TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/5 W118 2208935-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W118 2208935-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8096906010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/15-10913820010, betreffend Direktzahlungen 2015

A)

I. zu Recht erkannt:

Der Bescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/15-10913820010, wird ersatzlos behoben.

II. beschlossen:

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8096906010, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 16.03.2015 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Die BF trieb darüber hinaus im Antragsjahr 2015 Tiere auf seine eigene Alm mit der BNr. XXXX auf.

2. Mit Bescheid vom 28.04.2016 wies die AMA dem BF 18,62 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm für das Jahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 6.025,42.

3. Mit Abänderungsbescheid vom 31.08.2016 wurden dem BF aufgrund der nunmehr mit vier Nachkommastellen berücksichtigten Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche Prämien in Höhe von EUR 6.026,80 gewährt.

4. Mit Datum vom 14. und 19.07.2017 fand auf der Alm des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden für das Antragsjahr 2015 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt.

5. Mit Abänderungsbescheid vom 12.01.2018 wies die AMA dem BF 18,3567 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 189,75 zu und gewährte ihm für das Jahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 5.821,00; ein Betrag in Höhe von EUR 205,80 wurde rückgefordert. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.

Der Begründung ist zu entnehmen, dass auf der Alm mit der BNr. XXXX bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 19.07.2017 eine anteilige Flächenabweichung von 1,3415 ha ermittelt wurde. Die Almfutterfläche sei ohne Sanktion an das Prüfergebnis angepasst worden.

6. Hiegegen wurde mit Datum vom 13.02.2018 Beschwerde eingebracht. In der Begründung ist der BF der geänderten Einbeziehung der Mutterkuhprämie bei der Berechnung der Zahlungsansprüche entgegengetreten.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018 wies die AMA dem BF 18,3567 Zahlungsansprüche mit einem Wert von nunmehr EUR 191,57 zu und gewährte ihm für das Jahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 5.762,30; ein Betrag in Höhe von EUR 58,70 wurde rückgefordert.

Der Begründung ist insbesondere zu entnehmen, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle am 19.07.2017 ermittelte anteilige Flächenabweichung von 1,3415 ha nunmehr mit Sanktion abgezogen werde.

8. Mit Datum vom 24.09.2018 beantragte der BF die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der BF brachte vor, dass die Beschwerde punkto der Einbeziehung der Mutterkuhprämien positiv beurteilt, nun aber erstmals eine Sanktion wegen einer Übererklärung verhängt worden sei. Der BF wies darauf hin, dass er das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 übernommen habe und überdies die amtlich festgestellte Referenz seitens der Behörde nie geändert worden sei.

9. Im Rahmen der Beschwerdevorlage am 06.11.2018 führte die belangte Behörde insbesondere aus, in der vorliegenden Sache liege aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vor. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass entsprechend der Bezugnahme des BF auf § 9 der horizontalen GAP-VO in seiner Beschwerde eine Sanktionsfreistellung seitens der AMA vorgenommen werden könnte. Der "Verlass auf ein früheres VOK-Ergebnis" sei formal und inhaltlich geprüft worden und könnte von der AMA positiv berücksichtigt werden, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.

10. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 19.12.2018 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht einen "Report" betreffend den aktuellen Berechnungsstand der Direktzahlungen 2015 und wies darauf hin, dass 2015 annähernd das VOK-Ergebnis 2013 beantragt worden sei, sodass von einem Vertrauen des Antragstellers auf die VOK 2013 ausgegangen werden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.:

Die AMA hat mit Bescheid vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/15-10913820010, den Bescheid vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8096906010, abgeändert. Aus der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung des "Abänderungsbescheides", in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, geht klar hervor, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen wollte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Abweichend von § 14 VwGVG beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 19 Abs. 7 MOG 2007 vier Monate.

Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 12.01.2018 wurde am 13.02.2018 bei der belangten Behörde eingebracht. Die Zuständigkeit der AMA zur Erlassung einer Vorentscheidung ist mit Ablauf der viermonatigen Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 untergegangen und die am 17.09.2018 dem BF zugestellte Beschwerdevorentscheidung wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grunde rechtswidrig (vgl. VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).

Die Unzuständigkeit der Behörde ist nach § 27 VwGVG in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K1).

Der angefochtene Bescheid der AMA vom 13.09.2018 war daher nach § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG aufzuheben.

Zu Spruchpunkt II.:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Aus dem Schreiben der Agrarmarkt Austria im Rahmen der Beschwerdevorlage geht hervor, dass nicht auszuschließen ist, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung aller nun vorliegenden Umstände zu einer anderen Beurteilung führen würde, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft war.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2015 sowie die im Zuge dieses Antrags gestellten weiteren Anträge zu beurteilen sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,
Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung,
Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, INVEKOS, Kassation, Kontrolle, mangelhaftes
Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Mehrfachantrag-Flächen, Mutterkuhprämie, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Rückforderung, unzuständige
Behörde, Unzuständigkeit BVwG, verspätete Entscheidung, Verspätung,
Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuständigkeit,
Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2208935.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten