RS Lvwg 2019/4/17 405-2/166/1/8-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

17.04.2019

Index

L81505 Umweltschutz Salzburg

Norm

UUIG §26
UUIG §25
UUIG §27

Rechtssatz

Die Richtlinie 2003/4/EG, in deren Umsetzung das Salzburger Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz – UUIG, LGBl 59/2005 idgF erlassen wurde, bezweckt kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Informationen sind aber dann zugänglich zu machen, wenn sie (ua) Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0113).

Dass der Abbruch von asbesthaltigen Baumaterialen bei Gebäuden mit der dabei allenfalls entstehenden Staubentwicklung sich auf die Umweltgüter wie Luft und Boden auswirken können, erscheint aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts möglich.

Schlagworte

Umweltinformationen, Umweltgüter, Beeinträchtigung, Asbest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.2.166.1.8.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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