RS Lvwg 2019/3/28 LVwG-S-1711/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.03.2019

Norm

AWG 2002 §2 Abs1 Z1
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §79 Abs2 Z3

Rechtssatz

Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002) ist dann erfüllt, wenn ein Besitzer oder irgendein Vorbesitzer sich einer – beweglichen – Sache entledigen will oder entledigt hat (vgl VwGH Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, die Sache loszuwerden, zu verstehen ist. Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens ist, dass der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (vgl VwGH Ro 2014/07/0032).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfallbegriff; Abfalleigenschaft; Abfallart; Ablagerung; Lagerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1711.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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