger Zwinger) sauber und ungezieferfrei zu halten ist. Der Kot ist täglich zu entfernen. Der Beschwerdeführer gesteht selbst ein, dass der Kot seit dem Wochenende (der Tattag ist ein Donnerstag) nicht entfernt worden war, da der Beschwerdeführer in diesen Tagen zeitlich überlastet war. Gegenüber dem Meldungsleger verwies der Beschwerdeführer telefonisch darauf, dass er geschäftlich viel unterwegs sei und in den letzten Tagen nicht zum Putzen der Zwinger gekommen sei. Der Beschwerdeführer hat somit gegen Anlage 1 Punkt 1.5. Abs 3 Z 3 der 2. THVO verstoßen.

Zu Spruchpunkt 3):

Gemäß Anlage 1 Punkt 1.1. Abs 1 der 2. THVO muss Hunden ist mindestens einmal täglich ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden. Aufgrund der angesammelten großen Kotmengen in den drei Zwingern ging der sachverständige Zeuge ATA Mag. C D davon aus, dass die Hunde nicht zumindest einmal täglich ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend ausreichend Gelegenheit zum Auslauf hatten. So ist es unüblich, dass Hunde ihren gewohnten Aufenthaltsbereich mit Kot verschmutzen, es sei denn, es wird ihnen keine Gelegenheit zum Auslauf geboten. Wenn ihnen die Möglichkeit zu einem täglichen Auslauf geboten wird, so setzen die Hunde im Zuge dieses Auslaufes ihren Kot ab. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er geschäftlich viel unterwegs gewesen sei und in den Tagen zeitlich überlastet gewesen wäre, lassen berechtigte Rückschlüsse dahingehend zu, dass den Hunden nicht zumindest einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend – bei Belgischen Schäferhunden ist von ca. 2 Stunden pro Tag auszugehen – ausreichend Gelegenheit zum Auslauf geboten wurde. Der Beschwerdeführer hat somit gegen Anlage 1 Punkt 1.1. Abs 1 der 2. THVO verstoßen.

Zu Spruchpunkt 4):

Laut den unbedenklichen Feststellung ATA Mag. C D stand den Hunden zum Zeitpunkt der Kontrolle kein Wasser zur Verfügung, da alle Wassernäpfe leer bzw. umgedreht waren, obwohl jedem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung stehen muss. Dass der Beschwerdeführer die Wasserschüsseln laut seinen Ausführungen am Morgen des 30.03.2017 befüllt hat, kann nicht schuldbefreiend wirken, da den Hunden jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung stehen muss. Dass sich etwaig gefüllte Wasserschüsseln in den Schutzhütten befunden hätten, erscheint als unglaubwürdig und gibt es diesbezüglich kein Beweisergebnis. Der Beschwerdeführer gesteht selbst ein, dass er den Füllstand der Wasserschüsseln bei seiner Rückkehr damals nicht kontrolliert hat. Ein etwaiges Umdrehen der Wasserschüsseln kann durch kleine bauliche Maßnahmen/Verankerungen leicht verhindert werden. Der Beschwerdeführer hat somit gegen Anlage 1 Punkt 1.5. Abs 1 der 2. THVO verstoßen.

Zu Spruchpunkt 6):

Entsprechend der Anlage 1 Punkt 1.1. Abs 3 der 2. THVO muss Hunden mindestens zweimal täglich Sozialkontakt mit Menschen gewährt werden. Unter einem entsprechend ausreichenden Sozialkontakt ist nicht nur die Versorgung der Hunde mit Wasser und Futter oder ein etwaiges kurzes Spazierengehen zu verstehen, sondern vielmehr eine intensive Beschäftigung der Hunde durch den sie betreuenden Menschen. Hunde brauchen also einen unmittelbar menschlichen Ansprechpartner, der sich nicht nur kurz sondern mindestens zwei Mal täglich mit ihnen ausreichend beschäftigt. Der Zeitraum für einen Sozialkontakt sollte pro Hund mindestens zwei Stunden täglich betragen und ist dies gerade bei Hunden der Rasse „Belgische Schäferhunde“ unbedingt notwendig, um Verhaltensstörungen vorzubeugen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er damals geschäftlich viel unterwegs gewesen sei und in diesen Tagen zeitlich überlastet gewesen wäre, lassen in Zusammenschau mit der starken Verschmutzung der Zwinger mit Kot berechtigte Schlüsse dahingehend zu, dass den Hunden nicht mindestens zweimal täglich ein entsprechend ausreichender Sozialkontakt mit Menschen gewährt wurde, da der Beschwerdeführer hiefür einfach zu wenig Zeit hatte. Ein anderslautendes Beweisergebnis liegt nicht vor.

Dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung an der öffentlich mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, hat dieser selbst zu verantworten. Auch hat der Beschwerdeführer trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung den Namen und die ladungsfähige Anschrift seiner im Einspruch genannten Freundin, welche sich in den wenigen Fällen in denen ein entsprechender Sozialkontakt für den Beschwerdeführer nicht möglich sei, um die Hunde kümmere, nicht bekannt gegeben. Dem Landesverwaltungsgericht Steiermark war eine Einvernahme dieser Zeugin somit nicht möglich.

Zusammenfassend konnten die Ausführungen des Beschwerdeführers somit nicht zur Straffreiheit führen.

Der Tatvorwurf zu Spruchpunkt 1) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses war entsprechend des Ermittlungsergebnisses zur konkreten Tatumschreibung (wie im Spruch ersichtlich) einzuschränken. Auch wurde die Vernachlässigung der hygienischen Betreuung bereits unter Spruchpunkt 2) und die Vernachlässigung der persönlichen Betreuung bereits unter Spruchpunkt 6) bestraft.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer gegen die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden verstoßen.

Als erschwerend bzw. als mildernd war nichts zu werten.

Eine Strafherabsetzung hatte aufgrund des niedrigeren Strafrahmens des
§ 38 Abs 3 TSchG (bis zu € 3.750,00 statt € 7.500,00 gemäß § 38 Abs 1 TSchG) zu erfolgen, wobei auch auf den eingeschränkten Tatvorwurf zu Spruchpunkt 1) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses Bedacht genommen wurde. Die nunmehr verhängten Geldstrafen bewegen sich im untersten Strafbereich und entsprechen somit auch ungünstigen Einkommensverhältnissen (geschätzt monatlich ca. € 1.500,00 netto, Sorgepflichten für eine Person) und hätte ein in besseren Verhältnissen lebender Beschwerdeführer durchaus mit höheren Geldstrafen zu rechnen gehabt.

Gemäß § 52 VwGVG iVm § 64 Abs 2 VStG reduzieren sich die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz auf 10 % der nunmehr verhängten Strafen, wobei jedoch für jede verhängte Strafe mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Hunde, Gruppenhaltung, Ausnahme, Unverträglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.6.1306.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten