TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/17 98/12/0234

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Veröffentlicht am 17.02.1999
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §254 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §134 Abs1 idF 1994/550;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dr. H in S, vertreten durch Dr. Helmut Stadlmayr, Rechtsanwalt in Salzburg, Griesgasse 31, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 30. April 1998, Zl. 11 1300/26-I/11/97, betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter im Funktionszulagenschema (Amtstitel: Hofrat) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Finanzlandesdirektion für Salzburg.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde infolge eines Antrages des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 1996 dessen besoldungsrechtliche Stellung auf Grund der Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes mit 1. Jänner 1996 wie folgt festgestellt:

Verwendungsgruppe/Funktionsgruppe A 1/2 Gehaltsstufe/Funktionsstufe: 14/2

nächste Vorrückung (Gehaltsstufe): 1. Juli 1996.

Soweit vorliegendenfalls erheblich, führte die belangte Behörde begründend aus, der Beschwerdeführer habe am 7. November 1996 eine schriftliche Erklärung gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 betreffend die Überleitung in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst abgegeben. Zuvor sei ihm am 2. September 1996 von seiner Dienststelle eine Dienstgebermitteilung ("Optionshilfe") zugestellt worden, aus welcher unter Berücksichtigung seiner Verwendung und seiner besoldungsrechtlichen Stellung zum 1. Jänner 1996 die sich für ihn im Fall einer Überleitung ergebende Einstufung samt dem Monatsbezug für den Monat Jänner 1996 ersichtlich gewesen sei. Auf Grund seiner schriftlichen Erklärung vom 7. November 1996 habe er gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bewirkt. Mit einem näher bezeichneten Schreiben vom 11. November 1996 sei dem Beschwerdeführer seine Einstufung im Funktionszulagenschema ab 1. Jänner 1996 wie folgt bekanntgegeben worden:

Verwendungsgruppe/Funktionsgruppe A 1/2 Gehaltsstufe/Funktionsstufe: 14/2

nächste Vorrückung (Gehaltsstufe): 1. Juli 1996

Diese Einstufung habe der dem Beschwerdeführer bereits in der zuvor genannten Dienstgebermitteilung zur Kenntnis gebrachten Einstufung entsprochen.

In der Folge habe der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, diese Einstufung sei rechtswidrig, weil richtigerweise von seinem mit 9. Jänner 1967 festgestellten Vorrückungsstichtag auszugehen gewesen wäre, woraus sich eine günstigere Einstufung ergeben hätte, und habe in der Folge mit einer Eingabe vom 2. Dezember 1996 die Erlassung eines Feststellungsbescheides "betreffend die Gesetzeskonformität" seiner Überleitung begehrt (zusammengefaßte Darstellung des im angefochtenen Bescheid näher wiedergegebenen Verfahrensganges).

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV sei die belangte Behörde, so heißt es im angefochtenen Bescheid weiter, zuständig, über den Antrag vom 2. Dezember 1996 zu entscheiden, weil dieser Antrag auf "Feststellung der Gesetzeskonformität" seiner Überleitung als ein solcher auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der Überleitung zu deuten sei.

Wie bereits ausgeführt, habe der Beschwerdeführer gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bewirkt. Die in § 134 Abs. 1 Z. 1 bis 8 GG 1956 enthaltenen Überleitungstabellen regelten die besoldungsrechtliche Stellung, die einem Beamten gebühre, der gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe "Allgemeiner Verwaltungsdienst" übergeleitet werde. Hiebei werde von der besoldungsrechtlichen Stellung ausgegangen, die dem Beamten bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe am Tag der Wirksamkeit der Überleitung gebührt hätte. Dieser besoldungsrechtlichen Stellung werde in der Überleitungstabelle die auf Grund der Überleitung gebührende Einstufung zugeordnet.

Vorliegendenfalls sei zum 1. Jänner 1996 als dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung des Beschwerdeführers von einer besoldungsrechtlichen Stellung bei Verbleib in seiner bisherigen Verwendungsgruppe (demnach im Dienstklassenschema) mit Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 4, nächste Vorrückung 1. Juli 1996, auszugehen gewesen. Gemäß der Überleitungstabelle des § 134 Abs. 1 Z. 1 GG 1956 habe daher dem Beschwerdeführer zum 1. Jänner 1996 die besoldungsrechtliche Stellung in der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 14, nächste Vorrückung: 1. Juli 1996 gebührt (da in der Tabelle zwei Gehaltsstufen einander gegenüberstünden und bei keiner der beiden eine Anmerkung enthalten sei, bedeute dies gemäß § 134 Abs. 3 GG 1956, daß sich bei der Überleitung in die neue besoldungsrechtliche Stellung der nächste Vorrückungstermin nicht geändert habe).

