TE Bvwg Beschluss 2019/3/13 I403 2214206-1

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Veröffentlicht am 13.03.2019
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Entscheidungsdatum

13.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §32 Abs2 Satz1
AVG §33 Abs1
BFA-VG §16 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7
VwGVG §7 Abs4 Z1

Spruch

I403 2214206-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2018, Zl. 1126450110 - 161134340, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte am 16.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (fortan: BFA; belangte Behörde) vom 22.10.2018 wurde dieser Antrag gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Ägypten wurde für zulässig erklärt und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde sowohl in deutscher wie auch in arabischer Sprache auf eine vierwöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen.

Der angefochtene Bescheid des BFA vom 22.10.2018 wurde dem zu diesem Zeitpunkt unvertretenen, aufrecht im Bundesgebiet gemeldeten Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 25.10.2018 in der Postfiliale 1102 Wien zugestellt. Zugleich wurden ihm eine Verfahrensanordnung vom 23.10.2018, mit welcher ihm die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung) als Rechtsberatung zur Seite gestellt wurde, und eine Verfahrensanordnung vom 23.10.2018, welche ihm die Verpflichtung auferlegte, bis zum 21.11.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch bei der "Caritas Rückkehrhilfe" in Anspruch zu nehmen, zugestellt. Als Beginn der Abholfrist wurde der 29.10.2018 (aufgrund des gesetzlichen Feiertages am 26.10.2018) am Zustellschein vermerkt.

Am 12.12.2018 langte der Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheid, nunmehr vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung), samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim BFA ein. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den angefochtenen Bescheid zwar am 12.11.2018 behoben, jedoch sei ihm aufgrund seiner mangelnden Kenntnisse des österreichischen Rechtssystems nicht bekannt gewesen, dass zur Erhebung einer Beschwerde nur noch "eine kurze Frist" bestanden habe. Auch sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er sich an eine Rechtsberatungsorganisation wenden hätte können, um sich rechtlich beraten und im Beschwerdeverfahren vertreten zu lassen. Da der Beschwerdeführer keine ausreichenden finanziellen Mittel für einen Anwalt gehabt habe, habe er sich zunächst am 28.11.2018 an seinen per Verfahrensanordnung zugeteilten Rückkehrberater "Caritas Rückkehrhilfe" gewandt, welcher ihn über die vierwöchige Rechtsmittelfrist in Kenntnis gesetzt und ihm mitgeteilt habe, dass er sich an die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung) bezüglich eines Rechtsberatungsgespräches wenden könne. Am 03.12.2018 sei der Beschwerdeführer schließlich im Zuge eines Rechtsberatungsgespräches bei der ARGE Rechtsberatung ausführlich über die Beschwerdefristen sowie die Möglichkeit einer kostenlosen Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren aufgeklärt worden.

Mit Bescheid des BFA vom 20.12.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2018, GZ. I403 2214206-2 als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Spruch genannte Bescheid vom 22.10.2018 wurde dem zu diesem Zeitpunkt unvertretenen, aufrecht im Bundesgebiet gemeldeten Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 25.10.2018 in der Postfiliale 1102 Wien zugestellt. Als Beginn der Abholfrist wurde der 29.10.2018 (aufgrund des gesetzlichen Feiertages am 26.10.2018) am Zustellschein vermerkt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 26.11.2018. Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde am 12.12.2018 eingebracht. Die Beschwerde wurde somit nach Ende der Beschwerdefrist am 26.11.2018 eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Auf der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung ist der 25.10.2018 als Datum der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides in der Postfiliale 1102 Wien vermerkt, während der Beginn der Abholfrist mit dem 29.10.2018 vermerkt ist. Die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung mit 29.10.2018 wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten, ebenso wie eingeräumt wurde, dass der Beschwerdeführer den Bescheid erst am 12.11.2018 behoben hatte.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 29.10.2018 auszugehen. Laut E-Mail-Verlaufsprotokoll und Eingangsstempel wurde der Beschwerdeschriftsatz zeitgleich mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung am 12.12.2018 beim BFA eingebracht.

Bei einer Zustellung am 29.10.2018 und einer vierwöchigen Beschwerdefrist endete diese aber bereits am 26.11.2018. Auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde auf eine vierwöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG - wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausgeführt - vier Wochen. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid dem Beschwerdeführer am 29.10.2018 zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen worden war. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete sohin mit Ablauf des 26.11.2018. Die per E-Mail am 12.12.2018 eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet eingebracht worden, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, da er zugleich mit der Beschwerde einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellte und in diesem auf die versäumte Verfahrenshandlung, konkret die zeitgerechte Beschwerdeerhebung, hinwies. Die Verspätung der Beschwerde ist daher unbestritten und offensichtlich, wodurch es sich erübrigt, diesbezüglich Parteiengehör einzuräumen.

Mit Bescheid des BFA vom 20.12.2018 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2019, GZ. I403 2214206-2 als unbegründet abgewiesen.

Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Asylverfahren, Beschwerdefrist, Fristablauf, Fristbeginn,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist,
rechtswirksame Zustellung, Rechtzeitigkeit, verspätete Beschwerde,
Verspätung, Zurückweisung, Zustellung, Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I403.2214206.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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