RS Lvwg 2019/5/27 LVwG-AV-1025/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.05.2019

Norm

ASVG §17
RAO 1945 §49
Satzung Versorgungseinrichtung RAK NÖ TeilB §9

Rechtssatz

Die Rechtsprechung zu § 12 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Teil B: Zusatzpension in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 8. Oktober 2015 (VwGH Ro 2015/03/0015), ist auf § 9 der Satzung Teil B 2018 übertragbar, wird doch darin – dem Wortlaut nach sogar deutlicher als bei der Vorgängerbestimmung des § 12 Abs 6 der Satzung – festgehalten, dass Versicherte, die verpflichtend einer gesetzlich geregelten Altersvorsorgeeinrichtung angehören auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden können. Eine derartige Verpflichtung kann jedoch in einer freiwilligen Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG nicht erblickt werden.

Schlagworte

Freie Berufe; Rechtsanwälte; Altersvorsorgeeinrichtung; Zusatzpension; freiwillige Weiterversicherung; Beitragspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1025.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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