RS Lvwg 2019/3/28 LVwG-S-1163/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

28.03.2019

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §2 Abs2
AWG 2002 §2 Abs3
AWG 2002 §3 Abs1 Z5 litb
AWG 2002 §15 Abs7
AWG 2002 §79 Abs3 Z4a

Rechtssatz

Der [subjektive] Abfallbegriff kann auch Stoffe und Gegenstände umfassen, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind und bei deren Entledigung die Erzielung eines Entgelts nicht ausgeschlossen ist (vgl VwGH 2008/07/0004; 2010/07/0065). Es wird nicht vorausgesetzt, dass der Besitzer, der sich eines Stoffes oder eines Gegenstandes entledigt, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen will.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; objektiver Abfallbegriff; subjektiver Abfallbegriff; Abfalleigenschaft; Beförderung; Dokument;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1163.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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