TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/15 L516 2209166-1

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Veröffentlicht am 15.11.2018
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Entscheidungsdatum

15.11.2018

Norm

AVG §59 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §55 Abs1a
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

L516 2209166-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Iran, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH & Volkshilfe Flüchtlingsdienst- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2018, Zahl 16-1109017503/160407950, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG ersatzlos behoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 55 Abs 1a FPG ersatzlos behoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 19.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 24.08.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG (Spruchpunkt II) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III, erließ eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV und stellte fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Das BFA sprach aus, dass der Beschwerdeführer gem § 13 Abs 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem "14.02.2017" verloren habe (Spruchpunkt VIII) und erließ gem § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IX).

3. Mit Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Mit Spruchpunkt VII sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

4. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 15.10.2018 zugestellten Bescheid des BFA am 07.11.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 12.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 19.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 24.08.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde von einem österreichischen Landesgericht mit seit 18.03.2017 rechtskräftigem Urteil vom 14.03.2017 für eine am 14.02.2017 begangene Tat gemäß §§ 27 (1) Z 1

2. Fall, 27 (2) SMG, § 27 (2a) SMG wegen der Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren als junger Erwachsener verurteilt. Der Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Orten vorschriftswidrig Suchtgift erstens am 14.02.2017 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit einer zweiten Person als unmittelbare Täter an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen ihr Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen in mehrfachen Angriffen jeweils einige Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut gegen Entgelt überlassen hat, und zweitens ausschließlich zum persönlichen Gebrauch unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut zum Konsum innehatte. Bei der Strafbemessung wurde mildernd berücksichtigt, dass er sich bislang wohlverhalten hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, das reumütige Geständnis, sowie, dass er die Taten zwar nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat; erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Tatbegehung teilweise in Gesellschaft gewertet.

1.3. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides begründete das BFA die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wie folgt (Bescheid, S 95):

"Wie bereits oben ausgeführt, steht in Ihrem Fall ein weiterer Aufenthalt in Österreich angesichts Ihres bisherigen Fehlverhalten und der negativen Zukunftsprognose dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung der Suchtmittelkriminalität gegenüber, wobei diesem aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu kommt.

Da Ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und Ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens tritt hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Besonders im Hinblick auf Ihr bisheriges kriminelles Verhalten erscheint zudem der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Gegensatz zu Ihrem weiteren Verbleib in Österreich ein erhöhtes Gewicht zuzukommen.

Aus diesem Grund war einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und somit spruchgemäß zu entscheiden."

2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung ergeben sich aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie aus der im behördlichen Verwaltungsakt befindlichen gekürzten Urteilsausfertigung (AS 233 ff).

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Ersatzlose Behebung von Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides

Rechtsgrundlage

3.1. Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.

Zum gegenständlichen Verfahren

3.1. Nach der Regierungsvorlage zu § 18 Abs 1 BFA-VG erfolgt die Bestimmung der Ziffer 2 in Umsetzung des Art 46 Abs 6 lit a iVm Art 31 Abs 8 lit j der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes.

3.2. Laut den weiteren Erläuterungen zu § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG "geht es bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Ziffer um die Aufrechterhaltung insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, so dass auf die entsprechende Auslegung und Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bei Rückkehrentscheidungen zurückgegriffen werden kann." (RV 582 XXV. GP)

3.3. Soweit daher in den Erläuterungen für die Anwendung der Ziffer 2, wie dargelegt, ausdrücklich die Auslegung und Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bei Rückkehrentscheidungen als relevant erachtet wird, ist auf das Urteil des Gerichtshofes Europäischen Union (EuGH) vom 11.06.2015 in der Rechtssache Zh und O, C-554/13 zur Auslegung des Art 7 Abs 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) zu verweisen. Der EuGH hat in jener Entscheidung festgestellt, dass ein Mitgliedstaat gehalten ist, den Begriff "Gefahr für die öffentliche Ordnung" im Sinne von Art 7 Abs 4 der Richtlinie 2008/115 im Einzelfall zu beurteilen, um zu prüfen, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Stützt sich ein Mitgliedstaat auf eine allgemeine Praxis oder irgendeine Vermutung, um eine solche Gefahr festzustellen, ohne dass das persönliche Verhalten des Drittstaatsangehörigen und die Gefahr, die dieses Verhalten für die öffentliche Ordnung darstellt, gebührend berücksichtigt werden, verkennt er die Anforderungen an eine individuelle Prüfung des in Rede stehenden Falles und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Daraus folgt, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger verdächtigt wird, eine nach nationalem Recht strafbare Handlung begangen zu haben, oder wegen einer solchen Tat strafrechtlich verurteilt wurde, allein nicht rechtfertigen kann, dass dieser Drittstaatsangehörige als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art 7 Abs 4 der Richtlinie 2008/115 anzusehen ist (EuGH 11.06.2015, Zh und O, C-554/13, EU:C:2015:377, Rz 50).

