TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/17 96/03/0138

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Veröffentlicht am 17.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des F M in P, vertreten durch Dr. Heinz Pratter, Rechtsanwalt in 8430 Leibnitz, Kadergasse 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 15. April 1996, Zl. 242.737/2-II/4/96, betreffend Entziehung einer Konzession nach dem Kraftfahrliniengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 16. Februar 1996 nahm der Landeshauptmann von Steiermark die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22. August 1995 erteilte Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie W zurück. Mit Bescheid vom 15. April 1996 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark gemäß § 63 Abs. 3 AVG "wegen inhaltlicher Fehlerhaftigkeit" zurück.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:

Im angefochtenen Bescheid wird die Zurückweisung der gegen den genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark erhobenen (im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen) "Einspruchs" des Beschwerdeführers damit begründet, daß dieser - obzwar als Berufung im Sinn des AVG einzustufen - nicht mit einem begründeten Berufungsantrag gemäß § 63 Abs. 3 AVG versehen sei, weil dieser Einspruch - im Sinn der genannten Bestimmung - zwar den angefochtenen Bescheid bezeichne und die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid sprechenden Einwände erkennen lasse, entgegen dem § 63 Abs. 3 leg. cit. aber keinen Berufungsantrag enthalte, in dem der Wunsch des Beschwerdeführers hinsichtlich des Tätigwerdens der belangten Behörde Ausdruck finden müsse.

Der genannte Einspruch enthält folgende Begründung:

"Begründung:

Indem Sie Herr N mit der X Eins sind, obwohl alles beim Verwaltungsgerichtshof ist, und Sie nicht warten können, bis der Verwaltungsgerichtshof entschieden hat. Herr N ich glaube kaum, wenn Sie kein Gehalt bekommen, daß Sie arbeiten werden. Genau so ist es auch bei mir. Ich habe keine Schulscheine bekommen, dadurch bekomme ich auch kein Geld von der FLD. Herr F und Herr Z haben die Schulscheine vor Schulbeginn, bei den Eltern 'persönlich' unterschreiben lassen. Das finde ich nicht richtig, also ungerecht. (Ich habe auch Zeugen dafür).

Indem Sie Herr N mit der X Eins sind werde ich bei der Staatsanwaltschaft gegen Sie u. Herrn S Anzeige erstatten. Frau Landeshauptfrau Klasnic werde ich auch benachrichtigen was in der Landesregierung vorgeht. (Gleich wie Fall 'G').

Ich hoffe dies nicht wahr zu machen müssen, und mir bis spätestens 11.3.96 schriftlich zu benachrichtigen. Vielleicht kann man darüber von Mensch zu Mensch reden."

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung einen Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Bei der Auslegung des Begriffs "begründeter Berufungsantrag" soll nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein strenger Maßstab angelegt werden, da dem AVG ein übertriebener Formalismus fremd ist. Die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Aus der Begründung des Berufungsantrages muß in diesem Sinne zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft wird (vgl. in diesem Sinne etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1997, Zl. 97/03/0102).

Unter Zugrundelegung dieser Rechtslage kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, daß bei verständiger Würdigung der Ausführung des Beschwerdeführers in seinem "Einspruch" nicht erkennbar wäre, was der Beschwerdeführer damit anstrebte. Vielmehr ergibt sich daraus, daß der Beschwerdeführer aus den dort genannten Gründen die Zurücknahme der genannten Konzession für unberechtigt hielt und daher eine Aufhebung des Zurücknahmebescheides erreichen wollte. Dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages im Sinn nach § 63 Abs. 3 AVG wurde somit entsprochen.

Diese Rechtslage verkannte die belangte Behörde, weshalb die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung der Berufung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.

Diese Entscheidung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung bezogene Mehrbegehren war abzuweisen.

Wien, am 17. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996030138.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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