Nach kurzen Ausführungen zur Funktionsgruppe und Funktionsstufe führte die belangte Behörde weiter aus, daß die vorliegendenfalls maßgebliche Tabelle (§ 134 Abs. 1 Z. 1 GG 1956) nicht an den Vorrückungsstichtag anknüpfe. Vielmehr hänge die Einstufung (zu ergänzen: in bezug auf die Gehaltsstufe) von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die dem Beamten am Tag der Wirksamkeit der Überleitung in der bisherigen Verwendungsgruppe zugekommen wäre, wenn er in dieser Verwendungsgruppe geblieben wäre (Hinweis auf § 134 Abs. 2 GG 1956). Auf diese besoldungsrechtliche Stellung habe der Vorrückungsstichtag nur insofern Auswirkungen gehabt, als er bei Beförderungen innerhalb des Dienstklassenschemas neben anderen Kriterien wie Arbeitsplatzwertigkeit oder auch Leistungsfeststellung Berücksichtigung gefunden habe (wurde näher ausgeführt). Abgesehen davon sei der Vorrückungsstichtag für die Überleitung in die Verwendungsgruppe A 1 nicht maßgebend. Im Zuge der Überleitung erfolge keine Aufrollung der bisherigen Laufbahn, was zur Folge habe, daß außer "den in § 136 GG 1956 angeführten Sonderfällen der Überleitung keine Verbesserung von eingetretenen Laufbahnverzögerungen" erfolge. Ein solcher Sonderfall liege hier nicht vor (wurde näher begründet).

Sofern sich der Beschwerdeführer auf § 134 Abs. 7 GG 1956 berufe, wonach § 8 leg. cit. im Falle einer Überleitung nach den Absätzen 1 bis 6 (des § 134 leg. cit.) unberührt bleibe, sei ihm zu entgegnen, daß der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung "wohl primär die Anwendbarkeit der biennalen Vorrückung auch im neuen Schema klarstellen" habe wollen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 24. Juni 1998, B 1105/98-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, welche Gehaltsstufe in der Verwendungsgruppe A 1 der Beschwerdeführer auf Grund seiner mit Erklärung gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bewirkten Überleitung in das Funktionsgruppenschema erlangt hat.

Diese Frage ist, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, vorliegendenfalls auf Grund der Tabelle gemäß § 134 Abs. 1 Z. 1 GG 1956 zu lösen und nicht ausgehend von seinem Vorrückungsstichtag.

Entscheidend für die Überleitung ist die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers im Dienstklassensystem im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Überleitung. Das war im Beschwerdefall unbestritten die Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 4. Dem - entgegen dem Beschwerdevorbringen unberührt gebliebenen - Vorrückungsstichtag kommt vielmehr hier keine Relevanz zu, weshalb auch nicht die Rede davon sein kann, daß dieser Vorrückungsstichtag "verschlechtert" worden wäre. Aus § 134 Abs. 7 GG 1956 (wonach, soweit hier erheblich, im Fall einer Überleitung nach den Abs. 1 bis 6 § 8 leg. cit, der die Vorrückung regelt, unberührt bleibt) ergibt sich nichts Gegenteiliges; der Verwaltungsgerichtshof tritt der Auffassung der belangten Behörde bei, daß damit die biennale Vorrückung auch im Funktionszulagenschema klargestellt wird. Die Frage der - weiteren - Vorrückung des Beschwerdeführers im Funktionszulagenschema ist aber von der Frage zu unterscheiden, welche besoldungsrechtliche Stellung er durch die Überleitung erlangt hat. Auch aus den vom Beschwerdeführer bezogenen "dienstrechtlichen Feststellungsbescheiden", wie er sie nennt (er bezieht sich auf die Feststellung des Vorrückungsstichtages, auf eine Leistungsfeststellung im Jahr 1984, auf die Überstellung von der Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe A im Jahr 1981, auf die Ernennungen zum Rat und zum Oberrat), aus welchen er "Stichtagsverbesserungen" ableitet, ist nichts zu gewinnen, weil es darauf nach der hier maßgeblichen Norm des § 134 Abs. 1 Z. 1 GG 1956 nicht ankommt. Vielmehr geht das gesamte auf diesen unzutreffenden Annahmen beruhende Beschwerdevorbringen (wonach, ausgehend vom Vorrückungsstichtag bzw. von diesen "dienstrechtlichen Feststellungsbescheiden", sich eine günstigere Gehaltsstufe als jene von der belangten Behörde festgestellte ergebe, bzw. sich der Vorrückungsstichtag, rückgerechnet von der von der belangten Behörde festgestellten Gehaltsstufe, "verschlechtert" hätte) ins Leere.

Daß ein Sonderfall der Überleitung im Sinne des § 136 GG 1956 vorgelegen wäre (was die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid verneint hat), behauptet weder der Beschwerdeführer noch gibt es hiefür sonstige Anzeichen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120234.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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