TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/17 99/12/0029

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Veröffentlicht am 17.02.1999
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13b Abs1;
GehG 1956 §13b Abs2;
GehG 1956 §13b Abs3;
NGZG 1971 §3 Abs1 idF 1995/297;
NGZG 1971 §3 Abs3 idF 1995/297;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dipl. Ing. O in P, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Dezember 1998, Zl. 101.942/03-Pr.A6/98, betreffend bescheidmäßigen Abspruch über die Wiederauszahlung eines einbehaltenen Übergenusses im Ausmaß des Pensionsbeitrages nach §§ 13a und 13b GG 1956 in Verbindung mit § 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Basis des Vorbringens des Beschwerdeführers und des vorliegenden angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem aus:

Der Beschwerdeführer steht als Hofrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund; seine letzte Dienststelle war die Forstliche Bundesversuchsanstalt Wien.

Dort war er mehrere Jahre lang als Leiter des Institutes für Forstinventur tätig. Die in diesem Zusammenhang angefallenen Überstunden wurden ihm zunächst durch eine Überstundenvergütung abgegolten. Später wurde ihm - vom Beginn dieser Verwendung an - eine Verwendungsabgeltung bemessen.

Daraufhin erfolgte eine Gegenverrechnung der Verwendungsabgeltung mit der von ihm vorher bezogenen Überstundenvergütung, was einen Übergenuß ergab, dessen Einbringung hinsichtlich des Gesamtzeitraumes durch Abzug von den laufenden Bezügen des Beschwerdeführers erfolgte.

Nach Einwänden des Beschwerdeführers wurde ihm jedoch der als Übergenuß für die Zeit vom 1. Mai 1989 bis 31. Jänner 1990 einbehaltene Betrag wieder ausbezahlt, aber nur in der Höhe des "Nettobetrages" ohne Pensionsbeiträge.

Mit Antrag vom 31. Juli 1998 begehrte der Beschwerdeführer, daß ihm auch diese Pensionsbeiträge auszubezahlen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Ihr Antrag vom 31. Juli 1998 auf Rückerstattung von Pensionsbeiträgen wird gemäß § 13a Abs. 1 in Verbindung mit § 13b Abs. 2 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956, i.d.g.F. abgewiesen."

Zur Begründung führt die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag vom 31. Juli 1998 und auch fernmündlich vorgebracht, es seien ihm mit Bescheid vom 23. Juli 1998 die aus den zu Unrecht bezogenen Überstundenvergütungen der Jahre 1989 und 1990 resultierenden Nebengebührenwerte nicht anerkannt worden. Obwohl diese Überstundenvergütung teilweise wegen Verjährung habe rücküberwiesen werden müssen, sei festgestellt worden, daß er auf die Nebengebührenwerte dieses Jahres keinen Anspruch habe. Die wegen Verjährung durch die Dienstbehörde nicht rückforderbare Überstundenvergütung sei im Nettoausmaß (ohne Pensionsbeiträge) refundiert worden. Da jedoch Pensionsbeiträge nicht zu entrichten gewesen wären - dies deshalb, weil auf die Vergütung der Überstunden kein Anspruch bestanden habe und diese daher keine anspruchsbegründende Nebengebühr dargestellt hätten - und der vorher genannte Bescheid betreffend Feststellung der Nebengebührenwerte erst jetzt ergangen sei, habe der Beschwerdeführer den Antrag auf Rücküberweisung der von ihm geleisteten Pensionsbeiträge gestellt bzw. im Ablehnungsfall um bescheidmäßige Absprache ersucht.

Ausgehend von dem bereits einleitend dargestellten Sachverhalt führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 21. April 1994 eine Verwendungsabgeltung gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 5 GG 1956 als Vergütung aller Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht bemessen worden. Für den gleichen Zeitraum habe er jedoch auch eine Überstundenvergütung bezogen, von der gemäß § 3 des Nebengebührenzulagengesetzes 1971 ein Pensionsbeitrag zu entrichten gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei nämlich der Irrtum noch nicht aufgefallen, daß er auf die Vergütung der Überstunden keinen Anspruch gehabt habe und diese daher auch keine Anspruchsgrundlage für eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes 1971 habe bilden können. Die Überstundenvergütung sei daher in dem um die Pensionsbeiträge verringerten Ausmaß ausgezahlt und die Pensionsbeiträge einbehalten worden.

Da ein gleichzeitiger Bezug einer Verwendungsabgeltung und einer Überstundenvergütung ex lege nicht zulässig sei, sei ein Übergenuß in der Höhe der ausbezahlten Überstundenvergütung für den Zeitraum vom 1. Mai 1989 bis 31. Dezember 1990 entstanden. Da dieser Übergenuß aber erst Ende Jänner 1993 festgestellt worden sei, sei die Rückforderung der Überstundenvergütung für den Zeitraum 1. Mai 1989 bis 31. Jänner 1990 bereits verjährt gewesen, was zur Refundierung des bereits vorher einbehaltenen Betrages geführt habe. Es habe sich dabei um den Betrag in derselben Höhe gehandelt, wie er dem Beschwerdeführer ursprünglich tatsächlich ausbezahlt worden sei; also die Überstundenvergütung ohne die hierauf entfallenden einbehaltenen Pensionsbeiträge. In den Jahren 1989 und 1990 seien für den Beschwerdeführer - auf Grund der irrtümlichen Weiterzahlung der Überstunden - Nebengebührenwerte festgehalten worden. Da aber ein gleichzeitiges Beziehen einer nicht ruhegenußfähigen Verwendungsabgeltung und einer Überstundenvergütung nach dem Gesetz nicht möglich sei, seien auch die dafür festgehaltenen Nebengebührenwerte nicht rechtmäßig gewesen. Dies sei mit Bescheid vom 23. Juni 1998 festgestellt worden.

Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, in § 13a Abs. 1 bzw. in § 13b Abs. 2 GG 1956 würden die Ausdrücke "empfangene Leistung" (aus der Sicht des Leistungsempfängers) bzw. "entrichtete Leistung" (aus der Sicht des Leistenden) verwendet. Das bedeute, daß es sich dabei um tatsächlich empfangene bzw. entrichtete Beträge handeln müsse. Die auf die Überstundenvergütung im gegenständlichen Zeitraum entfallenden Pensionsbeiträge hätten jedoch keine derartige Leistung dargestellt, weil diese Beträge nicht tatsächlich im Sinne des § 13a GG 1956 vom Beschwerdeführer empfangen bzw. an ihn entrichtet worden seien. Aus welchem Grund auch immer einbehaltene Beträge seien jedenfalls nicht als vom Beschwerdeführer empfangen bzw. an ihn entrichtet anzusehen; bei solchen Beträgen sei daher keine "Rückzahlungspflicht" des Bundes gegeben. Ausschlaggebend sei vielmehr ausschließlich der dem Beschwerdeführer ursprünglich tatsächlich überwiesene Betrag.

Zu dem fernmündlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte für die einbehaltenen Pensionsbeiträge keine Gegenleistung in Form einer Nebengebührenleistung zum Ruhegenuß erhalten und wolle jetzt wenigstens die Pensionsbeiträge zurückfordern, sei auszuführen, daß der Auszahlung der Überstundenvergütung an den Beschwerdeführer überhaupt keine Leistung von seiner Seite gegenüberstehe, die eine "Gegenleistung" rechtfertigen würde. Die vom Beschwerdeführer offenbar gemeinte Leistung in Form von Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht sei nämlich bereits durch die ihm zuerkannte Verwendungsabgeltung abgegolten. Keinesfalls könne die Verjährung des Rechtes auf Rückforderung einer zu Unrecht empfangenen Leistung bewirken, daß daraus auch noch ein Recht auf Auszahlung ursprünglich einbehaltener Beträge dieser zu Unrecht empfangenen Leistung für den Leistungsempfänger entstünde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Wiederauszahlung eines Übergenusses, dessen Einbehalt wegen Verjährung rechtswidrig war, im vollen gesetzlichen Ausmaß einschließlich Pensionsbeitrag, gleichzeitig in seinem Recht auf Rückerstattung unrechtmäßig entrichteter Pensionsbeiträge, all dies nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes, des Pensionsgesetzes und des Nebengebührenzulagengesetzes durch unrichtige Anwendung dieser Normen verletzt.

Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind gemäß § 13a Abs. 1 GG 1956, in der Fassung der 15. GG-Novelle BGBl. Nr. 109/1966, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

Nach § 13b Abs. 1 GG 1956 verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand enstanden ist. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach Abs. 2 der genannten Bestimmung nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist kann nach Abs. 3 nicht zurückgefordert werden.

Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte nach § 3 Abs. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995, einen Pensionsbeitrag zu entrichten. Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nach Abs. 3 der genannten Bestimmung nicht zurückzuzahlen.

Im Beschwerdefall ist entscheidend und sachverhaltsmäßig unbestritten, daß der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Mai 1989 bis 31. Dezember 1990 im Hinblick auf seinen Anspruch auf Verwendungsabgeltung überhaupt keinen Anspruch auf Überstundenvergütung gehabt hat. Ein solcher Anspruch auf Geldleistungen aus dem Titel "Überstunden" ist ihm auch nicht durch Verjährung der von ihm tatsächlich erhaltenen Beträge entstanden. Rechtlich zutreffend führt die belangte Behörde aus, daß bei der gegebenen Sach- und Rechtslage von der Verjährung des Rückforderungsrechtes und damit der zu Unrecht vorgenommenen Gegenrechnung nur jene Beträge erfaßt worden sind, die vom Bund im Zeitraum vom 1. Mai 1989 bis 31. Jänner 1990 irrtümlich geleistet worden sind. Diese eingetretene Verjährung hat im Beschwerdefall - ungeachtet dessen, daß der Beschwerdeführer aus den ihm seinerzeit für die rechtswidrig ausbezahlten Überstundenvergütungen abgezogenen Pensionsbeiträge keinen Anspruch auf Berücksichtigung dieser Zeiten nach dem Nebengebührenzulagengesetz hat - aber keinen Titel auf die von ihm begehrte weitere "Rückzahlung" der Pensionsbeiträge (richtig vielmehr: die erstmalige Zahlung der seinerzeit einbehaltenen Pensionsbeiträge) von einer gar nicht zustehenden Leistung geschaffen.

Bereits im Lichte dieser Überlegungen zeigt sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch als dem Grunde nach verfehlt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 VwGG ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer abzuweisen.

Wien, am 17. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120029.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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