3.4. Der EuGH hat in der soeben zitierten Entscheidung des Weiteren festgestellt, dass der Begriff Gefahr für die öffentliche Ordnung, wie er in Art 7 Abs 4 der Rückführungsrichtlinie vorgesehen ist, jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Daraus folgt, dass im Rahmen der Beurteilung dieses Begriffs jedes tatsächliche oder rechtliche Kriterium zur Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen maßgeblich ist, das geeignet ist, die Frage zu klären, ob sein persönliches Verhalten eine solche Bedrohung begründet. Folglich gehören im Fall eines Drittstaatsangehörigen, der verdächtigt wird, eine nach nationalem Recht strafbare Handlung begangen zu haben, oder der wegen einer solchen Tat strafrechtlich verurteilt wurde, die Art und die Schwere dieser Tat sowie der Zeitablauf seit ihrer Begehung zu den insoweit maßgeblichen Kriterien (ebenda, Rz 60-62).

3.5. Fallbezogen begründet das BFA die Heranziehung von § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG mit der festgestellten strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und einer vom BFA angenommenen, jedoch nicht weiter dargelegten negativen Zukunftsprognose.

Abgesehen von der strafrechtlichen Verurteilung wirft das BFA dem Beschwerdeführer kein Verhalten vor, auf das sich die negative Zukunftsprognose stützten könnte. Der Umstand der Verurteilung kann jedoch nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des EuGH allein nicht rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen ist. Der Beschwerdeführer wurde wegen zweier Vergehen bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe tatsächlich lediglich zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt und die Auskunftsbeschränkung trat bereits mit 18.03.2017 ein. Die letzte Tatbegehung erfolgte am 14.02.2017, die Verurteilung erfolgte bereits am 14.03.2017. Seither hat sich der Beschwerdeführer nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was vielmehr für eine positive Zukunftsprognose spricht. Auch der Umstand, dass dem BFA die Verurteilung bereits seit spätestens 28.03.2017 bekannt war (AS 231), das BFA aber die Einvernahme erst knapp unter eineinhalb Jahren später am 24.08.2018 durchgeführt und den Bescheid schließlich am 15.10.2018 erlassen hat, weist darauf hin, dass das BFA selbst noch bis vor kurzem davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer keine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich darstellt, sodass eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten wäre.

3.6 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht den hohen Stellenwert des öffentlichen Interesses an der Bekämpfung der Suchtmittelkriminalität, gelangt jedoch im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der soeben getroffenen Erwägungen in Verbindung mit der Judikatur des EuGH zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

3.7. Da das BFA somit nicht dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, erweist sich die vom BFA auf § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde daher als verfehlt.

3.8. Es war daher Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides spruchgemäß ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

Spruchpunkt II

Behebung von Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides

Rechtsgrundlage

3.9. Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückverweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Zum gegenständlichen Verfahren

3.10. Nachdem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben war, ist die Entscheidung nicht mehr gemäß § 18 BFA-VG durchführbar. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 55 Abs 1a FPG liegen somit nicht mehr vor. Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß zu beheben.

3.11. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt VI und VII spruchreif war und die Trennung - auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen - auch zweckmäßig erscheint.

3.12. Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Zu B)

Revision

3.13. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

3.14. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, Behebung der Entscheidung,
ersatzlose Behebung, freiwillige Ausreise, Frist, Gefährdung der
Sicherheit, öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung, öffentliche
Sicherheit, Spruchpunktbehebung, strafrechtliche Verurteilung,
Suchtmitteldelikt, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L516.2209166.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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